Das Zentrum

Im Jahr 2005 wurden im Zuge der Reform der Lehrerausbildung an den rheinland-pfälzischen Universitäten Zentren für Lehrerbildung (ZfL) als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen implementiert.  

Gesetzliche Grundlagen sind: 

Die Aufgaben der Zentren für Lehrerbildung sind in der Landesverordnung vom 24. August 2004 geregelt und werden vor Ort von der Kollegialen Leitung im Einzelnen festgelegt und von der geschäftsführenden Leitung und der Geschäftsstelle praktisch umgesetzt. Der Rahmen der Arbeit sowie grundsätzliche Entscheidungen werden hierbei von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Das Zentrum für Lehrerbildung arbeitet mit der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes sowie mit den Akademischen Prüfungsämtern zusammen, insbesondere mit dem Ziel einer größtmöglichen Verwaltungs- und Verfahrenstransparenz für Studierende sowie einer effizienten Ressourcenausnutzung.

Die für die Durchführung der Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung benötigten personellen und sächlichen Mittel werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten bereitgestellt, wobei auch Personal- und Sachmittel aus bislang mit der Durchführung schulpraktischer Studien oder ähnlichen Aufgaben befasster Einrichtungen der Universität einbezogen werden können. Die Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Auszug aus dem Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (vom 23.09.2020)

§ 92 Zentren für Lehrerbildung

(1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung fachbereichsübergreifender Aufgaben bei der Konzeption und Organisation lehramtsbezogener Studiengänge, entsprechender wissenschaftlicher Weiterbildungsangebote sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und der Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es wirkt im Hinblick auf lehramtsbezogene Studiengänge an der Qualitätssicherung nach § 5 mit.

Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Vorschläge zur Studienstruktur, zur Studienreform und deren Umsetzung zu erarbeiten,
  2. bei Studienplänen und Prüfungsordnungen mitzuwirken,
  3. bei der Abstimmung der Studienangebote aus den Fachbereichen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Curricularen Standards, sowie bei der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken, 
  4. an der Studienberatung zu den lehramtsbezogenen Studiengängen nach § 24 mitzuwirken,
  5. an der Entwicklung von Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung für Lehrkräfte mitzuwirken,
  6. schul- und lehramtsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu initiieren, zu beraten, zu unterstützen oder durchzuführen,
  7. Inhalte und Organisation der lehramtsbezogenen Studiengänge mit der schulpraktischen Ausbildung abzustimmen,
  8. an der Besetzung lehramtsbezogener Professuren durch die Abgabe von Stellungnahmen mitzuwirken, wenn die Funktionsbeschreibung der Professur die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher, bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht.

(2) Bei den Aufgabenstellungen im Zentrum für Lehrerbildung wirken das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen und die Studienseminare mit; § 72 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur und Organisation des Zentrums sowie die Mitwirkung im Zentrum für Lehrerbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

Auszug aus der Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung (vom 24.08.2004)

§1 Aufgaben

(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität und soll im Rahmen der Aufgabenstellung nach §92 Abs. 1 des Hochschulgesetzes

  1. die sich auf Lehramtsstudiengänge beziehenden Studienangebote der Fachbereiche aufeinander abstimmen und die Kooperation lehramts- und schulbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben innerhalb der Universität unterstützen,
  2. die wechselseitige Abstimmung zwischen dem von der Universität zu verantwortenden Lehrangebot sowie der Organisation des Lehrbetriebs und der in der Zuständigkeit der Staatlichen Studienseminare liegenden berufspraktischen Ausbildung, insbesondere der Schulpraktika während der Ersten Ausbildungsphase, leisten.

(2) Das Zentrum für Lehrerbildung nimmt anstelle der in ihm vertretenen Fachbereiche seine Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr.