EuGH: Entscheidungen in Sachen Staatskirchenrecht

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Aktualisierung: 07.10.2012

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 Auszüge/ Inhalt

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05.09.2012

Bundesrepublik Deutschland gegen Y, Z

C-71/11, C-99/11

Entscheidungsgründe

57 Die Religionsfreiheit ist eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten.

58 Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung darstellt, die die zuständigen Behörden verpflichten würde, denjenigen, der diesem Eingriff ausgesetzt wird, als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie anzuerkennen.

59 Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich vielmehr, dass eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können.

Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus –  Verknüpfung zwischen diesem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen – Pakistanische Staatsangehörige, die Mitglieder der Ahmadiyya‑Glaubensgemeinschaft sind

Volltext der Entscheidung

10.02.2011

Missionswerk Werner Heukelbach eV gegen Belgien

C-25/10

Entscheidungsgründe

31  Insbesondere erlaubt es die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat von bestimmten seiner Aufgaben entlastet zu werden, diesem nicht, eine Ungleichbehandlung von inländischen und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen mit der Begründung einzuführen, die Vermächtnisse zugunsten der letztgenannten Einrichtung könnten selbst dann, wenn ihre Tätigkeiten den Zielen der Regelung des ersten Mitgliedstaats entsprächen, nicht zu einem solchen Haushaltsausgleich führen. Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 65 AEUV genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom AEU‑Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (Urteil Persche, Randnr. 46).

32  Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (Urteil Persche, Randnr. 49).

33  Eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, befindet sich im Hinblick auf die Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch diesen Mitgliedstaat in einer Situation, die derjenigen von in diesem Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist (Urteil Persche, Randnr. 50). 

Erbschaftsteuer – Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck – Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet hat

Volltext der Entscheidung

06.03.2007

Placania

C-338/04

Entscheidungsgründe

45. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren fraglichen Beschränkungen aufgrund der in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 60).

46. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt, nämlich die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen.

47. In diesem Kontext können die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 63).

Niederassungsfreiheit; Freier Dienstleistungs-
verkehr; Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG; Glücksspiele; Sammeln
von Wetten auf Sportereignisse; Erfordernis einer Konzession; Ausschluss von Wirtschafts-
teilnehmern in der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften

Volltext der Entscheidung

14.04.2005

Zoé GakiKakouri
gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

C-243/04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe
(Entscheidung nur auf Französisch)

Motifs de l'arrêt


Le Tribunal a décrit comme suit les antécédents du litige:

«3 La requérante a épousé, en 1981, M. Kakouris, qui a exercé les fonctions de juge à la Cour de justice de 1983 à 1997. Leur mariage a été dissous par divorce prononcé le 26 février 1997, en première instance, puis par jugement définitif rendu le 14 juillet 1998. Le certificat religieux de divorce, dont l’établissement constitue, en Grèce, une formalité nécessaire en cas de mariage religieux, a été délivré le 4 mars 1999. (...)

17 À cet égard, le Tribunal a statué comme suit:

(...)

118 Plus vraisemblable est l’explication fournie dans le témoignage de M. O., selon laquelle la proposition faite par M. Kakouris à son ancienne épouse de lui verser de l’argent était inspirée par un souci d’apaiser sa conscience et de se mettre en règle avec ses convictions religieuses et morales. Or, force est de constater qu’une telle préoccupation, née alors que les obligations juridiques procédant du mariage se sont éteintes, fait partie des motifs propres à inspirer des actes de courtoisie non créateurs d’effets contraignants.

Finanzielle Regelungen für die Mitglieder oder früheren Mitglieder des Gerichtshofs; Rechte der geschiedenen Frau eines früheren verstorbenen Mitglieds; Religiöse Scheidungsurkunde

Abl. C.132 vom 28.05.2005, S. 12

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

07.01.2004

K.B. gegen National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health

C-117/01

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

12 K. B. lebt seit mehreren Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit R, einer Person, die als Frau geboren und als solche im Personenregister eingetragen ist und die infolge einer medizinischen Geschlechtsumwandlung zum Mann geworden ist, ohne jedoch ihre Geburtsurkunde ändern zu können, um diese Umwandlung amtlich eintragen zu lassen. Aus diesem Grund konnten K. B. und R gegen ihren Willen nicht heiraten. K. B. hat in ihren Schriftsätzen vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass ihre Verbindung in "einer kirchlichen, von einem Bischof der Kirche von England anerkannten Zeremonie" geweiht worden sei und dass sie ein wechselseitiges Gelöbnis, "wie es jedes heiratende Paar ablegen würde", abgelegt hätten.

Gleichbehandlung von Männern und Frauen;  Ausschluss eines transsexuellen Partners vom Anspruch auf Hinterbliebenenrente, deren Gewährung auf den überlebenden Ehegatten beschränkt ist; Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Abl. C.47 vom 21.02.2004, S. 3

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

06.11.2003

Piergiorgio Gambelli u. a.

C-243/01

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

Jedoch hat der Gerichtshof, worauf die Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, wie auch die Kommission hingewiesen haben, in seinen Urteilen Schindler, Läärä u. a. und Zenatti ausgeführt, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, es rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.

Mitgliedstaatliche Regelung, die bestimmten Einrichtungen das Recht zum Sammeln der Wetten vorbehält

Abl. C. 7 vom 10.01.2004, S. 7 

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

06.11.2003

Bodil Lindqvist

C-101/01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1. Das Göta hovrätt hat mit Beschluss vom 23. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2001, gemäß Artikel 234 EG sieben Fragen insbesondere nach der Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen Frau Lindqvist, die angeklagt ist, gegen die schwedischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verstoßen zu haben, indem sie auf ihrer Website im Internet personenbezogene Daten über eine Reihe von Personen veröffentlicht habe, die wie sie ehrenamtlich in einer Gemeinde der protestantischen Kirche von Schweden tätig seien.

(...)

39. Da die Tätigkeiten von Frau Lindqvist, um die es im Ausgangsverfahren geht, im Wesentlichen nicht wirtschaftlicher, sondern ehrenamtlicher und religions-
gemeinschaftlicher Natur sind, ist zu prüfen, ob sie die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 darstellen.

(...)

45. Ehrenamtliche oder religionsgemeinschaftliche Tätigkeiten, wie sie von Frau Lindqvist ausgeübt werden, sind jedoch den in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 genannten Tätigkeiten nicht gleichzustellen und werden daher von dieser Ausnahme nicht erfasst.

(...)

86. In diesem Zusammenhang kommt den Grundrechten besondere Bedeutung zu, wie das Ausgangsverfahren zeigt, in dem es im Kern darum geht, die Meinungsfreiheit von Frau Lindqvist im Rahmen ihrer Arbeit als Katechetin und die Freiheit, Tätigkeiten auszuüben, die zum religiösen Leben beitragen, gegen den Schutz der Privatsphäre der Personen abzuwägen, über die Frau Lindqvist Daten auf ihre Website gestellt hat.

Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet; Meinungsfreiheit;  Vereinbarkeit eines weiter gehenden Schutzes personenbezogener Daten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit der Richtlinie 95/46

Abl. C. 7 vom 10.01.2004, S. 3

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

09.09.2003

Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger

C-151/02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

10. Die Richtlinie sieht ferner, aufgrund der Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten unter gewissen Voraussetzungen, eine Reihe von Abweichungen von mehreren ihrer Grundregeln vor. Hierzu heißt es in ihrem Artikel 17:

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3, 4, 5, 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug auf nachstehende Arbeitnehmer:

a) leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis;

b) Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind;

c) Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind.

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit;  Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

Abl. C. 264 vom 01.11.2003, S. 14  

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

05.02.2002

Anna Humer

C-255/99

Tenor

Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) von 1985 ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der

durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Begriff der Familienleistungen, Ausfuhr von Leistungen in das Ausland, Religions-lehrerin

Abl. C. 84 vom 06.04.2002, S. 5

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

14.03.2000

Association Eglise de scientologie de Paris und Scientology International Reserves Trust gegen Premier ministre

C-54/99

Leitsätze

Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er ein System der vorherigen Genehmigung für ausländische Direktinvestitionen nicht zuläßt, wonach die betroffenen Investitionen nur allgemein als Investitionen definiert werden, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, so daß die Betroffenen nicht in der Lage sind, zu erkennen, unter welchen besonderen Umständen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist.

Freier Kapitalverkehr, Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Scientologie

Slg 2000, S. I-1335

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

29.06.1999

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

C-172/98

Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 25. Oktober 1919 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Vereinigungen, die einen philantropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder pädagogischen Zweck verfolgen - Erfordernis der Mitgliedschaft von Belgien für die Verleihung der Rechts-persönlichkeit an eine Vereinigung - Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag.

Niederlassungsfreiheit, Verein, Artikel 6 EG-Vertrag

Slg 1999, S. I-3999

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

 

 

 

12.05.1998

Landbrugs-
ministeriet - EF-Direktoratet gegen Steff-Houlberg Export I/S, Nowaco A/S, Nowaco Holding A/S und SMC af 31/12-1989

C-366/95

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch in arabische Länder, wenn die für islamische Länder bestimmten Rindfleischerzeugnisse bei Laborproben Schweinefleisch enthielten.

Rückforderung von Ausfuhrerstattungen

Slg 1998, S. I-2661

 

Volltext der Entscheidung

 

 

 

12.11.1996

Vereinigtes Königreich Gross-
britannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Union

C- 84/94

Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Nichtigkeitsklage

Arbeitszeitgestaltung

Slg 1996, S. I-5755

 

 

 

20.06.1996

Semeraro Casa Uno Srl gegen Sindaco del Comune di Erbusco (C-418/93), Semeraro Casa Uno Srl gegen Sindaco del Comune di Erbusco (C-419/93), RB Arredamento Srl gegen Sindaco del Comune di Stezzano (C-420/93), Città Convenienza Milano Srl gegen Sindaco del Comune di Trezzano sul Naviglio (C-421/93), Città Convenienza Bergamo Srl gegen Sindaco del Comune di  Stezzano (C-460/93), Centro Italiano Mobili Srl gegen Sindaco del Comune di Pineto (C-461/93), Il 3C Centro Convenienza Casa Srl gegen Sindaco del Comune di Roveredo in Piano (C-462/93), Benelli Confezioni SNC gegen Sindaco del Comune di Capena (C-464/93), M. Quattordici Srl gegen Commissario straordinario del Comune di Terlizzi (C-9/94), Società Italiana Elettronica Srl (SIEL) gegen Sindaco del Comune di Dozza (C-10/94), Modaffari Srl gegen Sindaco del Comune di Trezzano sul Naviglio (C-11/94), Modaffari Srl gegen Comune di Cinisello Balsamo (C-14/94), Cologno Srl gegen Sindaco del Comune di Cologno Monzese (C-15/94), Modaffari Srl gegen Sindaco del Comune di Osio Sopra (C-23/94), M. Dieci Srl gegen Sindaco del Comune di Madignano (C-24/94) und Consorzio Centro Com-merciale "Il Porto" gegen Sindaco del Comune di Adria (C-332/94)

C-418/93
C-419/93
C-420/93
C-421/93
C-460/93
C-461/93
C-462/93
C-464/93
C-9/94
C-10/94
C-11/94
C-14/94
C-15/94
C-23/94
C-24/94
C-332/94

Nationale Rechtsvorschrift, die den Einzelhändlern den Geschäftsschluß an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, jedoch nicht verbietet, an diesen Tagen innerhalb des Geschäftes zu arbeiten und damit einen fühlbaren Rückgang der Verkäufe in diesen Geschäften einschließlich der Verkäufe von Waren, die in anderen Staaten der Gemeinschaft hergestellt werden, mit der hieraus folgenden Verringerung der Einfuhren aus diesen Staaten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbot der Ausübung bestimmter geschäftlicher Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen


Slg 1996, S. I-2975

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.11.1995

Dominikanerinnen-
Kloster Altenhohenau gegen Hauptzollamt Rosenheim

C-285/93

 

 

Zuteilung einer Referenzmenge für den Direktverkauf von im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin erzeugter Milch, die früher zum Verzehr durch die Schüler der Volksschule und des Kinderheims bestimmt war, deren Träger ebenfalls die Klägerin gewesen war.

 

Referenzmenge für Direktverkäufe, Verkauf durch einen Kloster

Slg 1995, S. I-4069

 

 

 

05.10.1994

TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media

C-23/93

 

 

Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltungsverkehr eines pluralistischen und nichtkommerziellen Hörfunk- und Fernsehwesen, die sich in eine Kulturpolitik einfügen, die die Meinungsfreiheit der verschiedenen gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und geistigen Strömungen im audiovisüllen Bereich in den Niederlanden schützen soll.

Freier Dienstleistungsverkehr, Rundfunk

Slg 1994, S. I-4795

 

 

 

 

02.06.1994

Punto Casa SpA gegen Sindaco del Comune di Capena und Comune di Capena und Promozioni Polivalenti Venete Soc. coop. arl (PPV) gegen Sindaco del Comune di Torri di Quartesolo und Comune di Torri di Quartesolo

C-69/93
C-258/93

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung findet, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt. 

 

 

 

Verbot der Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten an Sonntag

Slg 1994, S. I-2355

 

 

 

 

 

 

03.02.1993

Veronica Omroep Organisatie  gegen Commissariaat voor de Media

C-148/91

 

 

Nationale Regelung zum Aufrechterhaltungsverkehr eines pluralistischen und nichtkommerziellen Hörfunk- und Fernsehwesen, die sich in eine Kulturpolitik einfügt, die die Meinungsfreiheit der verschiedenen gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und geistigen Strömungen im audiovisellen Bereich in den Niederlanden schützen soll.

Freier Dienstleistungsverkehr, Rundfunk

Slg 1993, S. I-0487

 

 

 

 

16.12.1992

Rochdale Borough Council gegen Stewart John Anders

C-306/88

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen.

Verbot des geschäftlichen Verkehrs an Sonntagen

Slg 1992, S. I-6457

 

 

16.12.1992

Reading Borough Council gegen Payless Diy Ltd und andere

C-304/90

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen.

Verbot des geschäftlichen Verkehrs an Sonntagen

Slg 1992, S. I-6493

 

 

16.12.1992

Council of the City of Stoke-on-Trent und Norwich City Council gegen B & Q plc

C-169/91

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen.

Verbot des geschäftlichen Verkehrs an Sonntagen

Slg 1992, S. I-6635

 

 

25.07.1991

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande

C-353/89

 

 

Eine Kulturpolitik, die die Meinungsfreiheit der verschiedenen gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und geistigen Strömungen in einem Mitgliedstaat schützen soll, kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt. Beschränkung der Übertragung von Werbemitteilungen, die in von anderen Mitgliedstaaten aus gesendeten Hörfunk- oder Fernsehprogrammen enthalten sind.

Freier Dienstleistungsverkehr, Rundfunk- oder Fernsehprogrammen, Werbemitteilungen 

Slg 1991, S. I-4069

 

 

 

 

25.07.1991

Stichting Collectieve Antenne-
voorziening Gouda und andere gegen Commissariaat voor de Media

C-288/89

 

 

Eine Kulturpolitik, die die Meinungsfreiheit der verschiedenen gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und geistigen Strömungen in einem Mitgliedstaat schützen soll, kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt. Beschränkung der Übertragung von Werbemitteilungen, die in von anderen Mitgliedstaaten aus gesendeten Hörfunk- oder Fernsehprogrammen enthalten sind.

Freier Dienstleistungsverkehr, Rundfunk- oder Fernsehprogrammen, Werbemitteilungen 

Slg 1991, S. I-4007

 

 

 

 

28.02.1991

Union départementale des syndicats CGT de l’Aisne gegen SIDEF Conforama, Arts et Meubles und Société Jima

C-312/89

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags in Einzelhandels-
geschäften zu beschäftigen.

Sonntagsruhe der Arbeitnehmer im Einzelhandelssektor

Slg 1991, S. I-0997

 

 

 

28.02.1991

Strafverfahren gegen André Marchandises, Jean-Marie Chapuis und SA Trafitex

C-332/89

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags nach 12 Uhr in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen.

Sonntagsruhe der Arbeitnehmer im Einzelhandelssektor

Slg 1991, S. I-1027

 

 

23.11.1989

Torfaen Borough Council gegen B & Q plc

C-145/88

 

 

 

 

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das von ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen, wenn die sich hieraus möglicherweise ergebenden beschränkenden Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel den Rahmen der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen nicht überschreiten . 

Freier Warenverkehr, Verbot der Ausübung kaumännischer Tätigkeiten an Sonntag

Slg 1989, S. 3851

 

 

 

 

13.07.1989

Juan Jaenicke Cendoya gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

108/88

 

Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen - Ablehnung der Anerkennung des Abschlußzeugnisses einer katholischen Universität  (Instituto Católico des Administración y Dirección de Empresas) als Hochschulzeugnis.

Beamte, Entscheidung über die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren

Slg 1989, S. 2711

 

 

 

 

05.10.1988

Udo Steymann gegen Staats-
secretaris van Justitie

196/87

 

 

 

 

Artikel 2 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung (hier: Mitgliedschaft in der Bhagwan-Vereinigung)  im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können.

Wirtschaftliche Tätigkeiten der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, freier Dienstleistungsverkehr

Slg 1988, S. 6159

 

 

 

 

 

23.10.1986

A. J. M. van Roosmalen gegen Bestuur van de Bedrijfs-
verenigung voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen

300/84

 

 

 

Der Begriff „Selbständige" gilt für Personen, die außerhalb eines Arbeitsvertrages oder der Ausübung eines freien Berufes oder des selbständigen Betriebes eines Unternehmens eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen erhalten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden, zu deren Gunsten der Betroffene tätig wird (hier: Römisch-Katholischer Priester des Ordens des Heiligen Norbert (Praemonstratenserorden), der in Afrika als Missionar tätig war).

Soziale Sicherheit, Voraussetzungen des Aufenthalts und Wohnsitzes, Definition des Selbstständigen, Priester

Slg 1986, S. 3097

 

 

 

 

 

 

27.10.1976

Vivien Prais
gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften

130-75

 

Teilt ein Bewerber der Anstellungsbehörde mit, daß ihn religiöse Gebote daran hindern, sich an bestimmten Tagen zu den Prüfungen einzufinden, so muß die Behörde dem Rechnung tragen und sich bei der Terminbestimmung für die Prüfungen bemühen, diese Daten zu vermeiden.

Beamte, Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen, Gleicheitsgrundsatz

Slg 1976, S. 1589

 

 

 

04.12.1974

Yvonne von Duyn gegen Home Office

41-74

Versagung der Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich für eine niederländische Staatsangehörige, wenn Einreisezweck die Übernahme einer Beschäftigung als Sekretärin bei der "Church of Scientology" ist

Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Scientology

Slg 1974, S. 1337

Für den Inhalt verantwortlich:Jan Niklas Klein