Häufig gestellte Fragen

I. Studienvoraussetzungen / Bewerbung / Zulassung

1. Wo bekomme ich weitere Informationen zum Jurastudium in Trier?

Informationen finden Sie auf der Internetseite des Fachbereichs Rechtswissenschaft in der Rubrik "Studieninteressierte". Für darüber hinausgehende Fragen können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die Fachstudienberatung (Ass. jur. M. Huck) wenden und auch einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.

Bitte stellen Sie Ihre Fragen selbst. Anrufe und Anfragen von Eltern sind nicht gern gesehen und auch nicht zielführend: Sie haben sich ein Studium ausgesucht, das ein sehr hohes Maß an Selbständigkeit voraussetzt und in Berufe münden soll, in denen Sie die Angelegenheiten anderer Menschen regeln - fangen Sie mit Ihren eigenen an!

2. Wann kann ich mit dem Jurastudium in Trier anfangen?

Seit dem Sommersemester 2019 kann das Jurastudium in Trier sowohl zum Wintersemester, als auch zum Sommersemester begonnen werden.

3. Ist Jura in Trier zulassungsbeschränkt?

Nein, es besteht derzeit keine Zulassungsbeschränkung.

4. Welche formellen Voraussetzungen (z.B. Hochschulzugangsberechtigung) muss ich für die Aufnahme eines Jurastudiums erfüllen?

Beachten Sie dazu die Informationen des Studierendensekretariats.

5. Brauche ich das Latinum oder Lateinkenntnisse?

Ein Latinum oder Lateinkenntnisse sind von Vorteil, aber keine Voraussetzung für das Jurastudium.

6. Brauche ich andere Fremdsprachenkenntnisse?

Während des Studiums müssen Sie an einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgelegten Sprachkurs erfolgreich teilnehmen. Der Nachweis darüber muss bei der Anmeldung zur staatlichen Prüfung vorgelegt werden (§ 5a Abs. 2 S. 2 DRiG; § 4 Abs. 1 Nr. 6 JAPO).

In Trier wird in jedem Wintersemester eine Einführung in das anglo-amerikanische Recht mit einer Abschlussklausur angeboten. Die Veranstaltung wird auf Englisch gehalten. Im Sommersemester gibt es eine entsprechende Veranstaltung auf Französisch. Als Fremdsprachennachweis wird auch jeder Kurs der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung I (FFA) anerkannt, der mit einer Klausur abschließt. FFAs werden derzeit in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Japanisch, Chinesisch und Türkisch angeboten.

7. Wo muss ich mich bewerben?

Sie bewerben sich online über die Homepage der Universität Trier. Das Formular müssen Sie dann ausdrucken und mit den aufgeführten Unterlagen einsenden. Weitere Informationen finden Sie auf der Bewerbungsseite oder beim Studierendensekretariat.

8. Wann muss ich mich bewerben?

Die genauen Termine finden Sie jeweils auf den Seiten des Studierendensekretariats hier.

II. Studienbeginn in Trier

Wichtige Informationen für Erstsemester

Wichtige Informationen und Termine für Studienanfänger finden Sie hier (rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit für das bevorstehende Semester).

Bitte benutzen Sie von Beginn an für alle Anfragen Ihre Uni-Email-Adresse und prüfen Sie regelmäßig Ihr Postfach. Offizielle Mitteilungen der Universität und des Fachbereichs werden an Ihre Uni-Email-Adresse verschickt.

1. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. April. Muss ich dann schon in Trier sein?

Die Lehrveranstaltungen beginnen meistens Mitte/Ende des Monats, die sogenannte Vorlesungszeit ist nicht mit dem Semester identisch. In der Woche vor Beginn der Vorlesungszeit findet für die Studienanfänger aller Fachrichtungen eine Orientierungswoche mit zahlreichen Informationsveranstaltungen statt. Spätestens zu diesem Termin sollten Sie also in Trier sein, auch um den Campus und die Stadt kennenzulernen. Auch die Einführungsveranstaltung für Jurastudierende findet in dieser Einführungswoche statt. Alle Informationen hierzu erhalten Sie mit Ihrer Zulassung oder finden Sie hier.

2. Wo finde ich eine Wohnung in Trier?

Beachten Sie dazu die Seiten des Studierendenwerks.

3. Muss ich schon vor Studienbeginn Bücher kaufen?

Nein. Am Anfang des Semesters geben die Professoren in der Regel Literaturlisten heraus, von denen Sie sich ein Buch pro Lehrveranstaltung anschaffen sollten. Die Lehrbücher finden Sie auch in der Bibliothek, wo Sie sich die Bücher in Ruhe anschauen können, bevor Sie sich für einen Kauf entscheiden.

4. Welche Gesetzestexte benötige ich im 1. Semester?

Sie brauchen Textausgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Strafgesetzbuchs (StGB) und eine Textsammlung des Öffentlichen Rechts. Die Gesetzessammlungen Schönfelder und Sartorius werden in den ersten Semestern noch nicht benötigt, es reichen die günstigeren Textausgaben. In den ersten Vorlesungsstunden weisen die Professoren auch auf die benötigten Gesetzestexte hin.

5. Welche Vorlesung soll ich in welchem Semester hören?

Dies können Sie dem Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft entnehmen. Sie bekommen außerdem jedes Semester einen Stundenplan, den Sie hier finden.

6. Wo erfahre ich, welche Lehrveranstaltungen ich besuchen muss?

Die angebotenen Lehrveranstaltungen finden Sie im Vorlesungsverzeichnis, das über das PORTA-System zur Verfügung gestellt wird. In Kombination mit dem Studienplan können Sie sich daraus Ihren persönlichen Stundenplan zusammenstellen. Aufgrund der Studierfreiheit können Sie auch andere als die für das Semester vorgeschlagenen Vorlesungen besuchen. Die auf der Internetseite des Fachbereichs Rechtswissenschaft unter der Rubrik "Studium" und in den Aushangkästen im C-Gebäude zu findenden Stundenpläne sind deshalb zwar grundsätzlich als Muster zu betrachten, wenn Sie sich daran halten, können Sie jedoch sicher sein, dass Sie alle Veranstaltungen, die inhaltlich aufeinander aufbauen, in der richtigen Reihenfolge besuchen.

III. Zwischenprüfung seit 2017

1. Woraus besteht die Zwischenprüfung?

Die Zwischenprüfung besteht für alle Studienanfänger ab dem Wintersemester 2017/18  aus insgesamt neun erfolgreich abgelegten studienbegleitenden Leistungskontrollen. Dabei handelt es sich um drei Klausuren im Zivilrecht, zwei im Strafrecht und drei im Öffentlichen Recht, sowie eine Anfängerhausarbeit nach Wahl. Die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

2. Wann muss ich die Leistungskontrollen der Zwischenprüfung absolvieren?

Die Zwischenprüfungsklausuren finden als Abschlussklausuren zu den Vorlesungen des ersten, zweiten und dritten Fachsemesters statt. Sie schreiben gegen Ende der Vorlesungszeit und gegen Anfang der Semesterferien die Abschlussklausuren Zivilrecht I, Strafrecht I und Öffentliches Recht I im ersten Fachsemester, im zweiten Fachsemester Zivilrecht II, Strafrecht II und Öffentliches Recht II. Im dritten Fachsemester sind es noch Zivilrecht III und Öffentliches Recht III. Wenn Sie im Sommersemester anfangen, beginnen Sie mit dem Öffentlichen Recht I und schließen sich ab dem Wintersemester der oben genannten Klausur-Reihenfolge an.

Zudem wird Ihnen ab dem ersten Fachsemester in der vorlesungsfreien Zeit eine Anfängerhausarbeit in wechselnden Fächern angeboten, von denen Sie mindestens eine in den ersten vier Semestern bestehen müssen!

3. Kann ich die Zwischenprüfung auch später beginnen?

Nein. Sie müssen sich den Leistungskontrollen ab dem ersten bis zum Ende des dritten / vierten Semesters unterzogen haben. Es handelt sich um Pflichtprüfungen, zu den Klausuren werden Sie "automatisch" zugelassen. Bei der Hausarbeit können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich anmelden wollen, wobei es allerdings eine Höchstgrenze von vier Semestern für das Bestehen gibt.

4. Kann ich die Klausuren wiederholen?

Ja. Wenn Sie die Abschlussklausur nicht bestanden haben, müssen Sie an der Wiederholungsklausur teilnehmen, die in den letzten Wochen vor Vorlesungsbeginn bzw. in den ersten Vorlesungswochen des Folgesemesters angeboten wird. Wenn Sie auch diese nicht bestehen, besuchen Sie die betreffende Veranstaltung nochmals mit den Kommilitoninnen und Kommilitonen des Folgejahrgangs und schreiben die Abschlussklausur und bei Nichtbestehen die Wiederholungsklausur mit. Fallen Sie auch durch die Wiederholungsklausuren durch, haben Sie die Zwischenprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

5. Gehört die Anfängerhausarbeit zur Zwischenprüfung?

Ja, sie gehört für Studierende seit 2017 dazu. Am besten wird direkt die erste mitgeschrieben (besonders wichtig für BAföG-Empfänger), da Hausarbeiten nur in den Semesterferien angeboten werden. Die Hausarbeit müssen Sie in den ersten drei Semestern angefertigt und bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, haben Sie letztmalig im Anschluss an die Vorlesungszeit Ihres vierten Semester die Chance, die Hausarbeit zu bestehen. Ansonsten ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

6. Muss ich mich für die Zwischenprüfung anmelden?

Nein und ja. Die Zulassung zu den Zwischenprüfungsklausuren erfolgt durch das Prüfungsamt von Amts wegen. Nur Studierende mit irregulären Fachsemesterzahlen (zB Studienortwechsler, die das Studium an einer anderen Universität im Sommersemester begonnen haben), melden sich unbedingt rechtzeitig vor Semesterbeginn im Prüfungsamt. Zur Hausarbeit muss man sich selbst über PORTA anmelden.

IV. Übungen für Fortgeschrittene ("Große Scheine")

1. Was sind die "großen Scheine"?

Ein „großer Schein“ wird ausgestellt, wenn eine Klausur und eine Hausarbeit in einer Fortgeschrittenen-Übung bestanden wurden. Die Hausarbeiten werden jeweils in den Semesterferien vor dem Semester angeboten, die Klausuren während der Vorlesungszeit oder kurz nach deren Ende (§ 4 Abs. 2 JAPO).

2. Wofür brauche ich die "großen Scheine"?

Die „großen Scheine“ sind Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 JAPO; § 14 Abs. 4 StudPO).

3. Wann finden die Übungen für Fortgeschrittene statt?

Die Fortgeschrittenenübungen im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht werden in jedem Semester angeboten, die Fortgeschrittenenübung im Strafrecht nur im Sommersemester.

4. Wann soll ich die „großen Scheine“ machen?

Empfohlen wird, den großen Schein im Strafrecht im 4. Semester, den im Zivilrecht im 5. Semester und den im Öffentlichen Recht im 6. Semester zu machen (Studienplan).

5. Bestehen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen?

Ja, für die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene sind die bestandenen Zwischenprüfungsklausuren in dem jeweiligen Fach und eine bestandene Anfängerhausarbeit aus einem Fach nach Wahl erforderlich.

6. Bis wann muss ich die „großen Scheine“ machen?

Eine Zeitvorgabe besteht hier nicht, die Scheine müssen bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung vorgelegt werden (§§ 3, 4 JAPO).

7. Weitere Informationen

... finden Sie auf der Seite "Studienbegleitende Prüfungen".

V. Schwerpunktbereichsstudium und -examen

1. Was sind Schwerpunkte/Schwerpunktbereiche?

Sie können in Trier einen von acht Schwerpunktbereichen wählen. Das Studium eines Schwerpunktbereiches beginnt frühestens im 5. Semester und dauert je nach Schwerpunktbereich zwei bis vier Semester. Das Schwerpunktbereichsstudium wird mit einer universitären Prüfung abgeschlossen. Die Note dieser Prüfung fließt zu 30% in die Abschlussnote der ersten juristischen Prüfung ein (§ 5a DRiG; §§ 3 ff. JAG) - d.h., das aus früheren Zeiten bekannte "Staatsexamen" exisitiert so nicht mehr, sondern setzt sich heute zu 30% aus dem universitären Schwerpunktexamen und zu 70% aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (unten VI) zusammen, beide Teile müssen bestanden werden.

2. Welche Schwerpunkte werden in Trier angeboten?

Sie können zwischen 8 verschiedenen Schwerpunkten wählen. Nähere Informationen zu den angebotenen Schwerpunkten finden Sie hier.

3. Muss ich mich für das Studium in einem Schwerpunktbereich anmelden?

Die Studierenden sind verpflichtet, sich bei dem Prüfungsamt für einen Schwerpunktbereich anzumelden. Gliedert sich der Schwerpunktbereich in mehrere Teilschwerpunkte, so ist auch der gewählte Teilschwerpunkt anzugeben. Die Anmeldung soll im 5. Fachsemester bis zu einer vom Dekan festzusetzenden Frist erfolgen. Ein Wechsel des Schwerpunktbereiches ist möglich bis zu dem Semester, das der Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung vorausgeht. Die Änderung des Schwerpunktbereiches ist dem Prüfungsamt mitzuteilen.
Das digitale Anmeldeformular finden Sie ⇒hier.

4. Wann beginnen die Lehrveranstaltungen für die Schwerpunktbereiche?

Die Lehrveranstaltungen für die Schwerpunktbereiche beginnen entweder im 5. oder 6. Semester. Näheres können Sie dem Studienplan entnehmen.

5. Welche Prüfungen muss ich in meinem Schwerpunktbereich machen?

Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit (dreistündige Klausur), einer Studienarbeit ("Seminararbeit") und einer mündlichen Prüfung.

6. Wann kann ich die Studienarbeit schreiben?

Die Studienarbeit kann frühestens im 6. Semester geschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Zwischenprüfung bestanden wurde und an mindestens einer Fortgeschrittenenübungen erfolgreich teilgenommen wurde, also ein „großer Schein“ vorliegt.

7. Wann kann/muss ich die Aufsichtsarbeit schreiben?

Die Aufsichtsarbeit wird 2mal jährlich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Terminen der staatlichen Pflichtfachprüfung angeboten (§ 14 Abs. 2 S. 1 StudPO).

Die Zulassungsvoraussetzungen sind die gleichen, wie bei der Pflichtfachprüfung (unten VI.3.) ohne die praktischen Studienzeiten, deren Nachweis ist nicht erforderlich.

Um den Freiversuch wahrnehmen zu können, müssen beide schriftliche Prüfungen (Seminar und Klausur bzw. beide Klausuren) innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 StudPO abgelegt worden sein, es gibt keinen Freiversuch auf Teilleistungen, wie immer wieder angenommen wird! Diese Frage ist daher auch zu beachten, wenn man über den Zeitpunkt zur Klausuranmeldung nachdenkt. Bitte im Zweifelsfalle das Prüfungsamt kontaktieren!

8. Kann ich den Schwerpunktbereich wechseln?

Erst mit der Zulassung zu einer Studienarbeit oder Aufsichtsarbeit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung haben Sie sich fest für den betreffenden Schwerpunkt entschieden und können nicht mehr wechseln.

Ausnahme: wenn Sie den Freiversuch nicht bestehen gilt dieser Versuch als nicht unternommen und der Schwerpunkt kann noch gewechselt werden.

9. Wie oft kann ich die Schwerpunktbereichsprüfung wiederholen, wenn ich im ersten Versuch nicht bestanden habe?

Sie können die Schwerpunktbereichsprüfung einmal wiederholen.

Ausnahme: Sie haben Ihren ersten Versuch als "Freischuss" geschrieben. Dazu muss aber die komplette Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern abgelegt werden. Das heißt, dass Sie die schriftlichen Prüfungen nach Vorlesungsende des achten Semester ablegen müssen (§ 19 StudPO), so dass die mündliche Prüfung in Ihr neuntes Semester fallen würde. Wenn Sie nun nicht bestehen, zählt der Freiversuch nicht und Sie haben noch zwei Versuche.

VI. Examenskandidaten

1. Welche Veranstaltungen bietet die Universität zur Examensvorbereitung an?

Es werden Repetitorien im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht angeboten, ergänzt durch Ferienrepetitorien. Auch die Vertiefungsveranstaltungen dienen der Examensvorbereitung. Einmal pro Woche wird ein Klausurenkurs angeboten, in dem fünfstündige Klausuren geschrieben werden, die korrigiert und später besprochen werden. Es gibt eine Klausurenklinik, Tandemklausuren und regelmäßig Schreibwerkstätten.

Einmal pro Semester findet ein „Probeexamen“ statt und es besteht die Möglichkeit, an den Schwerpunktseminaren zur Probe teilzunehmen.

2. Wann kann ich die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen?

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird in Rheinland-Pfalz zweimal pro Jahr abgenommen. Zuständig hierfür ist das Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz. Beim Frühjahrstermin werden die Klausuren im Februar/März geschrieben, die mündlichen Prüfungen finden dann im Juli/August statt.

Beim Herbsttermin werden die Klausuren im August/September geschrieben, die mündlichen Prüfungen finden im Januar/Februar des darauffolgenden Jahres statt. Bitte achten Sie dazu auf die Hinweise des Landesprüfungsamtes.

3. Welche Voraussetzungen brauche ich zur Anmeldung für die staatliche Pflichtfachprüfung?

§ 4 Abs. 1 JAPO: Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. mindestens sechs Studienhalbjahre Rechtswissenschaften studiert hat, davon mindestens vier Studienhalbjahre an einer deutschen Universität, davon mindestens zwei Studienhalbjahre an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz,
  2. Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern nach § 1 Abs. 2 besucht hat,
  3. die praktischen Studienzeiten abgeleistet hat (§ 2 Abs. 3 JAG),
  4. an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen hat („große Scheine“),
  5. an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach erfolgreich teilgenommen hat („Grundlagenschein“),
  6. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht hat sowie
  7. eine Zwischenprüfung bestanden hat.

4. Ist eine bestandene Schwerpunktbereichsprüfung Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung?

Nein, beide Prüfungen sind voneinander unabhängig.

VII. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA)