Kopftuchverbot in Bremen
I. Gesetze, bzw. Gesetzentwürfe
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28.06.2005 (Brem. GBl. S. 245)
Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) vom 28.06.2005 (Brem. GBl. S. 260).
Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchulVwG) vom 28.06.2005 (Brem. GBl. S. 280)
Auszüge:
§ 59 b Aufgaben des schulischen Personals insgesamt
(…)
(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr- und Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte und das betreuende Personal müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.
(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.
Gesetzentwürfe
Gesetzentwurf zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, 1. Lesung, Mitteilung des Senats vom 10. Mai 2005 (Drucksache 16/608).
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) vom 20. Dezember 1994, Brem.GBl. S. 327, berichtigt Brem.GBl. 1995 S. 159, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2003, Brem.GBl. S. 167/ Antragsentwurf der CDU-Fraktion (27.01.2004).
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes / Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (27.08.2004).
II. Rechtsprechung
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 (Az.: BVerwG 2 C 22.07)
(Pressemitteilung)
Das Kopftuchverbot an Bremer Schulen für Lehrkräfte gilt für Referendare nur eingeschränkt.II. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 21.02.2007 (Az.: 2 A 297/06)
(Volltext ).
"Eine Lehramtsanwärterin moslemischen Glaubens, die nicht bereit ist, beim Unterrichten auf das sog. islamische Kopftuch zu verzichten, kann in Bremen nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Ihrem Teilhaberecht auf frei Berufswahl steht das für alle Lehrer geltende Neutralitätsgebot für Art 33 Satz 2 BremLV entgegen."I. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 21.06.2006 (Az.: 6 K 2036/05)
(Pressemitteilung)
Das VG Bremen hat entschieden, dass die Bremer Bildungsbehörde über die Bewerbung einer Kopftuch tragenden Muslim für den Lehramts-Vorbereitungsdienst neu entscheidung muss.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2006 (Az.: 2 BvR 1657/05)
(Volltext)
Nichtannahmebeschluss: zur Zulassung einer muslimischen Lehramtsbewerberin zum schulischen Vorbereitungsdienst - hier: religiöse und weltanschauliche Neutralitätspflicht öffentlicher Schulen gem § 59b SchulG BRII. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 26.08.2005 (Az.: 2 B 158/05)
(Volltext )
(Aufhebung der Entscheidung des VG Bremen vom 19.05.2005)
"Eine Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens, die sich weigert, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf versagt werden."I. Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Bremen vom 19.05.2005 (Az.: 6 V 760/05)
(Pressemitteilung - 20.05.2005 )
Referendarin darf mit Kopftuch Religionskunde erteilen