Rechtsgrundlagen der Gleichstellungsarbeit

Die Rechtsgrundlage für die Gleichstellungsarbeit an rheinland-pfälzischen Hochschulen ist im Wesentlichen das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Von zentraler Bedeutung ist hier der Paragraph 4, der im Folgenden in der Fassung vom 23.09.2020 zitiert wird:

§ 4 Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan

(1) Jede Hochschule ist verpflichtet, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Sie muss unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts beseitigen und vermeiden und die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen. Sie fördert aktiv die Erhöhung des Frauenanteils auf allen Ebenen und in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Die Verwirklichung der Gleichstellung ist insbesondere Aufgabe des Präsidiums und der Personen in Führungspositionen. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505, BS 205-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Jede Hochschule muss die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme berücksichtigen und in jeder Phase prüfen, ob und wie diese sich auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming). Sie soll insbesondere in ihren Satzungen und im dienstlichen Schriftverkehr die Grundsätze der geschlechtsgerechten Amts- und Rechtssprache beachten. Bei der Benennung von Gremienmitgliedern gilt das Prinzip der Geschlechterparität nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 und 4; für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat gilt § 37 Abs. 5.

(3) Die Hochschule bietet ihren Studierenden soweit möglich Studienbedingungen, die die Vereinbarkeit von Studium und Familie ermöglichen; sie soll insbesondere nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 ein Teilzeitstudium ermöglichen und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bietet sie ihren Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten Arbeitsbedingungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, und gibt ihnen diese bekannt. Die Hochschule kann Kinderbetreuung anbieten. Ausschreibungen müssen sich gleichermaßen an alle Geschlechter richten. Sie müssen auch in Teilzeitform erfolgen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen; dies gilt auch für Führungspositionen. Teilzeit- und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Chancen zur beruflichen Entwicklung auswirken. § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 11 und 12 Abs. 1, 2 und 4 und § 13 LGG gelten entsprechend.

(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin; von diesen soll eine Hochschulbedienstete im Sinne des § 46, eine andere ein weibliches Mitglied der Hochschule sein. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin in geeigneter Weise bekannt. Wiederbestellungen sind möglich. Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten oder sich mit diesen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen und sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an das für die Frauenförderung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wenden. Im Übrigen gelten für die Gleichstellungsbeauftragte § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 und § 22 Abs. 1 und 2 LGG, für die Stellvertreterin § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LGG sowie Absatz 7 entsprechend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, das Präsidium, die übrigen Organe der Hochschule und die von diesen gebildeten Ausschüsse bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu unterstützen und dem Präsidium und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann dem Präsidium auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie mitwirken kann, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie nimmt außerdem Beschwerden von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule über Belästigungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz gemäß § 3 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entgegen. Für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die nicht Beschäftigte der Hochschule sind, gelten § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 AGG entsprechend. Im Übrigen gelten § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 24 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 und 3 LGG entsprechend.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Entgelts freigestellt oder entlastet werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mitteln auszustatten. Sie wird durch den Ausschuss für Gleichstellungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Überträgt eine Gleichstellungsbeauftragte, die freigestellt ist, einer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung, wird die Stellvertreterin anteilig in dem Umfang, der den übertragenen Aufgaben entspricht, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten freigestellt. § 21 Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LGG gilt entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Datenschutz verpflichtet. Sie muss insbesondere Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen einer Beteiligung erhalten hat, vor unbefugter Offenlegung schützen und darf ohne die vorherige Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten nicht verarbeiten. Die §§ 88 bis 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG) über die Führung von Personalakten sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen und für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten.

(8) Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen in geeigneter Weise bekannt. Absatz 5 gilt sinngemäß. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freigestellt werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten; Absatz 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 gelten entsprechend.

