Ordnung für die Magisterprüfung
am Fachbereich II:
Sprach- und Literaturwissenschaften
der Universität Trier

Vom 29. September 1988
(Mit Änderungen vom 10. Juni 1994)

 

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249, BS 223-41) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 21. Oktober 1987 die nachfolgende Ordnung beschlossen. Diese Ordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 26. September 1988 - Az. 953 Tgb. Nr. 622/85. genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

§ 1
Zweck der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung, mit der die Verleihung des Grades einer Magistra Artium/eines Magister Artium (abgekürzt: M.A. hinter dem Namen) verbunden ist, soll Studierenden einen ordnungsgemäßen Abschluß ihres Studiums am Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften ermöglichen. Durch die Magisterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Prüfungsfächern festgestellt.

§ 2
Prüfungsleistungen, Regelstudienzeit

(1) Die Magisterprüfung kann

1. in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder

2. in zwei Hauptfächern abgelegt werden.

Erstes Hauptfach ist das Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit (Magisterarbeit) angefertigt wird.

(2) Die Prüfung besteht entweder aus der Magisterarbeit (schriftlicher Hausarbeit) und einer Klausur im Hauptfach sowie aus je einer mündlichen Prüfung im Hauptfach, im ersten und im zweiten Nebenfach oder aus der Magisterarbeit im ersten Hauptfach und je einer Klausur und mündlichen Prüfung in den beiden Hauptfächern.

Bei der Wahl von Prüfungsfächern, die nicht am Fachbereich II vertreten sind, kann die Prüfung im Rahmen der Anforderungen dieser Ordnung nach der jeweiligen Prüfungsordnung abgelegt werden. Die Entscheidung trifft der Dekan bei der Zulassung zur Prüfung.

(3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(4) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Die Abschlußprüfung erfolgt grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf.

§ 3
Prüfungsfächer

(1) Das Hauptfach beziehungsweise erste Hauptfach kann nur aus den am Fachbereich II: Sprach- und Literaturwissenschaften vertretenen Studienfächern gewählt werden. Fächer, die nicht am Fachbereich II vertreten sind, können als zweites Hauptfach oder als Nebenfächer gewählt werden, sofern ein vergleichbares Studienangebot besteht und dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Wahl solcher Fächer ist nur möglich, sofern der betroffene Fachbereich beziehungsweise das entsprechende Organ dem vorher zugestimmt hat.

(2) Die gewählten Prüfungsfächer dürfen nicht durch zu nahe inhaltliche Verwandtschaft eine Einengung der Prüfungsbereiche zur Folge haben. Soweit durch diese Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt grundsätzlich folgendes:

1. zwei Hauptfächer dürfen nicht aus einem Studienfach (vgl. Absatz 3 Satz 1) gewählt werden;

2. nur ein Nebenfach kann aus dem Studienfach gewählt werden, dem das Hauptfach angehört.

(3) Aus den am Fachbereich II vertretenen Studienfächern Anglistik, Germanistik, Japanologie, Klassische Philologie, Linguistische Datenverarbeitung, Phonetik, Romanistik, Sinologie und Slavistik können als erstes oder zweites Hauptfach gewählt werden:

1. Anglistik (Sprach- und Literaturwissenschaft; einschließlich Amerikanistik)

2. aus der Germanistik
eine beliebige Kombination von zweien der drei Fachteile
- Ältere deutsche Philologie
- Germanistische Linguistik
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft

3. Gegenwartsbezogene Japanologie

4. aus der Klassischen Philologie
- Griechische Philologie
- Lateinische Philologie

5. Linguistische Datenverarbeitung

6. Phonetik

7. aus der Romanistik
- Französische Philologie (Sprach- und Literaturwissenschaft)
- Italienische Philologie (Sprach. und Literaturwissenschaft)
- Portugiesische Philologie (Sprach- und Literaturwissenschaft)
(nach Maßgabe des Lehrangebots)
- Spanische Philologie (Sprach- und Literaturwissenschaft)
- Romanische Philologie (Sprach- und Literaturwissenschaft in mehr als einer romanischen Einzelphilologie)

8. Gegenwartsbezogene Sinologie (Sprach- und Literaturwissenschaft)

9. Slavische Philologie (mit Schwerpunkt Russistik)

(4) Als Nebenfächer können gewählt werden:

1. aus der Anglistik
- Anglistische Sprachwissenschaft
- Anglistische Literaturwissenschaft
(einschließlich Amerikanistik)

2. aus der Germanistik
- Altere deutsche Philologie
- Germanistische Linguistik
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft
- Jiddistik

3.Gegenwartsbezogene Japanologie

4. aus der Klassischen Philologie
- Griechische Philologie
- Lateinische Philologie

5. Phonetik

6. aus der Romanistik
- Französische Philologie (Sprach- oder/und Literaturwissenschaft)
- Italienische Philologie (Sprach- oder/und Literaturwissenschaft)
- Portugiesische Philologie (Sprach- oder/und Literaturwissenschaft)
(nach Maßgabe des Lehrangebots)
- Spanische Philologie (Sprach- oder/und Literaturwissenschaft)
Weitere romanische Einzelphilologien können auf Antrag zugelassen werden.

7. Gegenwartsbezogene Sinologie

8. Altere chinesische Philologie

9. aus der Slavistik
- Russische Philologie
- Westslavische Philologie
- Südslavische Philologie

10. Linguistische Datenverarbeitung

(5) In Ergänzung der Bestimmungen des Absatzes 2 gelten folgende Regelungen:

1. Ist Griechische Philologie erstes Hauptfach, kann Lateinische Philologie als zweites Hauptfach gewählt werden; ist Lateinische Philologie erstes Hauptfach kann Griechische Philologie als zweites Hauptfach gewählt werden.

2. Wird die Prüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt und Gegenwartsbezogene Sinologie als Hauptfach gewählt, soll als erstes Nebenfach Ältere Chinesische Philologie gewählt werden. Wird die Prüfung in zwei Hauptfächern abgelegt, soll im Hauptfach Gegenwartsbezogene Sinologie einer der Schwerpunkte der mündlichen Prüfung dem Bereich der Älteren Chinesischen Philologie angehören. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des Faches.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, den Prüfern in den gewählten Prüfungsfächern und den Gutachtern der Magisterarbeit (vgl. § 6 Abs. 6).

(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Dekan oder ein von ihm aus dem Kreis der Prüfer oder Gutachter benannter Stellvertreter. Er ist für Organisation und Ablauf der Prüfung zuständig.

(3) Für Hauptfächer sind je zwei Prüfer zu benennen; für Nebenfächer ist je ein Prüfer zu benennen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.

(4) Die Prüfer werden vom Dekan aus dem Kreis der am Fachbereich II hauptamtlich tätigen Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten bestellt. Die Bestellung kann nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Fachbereichsrates abgelehnt werden. Andere am Fachbereich II hauptamtlich tätige Promovierte können mit der Zustimmung des Fachbereichsrates zu Prüfern bestellt werden, wenn sie regelmäßig Lehrveranstaltungen in der Studienphase durchgeführt haben, die der Prüfung vorangeht. Sofern zu einem bestimmten Prüfungstermin ein anderer Prüfer nicht zur Verfügung steht, können sie die Bestellung zum Prüfer nicht ablehnen.

Der Kandidat kann für die Magisterarbeit und für die mündlichen Prüfungen jeweils einen Prüfer vorschlagen. Den Wünschen des Kandidaten soll unter Berücksichtigung des Gebots der gleichmäßigen Verteilung der Prüfungsverpflichtungen sowie des Prüfungsvorrechts der Professoren und Hochschuldozenten nach Möglichkeit entsprochen werden.

In einer Wiederholungsprüfung ist ein Wechsel der Gutachter beziehungsweise der Prüfer nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

(5) Der Prüfungsausschuß muß mehrheitlich aus Professoren und Hochschuldozenten bestehen.

(6) Verläßt ein Prüfungsberechtigter den Fachbereich, so kann er mit seiner Zustimmung noch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zum Prüfer bestellt werden. Die Prüfungsberechtigung verlängert sich im Falle einer Wiederholungsprüfung entsprechend den hierfür gesetzten Fristen.

(7) Für die Bestellung von Prüfern in Prüfungsfächern, die nicht am Fachbereich II vertreten sind, gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe, das Entscheidungen des jeweils betroffenen Fachbereichs beziehungsweise entsprechenden Organs über die Prüfungsberechtigung beachtet werden.

(8) Der Prüfungsausschuß entscheidet mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Meldung und Zulassung zur Prüfung Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Zur Magisterprüfung wird nur zugelassen, wer in den gewählten Prüfungsfächern in ordnungsgemäßes Studium von acht Semestern im Hauptfach und mindestens vier Semestern in jedem Nebenfach nachweisen kann. Als ordnungsgemäß gilt ein Studium, das den für die Prüfungsfächer geltenden Studienordnungen entspricht. Liegt keine anwendbare Studienordnung vor oder sind die Zulassungsvoraussetzungen in einem Püfungsfach nicht in dieser Prüfungsordnung geregelt, gilt als Mindestvoraussetzung der Nachweis eines abgeschlossenen Grundstudiums und die erfolgreiche Teilnahme an mindestens je zwei Hauptseminaren in Hauptfächern und mindestens je einem Hauptseminar in den beiden Nebenfächern. In Zweifelsfällen und über Ausnahmen entscheidet der Dekan.

(2) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

(3) Zwischenprüfungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes im selben Studiengang bestanden beziehungsweise erbracht hat, werden anerkannt.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

(5) Andere an anderer Stelle erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen dieser Ordnung nachgewiesen wird. Gegebenenfalls vorliegende, von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten.

(6) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung an der Universität Trier ist in § 14 geregelt.

(7) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Zwischenprüfungen oder anderen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 entscheidet der Dekan im Benehmen mit dem Geschäftsführer des Faches, zu dem das Prüfungsfach gehört. Bei der Entscheidung sind von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarungen sowie von diesen Gremien gefaßte gemeinsame Beschlüsse zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(8) Zwei Studiensemester des Hauptstudiums, in der Regel die beiden letzten, sollen an der Universität Trier absolviert worden sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Dekan.

(9) Das Gesuch um Zulassung zur Magisterprüfung kann nach Erbringen der erforderlichen Studienleistungen vier Wochen vor Ende des achten Studiensemesters (Ende der Vorlesungszeit) eingereicht werden. § 27 HochSchG bleibt unberührt. Das Gesuch ist schriftlich beim Dekan des Fachbereichs II einzureichen. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung kann zu jedem vom Kandidaten gewünschten Termin eingereicht werden, sofern der Fachbereich nicht feste Termine vorsieht. Solche sind vom Dekan rechtzeitig durch Aushang bekanntzumachen.

Im Gesuch hat der Kandidat zu nennen:

- die Prüfungsfächer,

- die gewünschten Prüfer,

- den Prüfer, der das Thema der Magisterarbeit stellen und diese betreuen soll, sowie - das engere Gebiet, aus dem das Thema der Magisterarbeit gewählt werden soll. Dem Gesuch sind beizufügen:

- das Zeugnis der Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

- der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in den gewählten Prüfungsfächern (Leistungsnachweise, Zeugnisse und Studienbuch oder entsprechende Unterlagen),

- ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang Auskunft gibt,

- eine Erklärung über bereits abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfungen und deren Ergebnisse (Zeugnisse), sowie über frühere Meldungen zu solchen Prüfungen,

- gegebenenfalls eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

- der Nachweis über die Sprachkenntnisse, die von den geltenden Studienordnungen für die jeweiligen Prüfungsfächer gefordert werden,

- gegebenenfalls eine Erklärung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 dieser Ordnung und

- gegebenenfalls ein Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (vgl. Absatz 7).

(10) Über die Zulassung zur Magisterprüfung entscheidet der Dekan. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Einer Ablehnung sind eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind oder

3. der Kandidat eine Prüfung in denselben Fächern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat.

§ 6
Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit soll erweisen, daß der Kandidat fähig ist, eine Fragestellung seines (ersten) Hauptfachs nach wissenschaftlichen Kriterien angemessen zu behandeln und darzustellen sowie eigenständige Problemlösungen aufzuzeigen.

(2) Das Thema der Magisterarbeit wird nach der Zulassung zur Prüfung von dem als Betreuer der Arbeit bestellten Prüfer (vgl. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 9) bestimmt und dem Kandidaten vom Dekan schriftlich mitgeteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema im Einvernehmen mit dem Betreuer innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung an den Kandidaten modifiziert werden.

(3) Die Magisterarbeit ist Innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Themas an den Kandidaten einzureichen. Vorzulegen sind drei maschinenschriftliche Exemplare, die gebunden und in technisch einwandfreiem Zustand sein müssen; die Vorlage von Kopien ist zulässig. Ein Exemplar ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängern. Eine weitere Verlängerung um bis zu einem Monat bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

Wird die Magisterarbeit nicht fristgerecht eingereicht gilt die Magisterprüfung als nicht bestanden.

(4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Dekan. In den fremdsprachlichen Philologien kann auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung des Betreuers die Magisterarbeit auch in der betreffenden Fremdsprache verfaßt werden. Die Entscheidung trifft der Dekan. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kürzere Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(5) Mit der Arbeit hat der Kandidat eine Versicherung einzureichen, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Stellen, die wörtlich oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Falle unter Angabe der Quelle der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Skizzen und dergleichen. Der Kandidat hat ferner anzugeben, ob die Arbeit in dieser oder ähnlicher Form bereits zu Prüfungszwecken vorgelegt worden ist.

Über die Möglichkeit der Anerkennung einer schon anderweitig zu Prüfungszwecken vorgelegten Arbeit entscheidet der Prüfungsausschuß (vgl. § 14).

(6) Die Magisterarbeit wird von zwei Gutachtern beurteilt und mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 versehen. Einer der beiden Gutachter muß ein hauptamtlich am Fachbereich II tätiger Professor oder Hochschuldozent sein. In einem begründeten Ausnahmefall kann als zweiter Gutachter ein Professor oder Hochschuldozent bestellt werden, der nicht am Fachbereich II hauptamtlich tätig ist.

Die Gutachten sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung der Magisterarbeit vorzulegen.

(7) Stimmen die beiden Gutachter in der Bewertung der Magisterarbeit nicht überein, beruft der Dekan unverzüglich eine Besprechung mit den Gutachtern zum Zwecke einer Einigung ein. Ist eine Einigung nicht zu erreichen, geht - die endgültige Bewertung der Magisterarbeit an den Prüfungsausschuß über. Der Prüfungsausschuß kann vor einer Entscheidung einen weiteren Gutachter durch den Dekan bestellen lassen, der innerhalb einer vom Ausschuß festzusetzenden angemessenen Frist ein Gutachten vorlegt, das eine Bewertung gemäß § 9 Abs. I enthält. Der Ausschuß entscheidet auf der Grundlage der Gutachten nach mündlicher Beratung über die endgültige Bewertung der Magisterarbeit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und niederzulegen.

(8) Eine mit der Note "nicht ausreichend' (5) bewertete Magisterarbeit schließt die Zulassung des Kandidaten zu weiteren Prüfungsteilen aus. Die Magisterprüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Bei einer Wiederholung der Prüfung muß für die Magisterarbeit ein neues Thema gestellt werden.

(9) Das Ergebnis der Beurteilung der Magisterarbeit wird dem Kandidaten nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens unverzüglich schriftlich vom Dekan mitgeteilt.

§ 7
Klausuren

(1) In der Klausur soll der Kandidat nachweisen, daß er Probleme des gewählten Prüfungsfaches in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln erkennen und methodisch angemessen behandeln kann.

(2) Die Klausur besteht aus einem Fachaufsatz in deutscher Sprache, für den drei Themen zur Wahl gestellt werden. Die Klausur dauert fünf Stunden. In den modernen Fremdsprachen ist dabei auch der Nachweis der (schriftlichen) Sprachbeherrschung in Form einer ausführlicheren Zusammenfassung zu erbringen.

(3) Die Themen der Klausurarbeit werden von den Prüfern des gewählten Prüfungsfaches gestellt. ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet der Dekan. Die Themen der Klausurarbeit im ersten Hauptfach dürfen in keinem engen Zusammenhang mit dem Themenkreis der Magisterarbeit stehen.

(4) Eine Klausurarbeit wird von zwei Personen, in der Regel von den beiden Prüfern des gewählten Hauptfaches, beurteilt und mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 versehen. Kommt ein Einvernehmen über die Beurteilung der Klausur nicht zustande, entscheidet der Dekan als Vorsitzender des Prüfungsausschusses auf der Grundlage eines schriftlich begründeten Bewertungsvorschlags eines weiteren, von ihm zu bestimmenden Prüfers nach mündlicher Beratung mit allen Prüfern.

(5) Klausuren sollen in angemessener Frist nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens der Magisterarbeit stattfinden. Die Termine für Klausurarbeiten werden dem Kandidaten spätestens sieben Tage vorher schriftlich bekanntgegeben.

(6) Die Klausuren werden durch Beauftragte des Dekans beaufsichtigt.

(7) Liefert der Kandidat die Klausurarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(8) Das Ergebnis der Beurteilung einer Klausurarbeit wird dem Kandidaten nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens schriftlich vom Dekan mitgeteilt.

§ 8
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat beweisen, daß er dem Gegenstandsbereich, den Methoden und Problemen des jeweiligen Faches vertraut und daß er fähig ist, über von ihm angegebene Spezialgebiete einen den aktuellen Forschungsstand entsprechenden Dialog zu führen.

(2) Die mündliche Prüfung dauert in den Hauptfächern je eine Stunde, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde.

(3) Die mündliche Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. In den neusprachlichen Philologien sind geeignete Teile der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.

(4) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Er sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung. In seiner Abwesenheit wird die Prüfung von dem für den jeweiligen Prüfungsteil bestellten Prüfer geleitet.

(5) Der Dekan benennt für jeden Teil der mündlichen Prüfung ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Person aus dem Kreis der am Fachbereich hauptamtlich tätigen Lehrkräfte als Beisitzer und Protokollführer. Dieser hält Ort und Zeit, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung in einem Protokoll fest, das von ihm und dem jeweiligen Prüfer zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, soweit sie nicht als Prüfer tätig sind, als Beisitzer zu allen Teilen der mündlichen Prüfung zugelassen.

(7) Studierende des Studienfaches, zu dem das Prüfungsfach gehört, können als Zuhörer zugelassen werden, sofern sie im Hauptstudium desselben Studiengangs eingeschrieben sind und sofern der Kandidat dem bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat. Der Leiter der Prüfung (vgl. Absatz 4) kann die Öffentlichkeit ausschließen oder beschränken, wenn anders ein ordnungsgemäßer Ablauf der Prüfung nicht gewährleistet ist. Er muß die Öffentlichkeit ausschließen, wenn der Kandidat seine Zustimmung zur Zulassung der Öffentlichkeit unmittelbar vor der Prüfung oder im Verlaufe der Prüfung widerruft. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses und die Bekanntgabe der Note an den Kandidaten.

(8) Prüfungen in einem Hauptfach werden von den beiden für das Prüfungsfach bestellten Prüfern gemeinsam durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

(9) Die Prüfungsteile werden von dem jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 beurteilt. Weichen in einem Hauptfach Noten voneinander ab, so ist dies im Protokoll zu vermerken. Die Teilergebnisse sind bei der Bildung der Fachnote gemäß § 9 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(10) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten auf Wunsch unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung mitgeteilt.

(11) Die mündlichen Prüfungen sollen in angemessener Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens der Magisterarbeit stattfinden. Die Termine für die mündlichen Prüfungen werden dem Kandidaten spätestens sieben Tage vorher schriftlich bekanntgegeben. Die mündlichen Prüfungen sollen innerhalb von 14 Tagen abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

§ 9
Beurteilung von Prüfungsleistungen und Gesamtbeurteilung

(1) Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung;

2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend - eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht festgesetzt werden.

(2) Sind alle Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach erbracht, stellt der Dekan die Fachnote fest. Die Fachnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Note der Magisterarbeit ist bei der Bildung der Fachnote im ersten Hauptfach nicht einzubeziehen. In einem Hauptfach zählt die Leistung der Klausur einfach, die Leistung in mündlichen Prüfung doppelt; bei unterschiedlicher Beurteilung von Teilen der mündlichen Prüfung (vgl. § 8 Abs. 9) zählen alle Prüfungsleistungen einfach. Als Fachnote in einem Nebenfach gilt die Note der mündlichen Prüfung. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,4 = sehr gut

bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 = gut

bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 = befriedigend

bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

(3) Sind alle Prüfungen in den gewählten Prüfungsfächern durchgeführt, stellt der Dekan die Gesamtnote der Magisterprüfung fest. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Magisterarbeit. Dabei zählt die Note der Magisterarbeit doppelt, die Fachnote in jedem Hauptfach doppelt, die Fachnote in jedem Nebenfach einfach.

Die Gesamtnote der Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt von 1,0 (das heißt, wenn alle Prüfungsteile mit "sehr gut" (1,0) beurteilt wurden) = mit Auszeichnung

bei einem Durchschnitt über 1,0 bis 1,4 = sehr gut

bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 = gut

bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 = befriedigend

bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem der Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung im ersten Hauptfach mit mindestens "ausreichend" (4,0) beurteilt wurde. (6) Das Nichtbestehen der Magisterprüfung als ganzer oder eines Teils dieser Prüfung wird dem Kandidaten schriftlich vom Dekan mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Bei Nichtbestehen kann die Magisterprüfung einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur in begründeten AusnahmefäIlen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich.

(2) Eine mit mindestens "ausreichend" (4:0) beurteilte Magisterarbeit wird bei der Wiederholungsprüfung angerechnet. Wurde die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" beurteilt, muß bei einer Wiederholung der Prüfung ein neues Thema gestellt werden (vgl. § 6 Abs. 8).

(3) Eine Klausur kann auf Antrag angerechnet werden, wenn sie mindestens mit "aus reichend" (4,0) beurteilt worden ist.

(4) Wurde im ersten Hauptfach oder in bei den Nebenfachern die Leistung in der münndlichen Prüfung mit "nicht ausreichend" (5) beurteilt, so muß die gesamte schriftliche und mündliche Magisterprüfung (vgl. § § 7 und 8) wiederholt werden. Wurde die Prüfungsleistung im ersten Hauptfach mit "nicht ausreichend" (über 4,0) beurteilt, weil die Klausur mit "nicht ausreichend" (5) beurteilt wurde, muß nur die Klausur wiederholt werden. Wurde im zweiten Hauptfach oder in einem der beiden Nebenfächer die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (über 4,0) beurteilt, so braucht nur die Prüfung in diesem Fach wiederholt zu werden.

(5) Die Meldung zur Wiederholung der Magisterprüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig. Sie muß spätestens innerhalb von zwölf Monaten, vom Datum des schriftlichen Bescheides gemäß § 9 Abs. 6 angerechnet, erfolgen; wurde die Magisterprüfung nicht bestanden, weil die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, muß die Meldung zur Wiederholungsprüfung spätestens sechs Monate nach Zustellung des schriftlichen Bescheides gemäß § 9 Abs. 6 erfolgen.

Die Meldung zur zweiten Wiederholung einer Prüfungsleistung muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen; § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

(6) Meldet sich der Kandidat zu einer Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz 5 oder besteht er die Wiederholungsprüfung nicht, wird die Magisterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Absatz 1 ist zu beachten.

§ 11
Rücktritt, Unterbrechung und Ordnungsverstoß

(1) Tritt ein Prüfungskandidat nach der Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Genehmigt der Prüfungsausschuß den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn eine Krankheit den Kandidaten daran hindert, die Prüfung in den vorgesehenen Fristen abzulegen; in diesem Falle hat der Kandidat ein ärztliches Attest vorzulegen. In besonderen Fallen kann der Dekan die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen.

(2) Bei Unterbrechung der Prüfung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle der genehmigten Unterbrechung sind bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anzurechnen. Der Kandidat muß sich der Prüfung in angemessener Frist unterziehen. Die Frist wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(3) Hat ein Kandidat in Kenntnis eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 1 Satz 3 eine Teilprüfung begonnen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Gleiches gilt bei fahrlässiger Unkenntnis, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Kandidat beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Teilprüfung abgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als mit "nicht bestanden" (5) bewertet. Wird der Kandidat von der Beendigung einer Teilprüfung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten Unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.

§ 12
Akteneinsicht und Widerspruch

(1) Dem Kandidaten ist auf Wunsch innerhalb einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Mitteilung über das Gesamtergebnis der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu gewahren. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Widerspricht der Kandidat innerhalb der Rechtsbehelfsfrist schriftlich Teilentscheidungen oder der Gesamtentscheidung des Prüfungsausschusses, wird die Angelegenheit an den Prüfungsausschuß zurückverwiesen, der sie erneut berät und entscheidet. Die erneute Entscheidung wird dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

§ 13
Beurkundung

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine vom Dekan unterzeichnete und mit dem kleinen Landessiegel versehene Urkunde, die das Thema und die Note der Magisterarbeit, die Prüfungsfächer und die Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. In der Urkunde wird die Verleihung des akademischen Grades der Magistra Artium/des Magister Artium (abgekürzt: M.A.) beurkundet. Sie tragt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Hat der Kandidat die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie - im Falle des endgültigen Nichtbestehens - der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Magisterprüfung nicht bestanden ist.

§ 14
Anerkennung von Prüfungsleistungen aus anderen an der Universität Trier abgelegten Examina

(1) Prüfungsleistungen in einer Diplomprüfung an der Universität Trier werden auf Antrag angerechnet, wenn sie hinsichtlich des Prüfungszwecks und des Umfangs des Prüfungsstoffes den nach dieser Prüfungsordnung gestellten Anforderungen entsprechen. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Eine früher vorgelegte wissenschaftliche Hausarbeit für die Erste Staatsprüfung an der Universität Trier kann in der Regel nicht Magisterarbeit werden. Wird eine solche Prüfungsarbeit vom Prüfungsausschuß anerkannt, erfolgt das Verfahren der Begutachtung gemäß § 6 Abs. 6, 7 und 9.

§ 15
Täuschungsversuch, Ungültigkeit der Prüfung

(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(2) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Note für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend neu festsetzen und die Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden erklären.

(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat dies vortäuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird die Urkunde eingezogen oder gegebenenfalls eine neue ausgestellt Derartige Entscheidungen sind nach Ablauf von fünf Jahren - beginnend mit dem Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses - ausgeschlossen.

§ 16
Schlußbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelung gemäß Absatz 2 die "Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) am Fachbereich II (Sprach- und Literaturwissenschaften) der Universität Trier vom 6. Mai 1974" (StAnz. S. 462), zuletzt geändert durch Ordnung vom 27. Januar 1981 (StAnz. S. 104), außer Kraft.

(2) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium aufgenommen haben, gilt auf ihren Antrag die "Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) am Fachbereich II (Sprach- und Literaturwissenschaften) der Universität Trier vom 6. Mai 1974".

Trier, den 29. September 1988

Univ-Prof. Dr. Walter Röll
Dekan des Fachbereichs II:
Sprach- und Literaturwissenschaften

Ordnung
Zur Änderung der Studienordnung
des Fachbereichs II
Sprach- und Literaturwissenschaften
der Universität Trier
für das Studium des Faches
Linguistische Datenverarbeitung (LDV)
im Magisterstudiengang und
als Nebenfach in Diplomstudiengängen

Vom 19. Juli 2002

 Aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVB1. S. 29), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Trier am 13. Februar 2002 die folgende Änderung der Studienordnung des Fachbereichs II Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Trier für das Studium des Faches Linguistische Datenverarbeitung (LDV) im Magisterstudiengang und als Nebenfach in Diplomstudiengängen beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Artikel 1 Die Studienordnung des Fachbereichs II Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Trier für das Studium des Faches Linguistische Datenverarbeitung (LDV) im Magisterstudiengang und als Nebenfach in Diplomstudiengängen vom 25. Mai 1994 (STAnz. S. 793) wird wie folgt geändert:  

1.      § 10 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:  

1.  „im Grundstudium die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen   im Umfang der jeweils angegebenen Semesterwochenstunden aus jedem der vier Blöcke:

- Computerlinguistik:
Einführung in die Computerlinguistik I und II: Vorlesung (4 SWS)
Übung zur Vorlesung I und II: (4 SWS)
Computerlinguistisches Proseminar: (2 SWS)

 - Mathematische/Informatische Grundlagen:
Algorithmen und Datenstrukturen: Proseminar (1 SWS)
Formale Logik: Proseminar (1 SWS) (*)
Automatentheorie und formale Sprachen: Proseminar (2 SWS) (*)
Übung zum Proseminar: (2 SWS)
Mathematische Grundlagen der LDV (fakult.): Proseminar (2 SWS)
Datenbanken und Informationssysteme (2 SWS)

 - Quantitative Linguistik:
Einführung in die Statistik: Proseminar (2 SWS)
Einführung in die Quantitative Linguistik: Proseminar (2 SWS)

 - Programmiersprachen:
Einführung in eine höhere Programmiersprache I: Proseminar (2 SWS)
Einführung in eine höhere Programmiersprache II: Proseminar (2 SWS) (*)
Konzepte und Praxis des Programmierens I und II: Übung (4 SWS)
Einführung in KI-Sprachen I: Proseminar (2 SWS)
Einführung in KI-Sprachen II: Proseminar (2 SWS) (*)
Übung zu KI-Sprachen I und II: (2 SWS)

 
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 sind in einem Proseminar (entweder der Computerlinguistik oder der Quantitativen Linguistik), sowie in den vier mit (*) gekennzeichneten Veranstaltungen der Gruppen mathematische/informatische Grundlagen und Programmiersprachen zu erwerben. Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan sieht im Sinne einer Empfehlung eine sinnvolle Aufteilung der Pflichtveranstaltungen auf die einzelnen Semester vor.“

2.    Die Anlage enthält folgende Fassung:       


       Anlage Studienverlaufsplan (Grundstudium) Linguistische Datenverarbeitung

* Während des Grundstudiums muss in beiden Teilbereichen Computerlinguistik und Quantitative Linguistik jeweils ein Proseminar absolviert werden. 

Artikel 2 Die Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier, den 19. Juli 2002 

Der Dekan des Fachbereichs II
Sprach- und Literaturwissenschaften
der Universität Trier
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ressel