Rechtspolitisches Kolloquium: Reformbedarf der juristischen Ausbildung?

Podiumsdiskussion

Seit Jahren gibt es Diskussionen über eine Reform der juristischen Ausbildung. Doch die Debatte ist aktueller denn je. Im Rahmen einer breit angelegten Studie des Bündnisses iur.reform haben über 11.000 Personen aus den Bereichen des juristischen Studiums, der Lehre und der Praxis über Reformperspektiven abgestimmt. Gleichzeitig bereitet das Land Rheinland-Pfalz eine Änderung der Prüfungsordnung vor, die neben der Einführung des Teilzeit-Referendariats und einer digitalisierten Verwaltung auch eine Anpassung des Prüfungsverfahrens und -stoffs vorsieht. Letztere riefen bei den Studierenden bundesweit spürbares Unverständnis hervor. In diesem Kontext veranstaltete das Institut für Rechtspolitik an der Universität Trier am 26. Juni 2023 eine Podiumsdiskussion, in der Vertreter aller Interessensgruppen an einen Tisch gebracht wurden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind im Bild von links nach rechts zu sehen: Der Präsident des OVG und des VGH Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Lars Brocker teilte seine Perspektive aus der Justiz. Mit Dr. Matthias Frey war ein Staatssekretär des rheinland-pfälzischen Justizministeriums vertreten, der mehr über die Zielsetzung der Änderungsvorhaben zu berichten wusste. Der geschäftsführende Direktor des Instituts für Rechtspolitik Prof. Dr. Thomas Raab moderierte die Diskussion. Für Lehre und Universität sprach die Dekanin des juristischen Fachbereichs der Universität Trier Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg. Für das Bündnis iur.reform war Mert Dinçer angereist und Lars Kettermann sprach als Vertreter der Fachschaft Jura an der Universität Trier für die Studentinnen und Studenten.


I. Neues aus Trier: Integrierter Bachelor Rechtswissenschaften, LL.B.

Den Einstieg in die Diskussion bildete der Bachelor Rechtswissenschaften. Der Juristische Fachbereich der Universität Trier hat beschlossen, ab dem Wintersemester 2023/2024 einen integrierten Bachelorstudiengang einzuführen. Studierende können in sechs Semestern Regelstudienzeit einen Bachelor of Laws (LL.B.) erwerben und anschließend den staatlichen Prüfungsteil absolvieren.

Prof. Dr. von Ungern-Sternberg meinte hierzu, ein Jurastudium, das am Ende mit der Möglichkeit des Scheiterns verbunden sei, schrecke insbesondere jene ab, die sich dieses Scheitern aus finanziellen oder familiären Gründen nicht leisten können oder die eher sicherheitsorientiert seien und sich das Studium nicht zutrauten. Das sei jedoch eine Gruppe, die man weder verlieren könne noch wolle. Prof. Dr. Brocker stand dem integrierten Bachelor zunächst kritisch gegenüber. Doch nun betitelte er den Bachelor-Abschluss als vernünftige Ergänzung, die neben das Staatsexamen treten würde. Jeder müsse die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass es nicht zum ersten Staatsexamen reiche. Unter diesen Umständen sei eine Rückfall-Option sinnvoll.

Worum geht es beim Bachelor Rechtswissenschaften?

Der Juristische Fachbereich der Universität Trier hat beschlossen, ab dem Wintersemester 2023/2024 einen integrierten Bachelorstudiengang einzuführen. Studierende können in sechs Semestern Regelstudienzeit einen Bachelor of Laws (LL.B.) erwerben und anschließend den staatlichen Prüfungsteil absolvieren. Die Veränderung betrifft den Studiengang mit Abschluss Staatsexamen nicht direkt. Die Schwerpunktarbeit stellt gleichzeitig die Bachelorarbeit dar. Die Studierenden haben keinen Mehraufwand. Es wird derzeit geprüft, ob auch Studierende höherer Semester noch einen LL.B.-Abschluss erhalten können.

Die Einführung eines integrierten Jura-Bachelors in Trier ist eine Reaktion auf die Bedürfnisse der Studierenden. Das lange Jurastudium soll mit einem Sicherheitsnetz versehen werden. Der LL.B.-Abschluss wird als angemessene Anerkennung für den erfolgreichen Abschluss des Haupt- und Schwerpunktstudiums betrachtet. Zudem sollen die Studierenden besser auf die veränderte und globalisierte Arbeitswelt vorbereitet werden. Der juristische Bachelor ist international anerkannt und bietet gute Berufsaussichten, insbesondere in Luxemburg und Frankreich. Er soll in Zukunft durch einen internationalen Bachelor ergänzt werden. Die Berufschancen für LL.B.-Absolventen liegen in Unternehmen, Anwaltskanzleien, Versicherungen und Behörden. Nach dem LL.B.-Abschluss besteht die Möglichkeit, das Staatsexamen abzulegen oder sich in einem Masterstudiengang zu spezialisieren, zum Beispiel mit einem LL.M. (Master of Laws). Der Trierer Bachelorstudiengang unterscheidet sich von anderen LL.B.-Programmen, da er ein integriertes Studium ist, bei dem sowohl der Bachelor- als auch der Staatsexamen-Abschluss erworben werden können.

Mehr erfahren Sie im JuS-Kurzinterview der Dekanin des Fachbereichs, Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg.


II. Änderungen des Prüfungsverfahrens

Das Justizministerium in Rheinland-Pfalz hatte im März einen Verordnungsentwurf für eine geänderte Prüfungsordnung veröffentlicht und so in ganz Deutschland für Aufsehen gesorgt. Die Trierer Studierenden sahen in den Neuerungen einerseits begrüßenswerte Verbesserungen des Prüfungsverfahrens. Andererseits lehnten sie ein Markierungsverbot in Gesetzestexten und Änderungen des Prüfungsstoffes ab.

Lars Kettermann lobte die Möglichkeit, das Examen in Rheinland-Pfalz digital schreiben zu können. Hierfür seien die Studierenden besonders dankbar und er sei froh darüber, dass das Land in diesem Punkt eine Vorreiterstellung einnehme. Begrüßt werde auch die Wiedereinführung der verdeckten Zweitkorrektur. Die Fachschaft glaube, dass diese zu einer größeren Vergleichbarkeit führe und objektiviere Maßstäbe setzen könne, als sie momentan existieren würden. Scharfe Kritik richtete er jedoch gegen das Markierungsverbot, das ab dem Jahr 2025 gelten soll. Dr. Matthias Frey hielt dem entgegen, dass Markierungen in seinen Augen in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten bei den Studierenden, bei den Prüfenden und beim Prüfungsamt geführt hätten. Die breite öffentliche Kritik habe das Ministerium dazu veranlasst, das Verbot der Markierungen um zwei Jahre zu verschieben, um all denjenigen, die sich in Prüfungsvorbereitungen befänden, die Möglichkeit zu geben, das Examen im bekannten Rahmen schreiben zu können. Das Verbot stünde aber auch vor dem Hintergrund, dass beabsichtigt sei, in zwei Jahren ein komplett digitales Examen anzubieten. Dabei sollen auch digitale Gesetzestexte auf einem gesonderten Bildschirm angeboten werden. Dass bei einem solchen digitalen Angebot keine Markierungen vorgenommen werden könnten, läge in der Natur der Sache.

Was soll am Prüfungsverfahren geändert werden?

     1. Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 9 Abs. 3 S. 1 JAPO n. F. beendet die landeseigene Praxis, dass mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4,0 Punkten bewertet sein mussten und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte betragen musste – was bei sechs Aufsichtsarbeiten einer durchschnittlichen Punktzahl von 4,00 Punkten entspricht. Dies seien nach der Entwurfsbegründung die höchsten Hürden für die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Bundesgebiet. De lege ferenda soll nur noch eine  Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten und das Bestehen der Hälfte der Klausuren verlangt werden. Eine Begrenzung auf bestimmte Rechtsgebiete entfällt. Dies setze die Vorschläge des Koordinierungsausschusses um, bleibe aber am strengeren, oberen Rand der Empfehlung.

     2. verdeckte Zweitkorrektur

In § 9 Abs. 1 S. 4 JAPO n. F. wird die verdeckte Zweitkorrektur wieder eingeführt. Diese galt in RLP bis Ende 1993; seitdem gilt die offene Zweitkorrektur. Prüflinge erhoffen sich nach dem Entwurf eine objektivere Bewertung. Zwar würde die Zweitkorrektur nicht von einer eigenständigen Bewertung entbinden. Sie ermögliche dem Korrektor jedoch, sich der Erstkorrektur ganz oder teilweise anzuschließen.

     3. Verbot von Markierungen

Die in den Hilfsmitteln zugelassenen Markierungen, Unterstreichungen und ähnlichen Hervorhebungen werden in § 6 Abs. 2 S. 3 JAPO n. F. für unzulässig erklärt. Begründet wird dies mit den in jeder Kampagne auftretenden Nachfragen zu einzelnen Markierungsarten und der langfristig angestrebten Einführung elektronischer Hilfsmittel, die keine Markierungen enthalten sollen. Bislang waren einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (zum Beispiel farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln gestattet. Eine einfache Unterstreichung sollte dabei auch in Abgrenzung zu einer Systematik bei Markierungen erfolgen, die einen über die Markierung hinausgehenden Sinngehalt hatten. Die Begründung des Entwurfes wörtlich: „Trotz dieser Angaben [gemeint sind die Regelungen der alten Fassung] besteht stets erhebliche Unsicherheit bei den Prüflingen, was in jeder Prüfungskampagne zu Rückfragen führt, ob diese oder jene Markierung zulässig sei. Diese Einzelanfragen werden vom Landesprüfungsamt stets nur mit dem Hinweis auf die veröffentlichten Angaben und der Aussage, dass es Sache des Prüflings sei, sich einwandfreie Texte zu besorgen, beantwortet. Dies führt verständlicherweise nicht zu mehr Sicherheit bei den Anfragenden.“ Der Entwurf stellt fest, dass die Regelungen zu den Prüfungspunkten sehr unterschiedlich sind. Bezug genommen wird auf NRW, wo auch keine Markierungen erlaubt seien. Zudem würden vor dem Examen ohnehin neue – und damit unmarkierte – Gesetzessammlungen angeschafft.


III. Änderungen des Prüfungsstoffs

Als zweite Kontroverse im Verordnungsentwurf des Ministeriums stellte sich der angepasste Stoffkatalog für das erste Staatsexamen heraus. Während das Justizprüfungsamt von einer Harmonisierung und Begrenzung des Stoffes sprach, sahen Interessenvertreter der Studierenden in der Anpassung eine Erweiterung des Prüfungsstoffs durch die Hintertür.

An den Änderungen des Pflichtstoffkatalogs störten sich vor allem die juristischen Fachschaften. Lars Kettermann bemängelte fehlende Transparenz: Warum würden Inhalte hinzugefügt, warum würden andere gestrichen? Streiche man nicht doch weniger, als man im Endeffekt hinzufüge? Gerade im Zivilrecht, aber auch im Strafrecht, würde der Stoff erweitert. Daneben würden Themengebiete aus dem Überblick gestrichen und zu vollem Prüfungsgegenstand angehoben. Diese Erweiterung führe unterm Strich zu einer Überbelastung, in dem das Auswendiglernen von Prüfungsschemata und Definitionen in den Vordergrund rücke, auf die es eigentlich nicht ankommen solle. Man verliere den Fokus auf die wichtigste Kompetenz des Studiums: die Methodik des juristischen Handwerkszeugs. Mert Dinçer zeigte sodann am Beispiel des Prüfungsstoffs ein aus seiner Sicht grundlegendes Problem auf. In der Auswertung der Ergebnisse der iur.reform-Studie hätten sie die Abstimmenden in drei Gruppen aufgeteilt. Zum Ersten seien da die Studierenden und Referendare, zum Zweiten die Praktikerinnen und Praktiker und zum Dritten die Ausbildenden, also Professorinnen und Professoren, Lehrende und Mitarbeitende der Justizprüfungsämter. Interessant sei die Bewertung der These, dass das Jurastudium emotional entlastet werden solle. Psychischen Stress kenne jeder, der die Ausbildung absolviert hätte, weswegen die These zur emotionalen Entlastung über 90 % Befürwortung bei Studierenden hervorgerufen habe. Es sei aber wichtig zu betonen, dass auch in den anderen beiden Gruppen je eine Mehrheit dafür war, das Studium emotional zu entlasten. Im Kontext dieser breiten Zustimmung unter allen Gruppen würde eine weitere Ergänzung des Stoffkatalogs gerade keine emotionale Entlastung bewirken.

