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'Canadian Studies' Certificate/ Zertifikat 'Kanadische Studien'
Regelungen zum Erwerb des Zertifikats „Kanadische Studien“
§ 1 Zuständigkeit und Organisation
(1) Diese Ordnung regelt Gegenstand, Ziel und Anforderungen des Studiums zum Erwerb des Zertifikats „Kanadische Studien".
(2) Das Lehrangebot wird von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern folgender Fächer bereitgestellt: FB II – Anglistik, Romanistik, Medienwissenschaft, FB III – Geschichte, Kunstgeschichte, Politikwissenschaft, FB IV – Soziologie, Ethnologie, FB VI – Geographie/Geowissenschaften.
(3) Das Zentrum für Kanada-Studien an der Universität Trier organisiert das Lehrprogramm, stellt die Veranstaltungen zusammen und bereitet die Zertifizierungen vor.
§ 2 Teilnahme
Das Zertifikat kann von Studierenden aller Fächer parallel zu einem grundständigen oder einem weiterbildenden Studium absolviert werden.
§ 3 Studienbeginn
Das Zertifikatsstudium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester begonnen werden.
§ 4 Gegenstand
(1) Gegenstand des Zertifikatsstudiums sind alle Lehrangebote, die sich den beiden Themenschwerpunkten Geschichte, Politik, Gesellschaft, Geographie bzw. Literatur, Kultur, Sprache, Medien zuordnen lassen.
(2) Die Studierenden sollen vertiefte Kenntnisse in den unter § 4 (1) genannten Gegenstandsbereichen erhalten, wobei eine Schwerpunktbildung in einem der beiden Bereiche erfolgen kann. Aus jedem der beiden Schwerpunkte ist mindestens eine Veranstaltung zu wählen. Alle Lehrveranstaltungen werden einem der beiden Bereiche zugeordnet.
(3) Mit dem Zertifikat werden den Studierenden Fähigkeiten und Kenntnisse bescheinigt, die der zusätzlichen beruflichen Qualifikation dienen können.
§ 5 Studienanforderungen
(1) Das Zertifikatsstudium umfasst insgesamt 12 Semesterwochenstunden im Bachelor- und/oder Masterstudium.
(2) Zum Erwerb des Zertifikats sind erforderlich: Unbenotete Teilnahmescheine von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Semesterwochenstunden.
§ 6 Leistungsnachweise
Der Erwerb der Teilnahmescheine erfolgt nach der Prüfungsordnung der jeweiligen Fächer.
§ 7 Das Zertifikat
(1) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs II stellt auf Antrag ein Zertifikat „Kanadische Studien“ (s. Anhang) aus, wenn die in § 5 geforderten Leistungen erbracht sind.
(2) Das Zertifikat wird ohne Note erstellt.
Trier, den 10. Juli 2013
Anhang
Regelungen zum Erwerb des Zertifikats "Kanadische Studien" (PDF)