Hinweis:

Hinweis:

Bitte setzen Sie sich in jedem Fall unverzüglich mit der Personalabteilung in Verbindung um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Da Sie während einer Freistellung nach dem PflegeZG bzw. dem FPfZG keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, sollten Sie sich vor der Antragstellung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen abzuklären. Informieren Sie sich in der Personalabteilung über die tariflichen Auswirkungen (z.B. Erholungsurlaub, Jahressonderzahlung).

Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienzeitgesetzes nicht. Hier sind die Möglichkeiten der Freistellung u.a. in der jeweils gültigenUrlaubsverordnung, insbesondere § 31 Urlaub aus persönlichen Anlässe und imLandesbeamtengesetz § 75 Abs. 4 und 5, geregelt. Bitte informieren Sie sich in der Personalabteilung.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Sie möchten sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen:

bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

bis zu 24 Monate Familienpflegezeit bei teilweiser Freistellung (Familienpflegezeitgesetz)

  • Sie haben Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit, d.h. vollständige oder teilweise Freistellung für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen.
  • Sie haben Anspruch auf bis zu 24 Monate Familienpflegezeit, d.h. Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf mind. 15 Stunden pro Woche für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen.
  • Minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige können auch in außerhäuslicher Umgebung gepflegt werden (z.B. Aufenthalt in einer Spezialklinik).
  • Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase können Sie eine vollständige oder teilweise Freistellung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen. (Setzt keine Pflegebedürftigkeit und keine häusliche Pflege voraus!)
  • Die Ankündigungsfrist gegenüber der Arbeitgeberseite beträgt zehn Arbeitstage
  • Die Ankündigungsfrist gegenüber der Arbeitgeberseite beträgt acht Wochen.
gesetzliche Grundlage:
§ 3 und  § 4 PflegeZG
gesetzliche Grundlage:
§§ 2 und 3 FPfZG

Das sollten Sie wissen:

Das sollten Sie auch wissen:

  • Die Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG können miteinander kombiniert werden. Die unterschiedlichen Freistellungszeiten müssen dabei nahtlos aneinander anschließen. Die Begleitung in der letzten Lebensphase muss nicht im direkten Anschluss an die anderen Freistellungen erfolgen.
  • Ankündigungsfristen beim Übergang von
    • Pflegezeit in Familienpflegezeit: drei Monate vor Beginn
    • Familienpflegezeit in Pflegezeit: acht Wochen vor Beginn
  • Eine Kombination der Freistellungen nach beiden Gesetzen kann nur innerhalb eines Gesamtrahmens von 24 Monaten erfolgen.
  • Nahe Angehörige, z.B. Geschwister, die die Pflege eines Elternteils übernehmen, können dies zeitgleich tun oder die Pflegeverantwortung nacheinander übernehmen.