(9) Eine Maßnahme, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist oder die sie für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern hält, muss auf ihre Beanstandung hin überprüft und erneut getroffen werden. Dies gilt auch, wenn die Gleichstellungsbeauftragte an einer Maßnahme nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig über diese unterrichtet wurde. Die Beanstandung ist im Falle der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule (Absatz 4) dem Präsidium und im Falle der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs (Absatz 8) der Dekanin oder dem Dekan innerhalb einer Woche schriftlich vorzulegen und darf in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden. Die Maßnahme soll innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Präsidiums oder der Dekanin oder des Dekans von der Beanstandung von dem Organ oder der Stelle erneut getroffen werden, das oder die die ursprüngliche Maßnahme getroffen hat. Wird an dieser festgehalten, so ist die Beanstandung dem Präsidium oder der Dekanin oder dem Dekan zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über diese Entscheidung schriftlich zu unterrichten. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 LGG gilt entsprechend. § 80 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 bleiben unberührt. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann das Verwaltungsgericht anrufen, wenn sie sich durch eine Maßnahme der Hochschule in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht und ihre Beanstandung keinen Erfolg hatte. § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.

(10) Jede Hochschule ist verpflichtet, alle sechs Jahre für die Dauer von sechs Jahren einen Gleichstellungsplan (§ 14 LGG) zu erstellen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen. Dabei soll insbesondere der Anteil von Frauen in der Wissenschaft auf der Grundlage des Kaskadenmodells weiter erhöht werden; danach ergeben sich die Ziele für den Frauenanteil einer jeden wissenschaftlichen Karrierestufe durch den Anteil der Frauen auf der direkt darunterliegenden Qualifizierungsstufe. Der Gleichstellungsplan enthält konkrete Ziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen. § 14 Abs. 4 und § 15 LGG gelten entsprechend. Der Gleichstellungsplan wird vom Präsidium erstellt und dem Senat zur Beschlussfassung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 16 vorgelegt; die Gleichstellungsbeauftragte ist an der Erstellung des Gleichstellungsplans von Anfang an, die erfassten Organisationseinheiten sind daran frühzeitig zu beteiligen. Er ist den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu machen und nach Maßgabe des § 16 LGG umzusetzen.

(11) Das Präsidium erstellt jährlich eine geschlechtsspezifische Statistik über sämtliche Berufungsverfahren nach § 50 sowie über die gewährten Leistungsbezüge, differenziert nach Art der Bezüge und Höhe der Beträge. Es berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium einmal in der Legislaturperiode und dem Senat einmal in dessen Amtszeit über die Statistiken nach Satz 1, die Umsetzung des Gleichstellungsplans und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung. Die Hochschule veröffentlicht die Berichte mit Ausnahme des Berichts über die Statistiken nach Satz 1 im Internet.

(12) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen (Absatz 4) erhalten Gelegenheit zur gemeinsamen Äußerung der Belange der Hochschulen auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die diese Belange betreffen.

weitere Auszüge aus dem HochSchG:

§ 5 Qualitätssicherung

(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 bewertet wird.

§ 26 Ordnungen für Hochschulprüfungen

(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen, dass
...
5. bei mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule oder des Fachbereichs und auf Antrag Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die oder der Beauftragte nach § 72 Abs. 4 teilnahmeberechtigt sind,
...

§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung, Mitgliederinitiative

(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich.  ...

(3) Der Hochschulrat und das Hochschulkuratorium sowie sonstige Gremien mit Ausnahme des Präsidiums, des Senats und des Fachbereichsrats, sofern diese auf Dauer, mindestens aber für ein Jahr besetzt werden, sind zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Bei einer ungeraden Anzahl von Sitzen wird bei jeder Neubesetzung des Gremiums einer der Sitze abwechselnd an Frauen und an Männer vergeben. § 31 Abs. 3, 5 und 6 LGG gilt entsprechend. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 sind nur aus zwingenden Gründen möglich, und zwar soweit

1. Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden,

2. die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amtes oder einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorgesehen ist,

3. für die Besetzung von Mitgliedern ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist oder

4. dem entsendenden Organ oder Gremium die Einhaltung der Vorgaben in den Sätzen 1 bis 3 aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anzahl der Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts so gering ist, dass einzelne Personen unzumutbar belastet würden.

Das Verfahren nach § 31 Abs. 7 Satz 3 bis 5 LGG gilt mit der Maßgabe, dass das Präsidium feststellt, ob zwingende Gründe vorliegen, um einen Sitz abweichend zu besetzen.

§ 43 Hochschulbedienstete, Zuordnung, Fortbildung,Wiedereinstieg

(6) Bei Einstellungen, Berufungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils entsprechend den Gleichstellungsplänen (§ 4 Abs. 10) und den Zielvereinbarungen hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Frauen sind bei Einstellung – einschließlich Berufungen –, Beförderung, Höhergruppierung und Zulassung zur Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz vorliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie auch unter Beachtung des Gebots zur Gleichstellung der Frauen überwiegen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Vergabe von Ausbildungsplätzen entsprechend.

§ 50 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(2) Das Berufungsverfahren ist gendergerecht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 zu gestalten; die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist an dem gesamten Berufungsverfahren von Beginn an zu beteiligen; ...

(5) Im Falle der Übertragung des Berufungsrechts auf die Präsidentin oder den Präsidenten leitet der Fachbereich dieser oder diesem für die Berufung auf eine Professur spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Besetzungsvorschlag zu, der drei Personen umfassen soll. Dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und, sofern vorliegend, die Stellungnahme der Studierenden und der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. Anschließend holt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung des Senats zu dem Besetzungsvorschlag ein. Wird die Zustimmung des Senats erteilt, so erfolgt die Berufung durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
...

§ 60 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Zeit und der Akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Gründe einer Verlängerung sind:
1 Beurlaubung nach den § 76, § 76 a und § 77 LBG,
2. Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,
3 Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung und
4. Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19 a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Absatz 1 gilt entsprechend im Falle
1. einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 75 und § 76 a LBG oder
2. einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 69 Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung

(3) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, die

  1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder zu behindern versuchen oder ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder
  2. die Hochschule, ihre Gebäude oder Einrichtungen zu strafbaren Handlungen nutzen oder dies versuchen oder diesen einen erheblichen Schaden zufügen und sie dadurch ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entziehen, oder 
  3. Mitglieder oder Angehörige der Hochschule auf dem Campus im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG vorsätzlich sexuell belästigen oder diesen im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuchs nachstellen oder 
  4. rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt wurden, wenn die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht unterfallen und die Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs besorgen lässt, oder 
  5. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt haben.

Gleiches gilt für Studierende, die an den in Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 80 Abs. 3) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 4 getroffen worden sind.

§ 76 Aufgaben (Senat)

(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Satz 1
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16. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin nach § 4 Abs. 4 zu bestellen und den Gleichstellungsplan nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 zu beschließen und
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§ 86 Aufgaben (Fachbereich)

(2) Der Fachbereich hat insbesondere
...
12. die Umsetzung des Gebots der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach § 4 Abs. 8 zu bestellen.

§ 101 Staatliche Finanzierung

Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.

§ 129 Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung

(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.
(2) Das Präsidium beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Erstellung des Gleichstellungsplans (§ 4 Abs. 10). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 130 Übergangsbestimmung für Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungspläne

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Gleichstellungbeauftragten bleiben abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 bis zum Ende des Zeitraums im Amt, für den sie bestellt worden sind. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Gleichstellungpläne müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des § 4 Abs. 10 angepasst werden.

§ 145 Änderung der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen

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5. § 6 Ermäßigung für besondere Aufgaben wird wie folgt geändert:
(1) Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung für bestimmte Fallgruppen oder auf Antrag im Einzelfall wie folgt ermäßigen:
...

13. bei zentralen Gleichstellungsbeauftragten bis zum vollen Umfang, bei sonstigen bis zur Hälfte,
14. bei Stellvertreterinnen von zentralen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zur Hälfte, bei Stellvertreterinnen von sonstigen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zu einem Viertel; dies gilt jeweils, sofern die Ermäßigung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang reduziert wird,
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In Teilen sind auch die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu berücksichtigen.