Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität Trier

Gleichstellungsbeauftragte des Senats
Dr.in Claudia Seeling
Referat für Gleichstellung
Campus I, DM-Gebäude, Raum DM 38

Tel.: +49 (0) 651/201-3196
Fax: +49 (0) 651/201-3279
E-Mail: seeling@uni-trier.de

Postanschrift:
Universität Trier
54286 Trier

stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte
Privatdozentin Dr. Rita Voltmer
Fachbereich III, Geschichtliche Landeskunde
Campus I, A-Gebäude, Raum A 241

Tel.: +49 (0) 651/ 201-3337
Fax: +49 (0)651 201-3950
E-Mail: voltmer@uni-trier.de

Postanschrift:
Universität Trier
54286 Trier

Gemäß § 4 Abs. 4 HochSchG bestellt der Senat auf Vorschlag der Senatskommission für Gleichstellungsfragen für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin.

Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 5 HochSchG

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, das Präsidium, die übrigen Organe der Hochschule und die von diesen gebildeten Ausschüsse bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu unterstützen.

Diese Aufgaben der Hochschule sind u.a.

  • die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern fördern,
  • unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts beseitigen und vermeiden,
  • die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen,
  • aktiv die Erhöhung des Frauenanteils auf allen Ebenen und in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, fördern,
  • die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme berücksichtigen und in jeder Phase prüfen, ob und wie diese sich auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming),
  • insbesondere in Satzungen und im dienstlichen Schriftverkehr die Grundsätze der geschlechtsgerechten Amts- und Rechtssprache beachten,
  • bei der Benennung von Gremienmitgliedern das Prinzip der Geschlechterparität beachten,
  • die Schaffung von Studienbedingungen, die die Vereinbarkeit von Studium und Familie ermöglichen,
  • die Schaffung vonArbeitsbedingungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen

Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Präsidium und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit.

Den vollständigen § 4 HochSchG Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan können Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen nachlesen.

Rechte der Gleichstellungsbeauftagten gemäß § 4 Abs. 5 HochSchG

Sie hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann dem Präsidium auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie mitwirken kann, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen.

Den vollständigen § 4 HochSchG Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan können Sie unter dem Punkt Rechtsgrundlagen nachlesen.

Die Gleichstellungsbeauftragte kooperiert mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und wird in ihrer Arbeit von der Senatskommission für Gleichstellungsfragen unterstützt.