Kopftuchverbot in Hessen

I. Gesetze, bzw. Gesetzentwürfe

  • Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität vom 18.10.2004(GVBl. I S.306)

    Auszüge:
    Artikel 1  Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
    (…)
    „(2) Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.“
    Artikel 2  Änderung des Hessischen Schulgesetzes
    (…)
    „(3) Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Satz 2 im Einzelfall die Verwendung von Kleidungsstücken, Symbolen oder anderen Merkmalen zulassen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.“

  • Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität vom 10.02.2004 (Drucksache 16/1897 NEU)

II. Rechtsprechung

Entscheidung des hessischen Staatsgerichtshofes vom 10.12.2007 zur Vereinbarkeit des § 68 Abs. 2 HBG und des § 86 Abs. 3 HSchG mit der Verfassung des Landes Hessen (Pressemitteilung und Urteil )

Auszüge:
"In dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) und § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes (in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) hat der Staatsgerichtshof heute entschieden:
Die genannten Vorschriften sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar."