Herr Univ.-Prof. Dr. Lutz Richter hat gemeinsam mit Herrn M.Sc. Philipp Lentes in der wissenschaftlichen Zeitschrift "Internationales Steuerrecht", Heft 12/2023, S. 409-415, einen Beitrag zum Thema
Zur Allokation von erfassten Steuern im Spannungsfeld von Pillar Two und Hinzurechnungsbesteuerung
veröffentlicht.
Zum Inhalt:
Im Rahmen des Zwei-Säulen-Modells der OECD regelt Pillar Two die Schaffung einer globalen und generellen Mindestbesteuerung, welche einem internationalen Wettbewerb um niedrige Steuersätze Einhalt gebieten soll. Auf EU-Ebene ist die hieraus entstandene Richtlinie prinzipiell bis 31.12.2023 umzusetzen. Demgegenüber steht das Abwehrinstrument der auf passive Einkünfte Bezug nehmenden Hinzurechnungsbesteuerung, welche im Zuge einer anderen EU-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive) jüngst vonseiten Deutschlands in Details angepasst wurde.
Es wird modelltheoretisch und entgegen den Behauptungen der Europäischen Kommission gezeigt, dass durch das Nebeneinander von Pillar Two und Hinzurechnungsbesteuerung eine unverhältnismäßig hohe Belastung passiver Einkünfte entsteht, da die durch die Hinzurechnungsbesteuerung ausgelöste Steuer nicht in vollständiger Höhe auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit allokiert werden kann, falls im Sitzstaat des Anteilseigners ein (Ertrag-)Steuerniveau von mehr als 15 % herrscht, was innerhalb der EU den Regelfall bildet. Die Berücksichtigung des Restbetrags bleibt auf Ebene des Anteilseigners steuerlich wirkungslos. Dies leistet der generellen Zielsetzung, Doppelbesteuerungen durch Einführung von Pillar Two zu vermeiden, Widerspruch. Als Lösungsansatz wird insb. dem sich an den OECD Model-Rules orientierenden deutschen Gesetzgeber vorschlagen, die durch die Hinzurechnungsbesteuerung ausgelösten Steuern in Relation der passiven Einkünfte zum GloBE-Einkommen zu allokieren.