Promotionsordnung

Promotionsordnung des Fachbereichs III der Universität Trier

Vom 6. Mai 1992

 

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs III (Geschichte, Politikwissenschaft, Klassische Archäologie, Ägyptologie, Kunstgeschichte, Papyrologie) der Universität Trier hat aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115) BS 223-41 am 6. Mai 1992 die folgende Promotionsordnung beschlossen. Diese Ordnung hat der Minister für Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 17. Juli 1992 - Az.: 1531 Tgb Nr. 49/92 genehmigt. Diese Ordnung wurde durch Beschlüsse des Fachbereichsrates vom 20. Januar 1993 und vom 2. Februar 2000 geändert. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat die Änderungen mit Schreiben vom 3. Mai 1993, AZ. 15311-Tgb.Nr. 1370/93 und vom 20. März 2000, AZ 15322-52322-4/44 (6), genehmigt.
Zuletzt geändert:  Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 37, Seite 1338 vom 31. August 2004
und Nr. 33, Seite 1266 vom 11. August 2005

 

 

§ 1 - Promotion

Durch die Verleihung des Doktorgrades bescheinigt die Universität Trier selbständige wissenschaftliche Leistungen. Der Fachbereich III der Universität Trier promoviert zum Doktor der Philosophie (Dr. phil.).

 

§ 2 - Promotionsleistungen

(1) Die Promotionsleistungen bestehen in einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Promotion ist möglich in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. Bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses in zwei Hauptfächern gemäß § 3 Abs. 1 und in den Fällen des § 4 Abs. 2 ist auch die Wahl dieser beiden Hauptfächer möglich. Über Ausnahmen befindet der Fachbereichsrat. Eines der beiden Nebenfächer bzw. das zweite Hauptfach muss einer anderen Fachrichtung angehören.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors (Promotion) setzt voraus, dass der Doktorand oder die Doktorandin umfassende Fachkenntnisse und fachwissenschaftliche Methodenkenntnisse besitzt, die Technik des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und fähig ist, fachwissenschaftliche Probleme zu erkennen und kritisch zu ihnen Stellung zu nehmen.

(4) Die Dissertation soll zeigen, dass der Verfasser zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist. Eine Abhandlung, die in einem früheren Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades an einer deutschen Hochschule eingereicht worden ist, ist als Dissertation ausgeschlossen.

 

§ 3 - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums von mindestens acht Semestern in einem Hauptfach und in zwei Nebenfächern oder in einem ersten und in einem zweiten Hauptfach mit Prädikatsexamen (mindestens "befriedigend"). Abschlüsse von ausländischen Hochschulen können als gleichwertig anerkannt werden. In besonderen Fällen entscheidet der Fachbereichsrat.

(2) Zur Promotion wird auch zugelassen, wer ein einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium gemäß Absatz 1 absolviert hat, die Zwischenprüfungen in den Promotionsfächern bestanden hat und in je drei Seminaren des Hauptstudiums im 1. Hauptfach und 2 Seminaren im 2. Hauptfach bzw. je einem Seminar des Hauptstudiums in den beiden Nebenfächern mindestens mit "gut" (bis Note 2,5) benotete Leistungsnachweise erworben hat.

(3) Der Doktorand oder die Doktorandin soll mindestens zwei Semester im Hauptstudium an der Universität Trier studiert haben.

(4) Die Zulassung zur Promotion setzt Fremdsprachenkenntnisse des Doktoranden oder der Doktorandin voraus. Die jeweils gestellten Anforderungen regeln die Studienordnungen der Fächer.

(5) Zur Promotion im Haupt- und Nebenfach Kunstgeschichte wird auch zugelassen, wer das Diplom einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in den verwandten Studiengängen Architektur, Diplom-Design und Innenarchitektur mit mindestens "sehr gut" (bis Note 1,5) absolviert hat, und in je drei Seminaren des Hauptstudiums im ersten Hauptfach und zwei Seminaren im zweiten Hauptfach bzw. je einem Seminar des Hauptstudiums in den beiden Nebenfächern mindestens mit "gut" (bis Note 2,5) benotete Leistungsnachweise sowie die sonstigen nach der Studienordnung des Faches Kunstgeschichte erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat.

 

§ 4 - Prüfungsfächer

(1) Im Fachbereich III sind in den unter 1 bis 6 genannten Fachrichtungen die folgenden Prüfungsfächer für die Promotion wählbar:

1.    Ägyptologie

2.    Geschichte

        a)    Alte Geschichte

        b)    Mittelalterliche Geschichte

        c)    Neuere und Neueste Geschichte

        d)    Geschichtliche Landeskunde

        e)    Historische Hilfswissenschaften

3.    Klassische Archäologie

4.    Kunstgeschichte

5.    Papyrologie

6.    Politikwissenschaft.

Die Nebenfächer können auch aus einem anderen Fachbereich, der Theologischen Fakultät Trier oder in begründeten Ausnahmefällen aus einer anderen wissenschaftlichen Hochschule gewählt werden, sofern die Prüfungsmöglichkeit sichergestellt werden kann.

(2) Die Fächer Ägyptologie, Klassische Archäologie und Kunstgeschichte können als zwei Hauptfächer kombiniert werden.

 

§ 5 - Zulassungsantrag

(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist an den Dekan des Fachbereichs zu richten. Im Antrag sind der Titel der verfassten Dissertation und die gewünschte Fächerkombination, die Vorschläge für den ersten Berichterstatter sowie die Prüfer für die mündlichen Prüfungen anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

a)    ein Lebenslauf, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den

        Bildungsgang enthält sowie Angabe der Staatsangehörigkeit, der Anschrift und

        des Familienstandes;

b)    das Reifezeugnis einer deutschen höheren Schule oder ein als gleichwertig

        anerkanntes Zeugnis;

c)    drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift. Sie müssen gebunden und

        mit Titelblatt, Seitenzahl, einer Zusammenfassung, einem Literaturverzeichnis

        sowie einem Lebenslauf des Verfassers versehen sein. Geht die Dissertation aus

        der Arbeit einer Forschungsgruppe hervor, so hat der Doktorand oder die

        Doktorandin seinen bzw. ihren Anteil auszuweisen. Die Arbeit soll in der Regel in

        deutscher Sprache abgefasst sein. Der Fachbereichsrat kann auf Antrag des

        Kandidaten und mit Zustimmung der Berichterstatter eine in einer anderen

        Sprache abgefasste Dissertation zulassen;

d)    eine Versicherung, aus der hervorgeht,

aa)    dass der Bewerber die Dissertation selbst angefertigt und alle benutzten

        Hilfsmittel angegeben hat;

bb)    wo er gegebenenfalls die Dissertation als Prüfungsarbeit für eine andere

         wissenschaftliche Prüfung eingebracht hat;

cc)    dass er die gleiche oder eine Arbeit ähnlichen Inhalts nicht an einer anderen

          Hochschule als Dissertation eingereicht hat;

 e)    die Studienbücher mit Nachweisen über die belegten Seminare und Übungen, die

        in § 3 genannten Nachweise sowie Zeugnisse über schon abgelegte staatliche oder

        andere wissenschaftliche Prüfungen

f)    ein polizeiliches Führungszeugnis. Dieses entfällt, wenn der Bewerber sich in

       einem öffentlichen Amt befindet oder im Zeitpunkt des Antrages nicht länger als

        sechs Monate exmatrikuliert ist;

g)    ein Nachweis über die Einzahlung der Promotionsgebühr.

 

§ 6 - Promotionsgebühr

Höhe der Promotionsgebühr, Fälligkeit, Erlass oder Ermäßigung richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

 

§ 7 - Entscheidung über die Zulassung

(1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen und der vorgeschlagenen Fächerzusammenstellung entscheidet der Dekan über die Zulassung. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen holt er die Stellungnahme des Prüfungsausschusses (§ 12) ein.

(2) Der Bewerber kann den Zulassungsantrag in jedem Stadium des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Nimmt er ihn zurück, bevor die Gutachten über die Dissertation erstellt sind, gilt der Antrag als nicht eingereicht. Nimmt er ihn nach diesem Zeitpunkt zurück, gilt die Promotion als abgelehnt.

 

§ 8 - Vereinbarung für die Dissertation

(1) Für die Anfertigung der Dissertation wird den Doktoranden und Doktorandinnen empfohlen, sich einen Betreuer unter den Universitätsprofessoren, den Hochschuldozenten oder den an der Hochschule lehrenden Habilitierten des Fachbereichs gemäß § 57 Abs. 1 HochSchG und gegebenenfalls einen weiteren Professor oder Habilitierten auszuwählen. Einer der beiden muss Universitätsprofessor oder Hochschuldozent im Fachbereich III sein. Der Professor oder Habilitierte, mit dem das Thema der Dissertation vereinbart ist, gilt als Betreuer der Dissertation.

(2) Jedes vereinbarte Betreuungsverhältnis und jede Änderung im Betreuungsverhältnis ist dem Dekan vom Betreuer unter Angabe des Arbeitstitels der geplanten Dissertation mitzuteilen. Der Abbruch eines Betreuungsverhältnisses ist dem Dekan sowie dem Kandidaten schriftlich zu begründen. Prüfungsberechtigte, die eine Dissertation betreuen und nicht mehr an der Universität Trier tätig sind, können bis zu drei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Universität Trier im Promotionsverfahren ohne Einschränkung mitwirken.

 

§ 9 - Berichterstatter und Prüfer

(1) Sobald der Doktorand oder die Doktorandin zur Promotion zugelassen ist, benennt der Dekan zwei Berichterstatter für die Dissertation. Die Bestellung zum Berichterstatter und Prüfer kann nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Fachbereichsrates abgelehnt werden. Zu Berichterstattern und Prüfern können hauptamtliche Hochschullehrer, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren und an der Hochschule lehrende Habilitierte bestellt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die selbständig Lehraufgaben an der Universität Trier wahrnehmen, mit Zustimmung des Fachbereichsrates zu Berichterstattern und Prüfern bestellt werden. Bei Fächern, die an der Universität Trier nicht vorhanden sind, können auch auswärtige Prüfer und Berichterstatter zugelassen werden.

(2) Falls für die Dissertation ein Betreuungsverhältnis besteht, ist einer der Betreuer erster Berichterstatter. Einer der beiden Berichterstatter muss Universitätsprofessor oder Hochschuldozent im Fachbereich III sein. Die Mitwirkungsrechte der Professoren werden durch Emeritierung und Pensionierung nicht berührt. Über die Bestellung von Honorarprofessoren zu Berichterstattern und Prüfern entscheidet der Fachbereichsrat.

(3) Bei Dissertationen aus Grenzgebieten zwischen zwei Fachbereichen kann auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin oder eines Berichterstatters ein weiterer Berichterstatter aus dem anderen Fachbereich hinzugezogen werden.

(4) Im Einzelfall kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auch ein Fachvertreter einer anderen deutschen oder ausländischen Universität zum zweiten Berichterstatter bestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Fachbereichsrat.

(5) Der Dekan leitet je ein Exemplar der Dissertation den Berichterstattern zur Beurteilung zu.

 

§ 10 - Prüfungsausschuss

(1) Nach Eingang des Antrages auf Zulassung zur Promotion bestellt der Dekan den Prüfungsausschuss.

(2) dem Prüfungsausschuss gehören an:

a) der Dekan des Fachbereichs,

b) die Berichterstatter der Dissertation (§ 9),

c) je ein Prüfer für jedes Prüfungsfach, die auf Vorschlag des Doktoranden oder der

Doktorandin vom Dekan bestellt werden (§ 9).

Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses muss aus Universitätsprofessoren und Hochschuldozenten bestehen.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Dekan. Er kann ihn einem Professor des Fachbereichs übertragen.

 

§ 11 - Beurteilung der Dissertation

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Benennung legt jeder Berichterstatter ein Gutachten vor, beantragt die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und schlägt im Falle der Annahme eine der folgenden Noten vor:

sehr gut (magna cum laude)

gut (cum laude)

genügend (rite).

Für ausgezeichnete Dissertationen wird das Prädikat "summa cum laude" erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan die Frist bis zu 6 Monate verlängern.

(2) Weichen Gutachten in der Bewertung der Dissertation voneinander ab, so beruft der Dekan zur Ermittlung einer Gesamtnote eine Berichterstatterbesprechung ein, in der Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsbezug zu klären sind. Ist keine Einigung zu erzielen, wird vom Dekan ein weiterer Berichterstatter bestellt. Danach entscheiden die Berichterstatter mit Mehrheit über die Endnote oder die Ablehnung der Dissertation.

(3) Die Dissertation gilt als angenommen, wenn sie von den Berichterstattern für die Annahme empfohlen ist und innerhalb der Auslagefrist kein Einspruch erfolgt.

 

§ 12 - Auslage der Dissertation und Verfahren bei Einsprüchen

(1) Dissertation und Gutachten werden für drei Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle Professoren und Habilitierten des Fachbereichs im Dekanat ausgelegt. Der Beginn und das Ende der Auslagefrist werden den zur Einsichtnahme Berechtigten des Fachbereichs vom Dekan rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Auch Professoren und Habilitierte anderer Fachbereiche der Universität Trier können in Dissertation und Gutachten Einsicht nehmen.

(2) Geht innerhalb der Auslagefrist von einem Professor oder Habilitierten des Fachbereichs ein begründetes Sondervotum beim Dekan ein, das die Ablehnung der Dissertation oder eine andere Bewertung vorschlägt, so fordert dieser die Berichterstatter zu Stellungnahmen auf, die innerhalb von zwei Wochen vorzulegen sind. Danach liegen Dissertation, Gutachten, Sondervotum und Stellungnahmen erneut zwei Wochen aus. Kann innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen zwischen dem Verfasser des Sondervotums und den Berichterstattern hergestellt werden, entscheiden die Professoren und Habilitierten des Fachbereichs in einer vom Dekan einzuberufenden Sitzung. Für eine Entscheidung, die von dem übereinstimmenden Votum der Berichterstatter abweicht, ist die Mehrheit aller hauptamtlich tätigen Professoren des Fachbereichs III und der an der Universität lehrenden Habilitierten des Fachbereichs erforderlich.

(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Kandidat Einsicht in die Prüfungsakten nehmen. Mit Zustimmung der Berichterstatter erhält der Kandidat Kopien der Gutachten.

 

§ 13 - Ablehnung der Dissertation

(1) Wird eine Dissertation abgelehnt, so ist die einmalige Wiedervorlage einer überarbeiteten Fassung in einem neu einzuleitenden Promotionsverfahren zulässig.

(2) Ist eine Dissertation endgültig abgelehnt, so wird das Promotionsverfahren mit der Feststellung des Ergebnisses "nicht bestanden" abgeschlossen.

(3) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Fachbereichs. Die Ablehnung wird durch das Dekanat in das Studienbuch des Doktoranden oder der Doktorandin eingetragen. Die eingezahlte Promotionsgebühr wird nicht erstattet.

 

§ 14 - Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder auf zwei Hauptfächer. Die Fächerkombination regeln § 2 und § 4.

(2) Liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 vor, beschränkt sich die mündliche Prüfung auf das Hauptfach, in dem die Dissertation angefertigt wurde. Die mündliche Prüfung wird von 2 Prüfern abgenommen, von denen einer der Betreuer bzw. erste Berichterstatter ist. In begründeten Ausnahmefällen kann einer der Prüfer einem anderen Fach oder einer anderen Universität angehören.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Kandidaten die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation mit.  "Auf Antrag weiblicher Prüflinge kann die zentrale Frauenbeauftragte des Fachbereichs teilnehmen." Bei Annahme der Dissertation lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu den mündlichen Prüfungen ein. Die Prüfungen erfolgen spätestens drei Monate nach Feststellung der Endnote der Dissertation.

(4) Die einzelnen mündlichen Prüfungen dauern in den Hauptfächern mindestens eine Stunde und in den Nebenfächern je eine halbe Stunde. Über die mündliche Prüfung wird von einem prüfungsberechtigten Mitglied der Universität Trier bzw. von einem sachkundigen promovierten Beisitzer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt, Protokoll geführt; aus ihm müssen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von Prüfern und Protokollanten zu unterzeichnen. Jeder Prüfer eines Faches setzt die Prüfungsnote für dieses Fach fest. Es sind folgende Bewertungsstufen zu verwenden:

ausgezeichnet               (summa cum laude)

sehr gut                        (magna cum laude)

gut                               (cum laude)

genügend                     (rite)

nicht genügend            

 

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Fach mindestens die Note genügend (rite) erhalten.

Auf Antrag weiblicher Prüflinge kann die zentrale Frauenbeauftragte oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs teilnehmen.

(5) Die mündliche Prüfung ist universitätsöffentlich, sofern der Doktorand oder die Doktorandin nicht widerspricht.

 

§ 15 - Versäumnis

Erscheint der Bewerber zu dem für die mündliche Prüfung festgesetzten Zeitpunkt nicht, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Prüfungsausschuss das Versäumnis entschuldigen. In diesem Falle wird ein neuer Termin anberaumt. Die dann stattfindende Prüfung gilt nicht als Wiederholung.

 

§ 16 - Wiederholung der mündlichen Prüfungen

(1) Ist die mündliche Prüfung insgesamt oder teilweise nicht bestanden, so ist eine einmalige Wiederholung möglich. Die Wiederholung erstreckt sich nur auf das Fach bzw. die Fächer, die nicht bestanden sind.

(2) Die Frist für die Wiederholung von Prüfungen darf zwei Semester nicht überschreiten.

(3) Für die Wiederholung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung ist ein Gesuch beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(4) Wird die mündliche Prüfung innerhalb der bestimmten Frist nicht wiederholt oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird das Promotionsverfahren als "nicht bestanden" abgeschlossen.

 

§ 17 - Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist in der von den Berichterstattern genehmigten Form in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vor der Veröffentlichung ist die Dissertation den Berichterstattern zur Genehmigung vorzulegen. Die Verpflichtung ist erfüllt, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereichs erforderlichen Exemplar unentgeltlich dem Fachbereich abliefert: entweder

1.         80 Exemplare in Buchform (Druck und/oder Photoreproduktion) zum Zwecke der

Verbreitung

oder

2.         6 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt

oder

3.         6 Exemplare, wenn eine ISB-Nummer erteilt ist und eine Mindestauflage

von 150 Exemplaren nachgewiesen wird

oder

4.         6 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Erstkopie und die

Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit

der Universitätsbibliothek abzustimmen sind,

oder

5.         3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Erstkopie

und 50 weiteren Kopien in Form von Microfiches.

In diesem Fall überträgt der Doktorand oder die Doktorandin der Universität Trier das Recht, weitere Kopien in Form von Microfiches von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten und eine vom ersten Gutachten genehmigte Zusammenfassung (abstract) der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung.

 

Die Ablieferung der Pflichtexemplare hat in einem Zeitraum von drei Jahren zu erfolgen. Je eines der Pflichtexemplare nach Nr. 1-3 oder einen Satz Mikrofiches nach Nr. 4 erhalten die Berichterstatter; die übrigen Pflichtexemplare sind der Universitätsbibliothek zuzuleiten. Fristverlängerungen sind in begründeten Fällen zulässig.

(2) In der Veröffentlichung ist die Abhandlung auf einem besonderen Blatt als Dissertation des Fachbereichs III der Universität Trier zu kennzeichnen. Die Namen der Berichterstatter und das Datum der mündlichen Prüfung sind anzugeben; den Pflichtexemplaren ist zusätzlich ein Lebenslauf des Verfassers anzufügen.

 

§ 18 - Promotionsurkunde

(1) Der Dekan berichtet dem Fachbereichsrat über den ordnungsgemäßen Abschluss des Promotionsverfahrens. Über das Ergebnis stellt er eine Bescheinigung aus. Nach Abgabe der Pflichtexemplare an den Fachbereich händigt der Dekan die Promotionsurkunde aus. Diese enthält den Titel und die Bewertung der Dissertation und der einzelnen Prüfungsfächer. Als Datum der Promotionsurkunde ist der Tag der letzten mündlichen Prüfung anzugeben. Die Urkunde ist vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität sowie mit der Unterschrift des Präsidenten zu versehen.

(2) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erwirbt der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen.

(3) Auf Antrag des Bewerbers sind ihm auf seine Kosten weitere Ausfertigungen einer gedruckten Promotionsurkunde zu erteilen. Absatz 1 Sätze 4 ff. gelten entsprechend.

 

§ 19 - Ungültigkeitserklärung

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat, oder dass Zulassungsvoraussetzungen irrtümlich als erfüllt angenommen worden sind oder die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades vorliegen, kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Universität Trier Promotionsleistungen für ungültig erklären.

(2) Werden die Pflichtexemplare nicht fristgerecht nach § 17 im Dekanat eingereicht, so werden die mit der Promotionsleistung erworbenen Rechte auf Beschluss des Fachbereichsrates hinfällig.

(3) Vor der Beschlussfassung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und durch das Dekanat mit Rechtsbehelfsbelehrung auszufertigen und zuzustellen.

(4) Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade.

 

§ 20 - Verfahren bei Entscheidungen

(1) Für alle Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten ist der Fachbereichsrat des Fachbereichs III zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beschlüsse des Fachbereichsrates in Promotionsangelegenheiten bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im übrigen gilt § 34 des Hochschulgesetzes.

(3) Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten sind, sofern sie den Bewerber beschweren, schriftlich zu begründen und durch das Dekanat mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(4) In Promotionsangelegenheiten ist der Fachbereichsrat Widerspruchsbehörde.

 

§ 21 - Schlussbestimmung

Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung des Fachbereichs III der Universität Trier vom 4. August 1982, zuletzt geändert am 24. September 1985 (Staatsanzeiger Nr. 40, vom 21. Oktober 1985, S. 928), außer Kraft.

 

Trier, den 18. August 1992

Der Dekan des Fachbereichs III der Universität Trier

 

Universitätsprofessor Dr. Günter Grimm