Zwischenprüfungsordnung
für das Studium des Faches
Linguistische Datenverarbeitung
im Magisterstudiengang
an der Universität Trier

Vom 2. Juli 1990
(mit Änderungen vom 4. November 1994)

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. 5. 249, BS 223-41) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 18. April 1990 die folgende Zwischenprüfungsordnung im Fach LDV an der Universität Trier beschlossen. Die Zwischenprüfungsordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 12. Juni 1990 - Az.: 953 Tgb. Nr. 136/90 genehmigt. Die Zwischenprüfungsordnung wird hiermit bekanntgemacht.

§ 1
Zwecke der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie dient dem Nachweis, daß der Student sich während des Grundstudiums die Sachkenntnisse und methodischen Grundlagen erarbeitet hat, die zur erfolgreichen Weiterführung des Studiums im Fach LDV erforderlich sind. Das Hauptstudium kann in der Regel erst nach Ablegung der Zwischenprüfung aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung des Faches.

(2) Die Zwischenprüfung soll in der Regel am Ende des 4. Studiensemesters abgelegt werden.

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist ein Prüfungsausschuß zuständig. Ihm gehören die Professoren und Hochschuldozenten sowie ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Faches LDV an.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet in folgenden Angelegenheiten: § 2 Abs. 3; § 3 Abs. 6 und 9; § 6 Abs. 1; § 8 Abs. 1 und 2.

(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von jeweils zwei Jahren den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professor oder Hochschuldozent sein.

(4) Der Vorsitzende achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern und Beisitzern können alle Lehrenden der LDV bestellt werden, die eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit in diesem Fach ausgeübt haben. Bei der Auswahl der Prüfer können Wünsche des Kandidaten unter Beachtung des Prüfungsvorrechts der Professoren und Hochschuldozenten und einer gleichmäßigen Verteilung der Prüfungsverflichtungen berücksichtigt werden.

(5) Die Beschlußfassung des Prüfungsausschusses wird durch § 34 HochSchG geregelt.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

§ 3
Zulassung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Melde- und Prüfungstermine fest und gibt sie mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Meldetermin bekannt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist auf einem Formblatt beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:

1. Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der LDV von in der Regel vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, davon mindestens zwei Semester am Fachbereich II der Universität Trier.

2. Der Nachweis der gemäß Studienordnung erforderlichen Sprachkenntnisse

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

2. das Studienbuch bzw. die Immatrikulationsbescheinigung,

3. die in der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise des Grundstudiums,

4. der Nachweis über die geforderten Sprachkenntnisse,

5. eine Erklärung darüber, bei welchen Prüfern die Ablegung der Prüfung beantragt wird,

6. eine Erklärung darüber, ob oder gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung oder Magisterprüfung in Linguistischer Datenverarbeitung abgelegt hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,

7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Zulassung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 7.

(5) Die Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten erfolgt gemäß § 5 Abs. 2, 4 und 5 der "Ordnung für die Magisterprüfung" vom 29. September 1988. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses - in Zweifelsfällen im Benehmen mit einem weiteren Fachvertreter.

(6) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Bei Zweifeln entscheidet der Prüfungsausschuß.

(7) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

1. die Unterlagen gemäß Abs. 4 unvollständig sind oder

2. die für die Zulassung in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

3. der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in Linguistischer Datenverarbeitung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in diesem Fach in einem Prüfungsverfahren befindet.

(8) Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.

(9) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung.

§ 4
Art, Umfang und Bewertung der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Sie erstreckt sich auf die in der zweisemestrigen Einführungsveranstaltung (Vorlesung und Tutorium) vermittelten Grundkenntnisse.

(2) Die Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten.

(3) Die Prüfung findet vor einem Prüfer und einem Beisitzer gemäß § 2 Abs. 4 statt.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist vom Beisitzer ein Protokoll anzufertigen, das vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Es hat den Namen des Kandidaten, den Tag der Prüfung, Beginn und Ende der Prüfung, das Fach und die Inhalte der Prüfung und die Prüfungsleistungen des Kandidaten zu enthalten.

(5) Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Über das Ergebnis der Leistung in der mündlichen Prüfung wird der Kandidat auf Wunsch jeweils nach Abschluß der Prüfung unterrichtet. Die Prüfung ist "bestanden", wenn die Prüfungsleistung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(6) Das Ergebnis der Prüfung wird vom jeweiligen Prüfer nach Anhören des Beisitzers festgesetzt.

(7) Bei der Prüfung können Studierende des eigenen Faches nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung als Zuhörer erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Festsetzung der Bewertung. Wenn der Kandidat es wünscht oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit von Zuhörern auch noch während der Prüfung durch den Prüfer zurückgezogen werden.

(8) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 5
Unterrichtung des Kandidaten

(1) Über das Ergebnis der Prüfung wird der Kandidat nach Abschluß der Prüfung unterrichtet.

(2) Über die bestandene Prüfung ist innerhalb von zwei Wochen ein Zeugnis auszustellen, das das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel de Fachbereichs zu versehen.

(3) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft darüber gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.

(4) Der Bescheid über eine nicht bestandene Prüfung ist immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Bescheinigung über einen Fachwechsel bzw. der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

(6) Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten Einblick in seine Prüfungsakte nehmen.

§ 6
Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Der Antrag muß dem Prüfungsausschuß spätestens einen Monat, nachdem das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung dem Kandidaten bekanntgegeben wurde, vorliegen.

(2) Die Wiederholung einer Zwischenprüfung muß zum nächsten Termin gemäß § 3 Abs. 1 erfolgen. Im Falle einer ersten Wiederholung der Zwischenprüfung kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Ablegung der Wiederholungsprüfung zum übernächsten Termin gemäß § 3 Abs. 1 gestatten.

(3) Für das Verfahren der Wiederholungsprüfung gelten § 3 Abs. 2 und 4 entsprechend.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in begründeten Fällen auch die Vorlage eines vertrauens- oder amtsärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als "nicht bestanden".

4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.

§ 8
Ungültigkeit der Zwischenprüfung

1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 GVBl. 5. 303).

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 9
Übergangsbestimmung

Studierende, die ihr Studium vor dem 11. Oktober 1988, dem Tag des Inkrafttretens der Studienordnung für das Studium des Faches Linguistische Datenverarbeitung im Magisterstudiengang vom 23. Juni 1988 (StAnz. 8. 1007) aufgenommen haben, können auf Antrag das Zeugnis über die ordnungsgemäß erbrachten Leistungen des Grundstudiums noch nach den Bestimmungen des Studienverlaufsplans vom 6. Dezember 1980 erwerben.

§ 10
Inkrafttreten

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier den 2. Juli 1990

Dekan des Fachbereichs II
der Universität Trier
Univ-Prof. Dr. Hartmut Reinhard