Dr. Matthias Frey vertrat eine andere Sicht auf die Änderungen am Prüfungsstoff. Es sei nicht Sinn und Zweck und auch nicht der Wille des Ministeriums, eine Erweiterung des Pflichtstoffes vorzunehmen. Stattdessen sollten lediglich die Schwerpunkte etwas anders verteilt werden. Gerade im Bereich des Besonderen Teils des BGB sei der Eindruck entstanden, dass hier eine umfassendere Kenntnis verlangt werde. Dies sei nicht der Fall und auch nicht gewünscht. Es sei jedoch eine normale Entwicklung, dass der Stoffkatalog einerseits eingeschränkt und andererseits ausgeweitet werden müsse: Änderungen des Gesetzgebers auf nationaler und auf europäischer Ebene würden die Notwendigkeit vermitteln, die Schwerpunktsetzungen der juristischen Ausbildung an die der rechtlichen Realität anzugleichen. Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg sah in der Frage des Stoffkatalogs nur einen Aspekt einer größeren Frage: Wofür müsse man eigentlich Juristinnen und Juristen ausbilden? Im Jahr 2003 seien die Schwerpunkte mit dem Versprechen eingeführt worden, das Pflichtstudium zu entschlacken. Dies habe jedoch dazu geführt, dass sich das Studium um ein Jahr verlängert habe, weil das Schwerpunktstudium noch obendrauf gesattelt worden sei. Letztlich müsse man diese Position aufgeben. Geboten sei entweder eine radikale Entschlackung der Pflichtstoffkataloge oder eine entsprechende Prüfungspraxis, die auf das Wert lege, worauf es ankomme: die Methodik.

Auch Prof. Dr. Lars Brocker sah hinter den Einzelheiten der Prüfungsordnung die größere Frage, welches Ziel mit der Ausbildung verfolgt werden solle. Dieses Ziel formuliere das Gesetz in § 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung Rheinland-Pfalz (JAG). Verkürzt heiße es hier, Ziel der juristischen Ausbildung seien dem Rechtsstaat verpflichtete Juristinnen und Juristen, die die Fähigkeit zur methodischen Rechtsanwendung besäßen und in der Lage seien, sich in alle Bereiche der Rechtspraxis einzuarbeiten. Dieser Vorgabe könne man nur durch den hohen Anspruch des juristischen Studiums gerecht werden, den gesamten Stoff auf den Punkt genau parat zu haben. Nur wenn man im Studium die einzelnen Aspekte – die Bäume - betrachten würde, könne man am Ende das große Ganze – den Wald – erkennen. Diese Fähigkeit, Themengebiete verknüpfen und zusammenfassen zu können, gehe bei einer Abschichtung des Stoffes verloren. Ihm sei klar, dass der Anspruch, auf den Punkt liefern zu können, hoch sei. Es gehöre jedoch zur Wahrheit dazu, dass im Jurastudium auch ein Stück Stressresistenz und -resilienz abgeprüft werde.

Mert Dinçer schloss die Podiumsdiskussion mit dem Hinweis, dass bereits seit 150 Jahren diskutiert werde; viel geändert habe sich aber nicht. Er sehe das Problem darin, dass die Diskussion immer nur in einzelnen Bereichen mit einzelnen Interessenvertretern geführt werde. Aber bei politischen Entscheidungen gehe es gerade darum, dass alle miteinander reden sollten. Es solle ein Gremium geschaffen werden, dass den Prozess und die Strukturen der Ausbildung ausarbeite und in dem alle Beteiligten angehört werden, forderte er. Politik und Demokratie seien harte Geschäfte, doch in seiner Vision einer neuen juristischen Ausbildung würden Entscheidungen von allen gemeinsam getroffen werden. Wie üblich bei den rechtspolitischen Kolloquien des Instituts für Rechtspolitik wurde sodann die Diskussion für das Publikum geöffnet. Nach einer ausführlichen Debatte bedankte sich Prof. Dr. Thomas Raab bei den Beteiligten und beendete die Veranstaltung.

Was soll am Prüfungsstoff geändert werden?

Der neue Stoffkatalog der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO n. F. basiert auf dem Bericht des Koordinierungsausschusses aus dem November 2016 und soll nach § 42 Abs. 1 JAPO n. F. erst ab Februar 2025 zum Tragen kommen. Der Teilbericht des Koordinierungsausschusses beinhaltet eine nach Rechtsgebieten geordnete Übersichtstabelle, die die Empfehlungen zusammenfasst und darstellt.
Der Stoffkatalog nach der JAPO n. F. ist von Grund auf neu formuliert, was einen Vergleich mit der Anlage nach der JAPO a. F. erschwert. Gerne können Sie sich die Änderungen im Einzelnen in einer von uns erstellten tabellarischen Gegenüberstellung ansehen.

 

Interessierte finden hier eine Linkliste mit Literaturempfehlungen.

Die Veranstaltung fand am 26.06.23 ab 18:30 Uhr in den Räumlichkeiten der Universität Trier statt und wurde online übertragen. Dieser Veranstaltungsbericht gibt ausgewählte Positionen der Diskussionsteilnehmer wieder. Wir bitten zu entschuldigen, dass nicht alle Argumente und Wortmeldungen in vollem Umfang zur Geltung kommen können.