Beruf und Pflege

Auch wenn Sie die Pflege naher Angehöriger übernehmen, soll es Ihnen möglich sein, weiterhin berufstätig zu bleiben. Als Beschäftigte der Universität Trier können Sie gegebenenfalls die Freistellungsmöglichkeiten

in Anspruch nehmen. Das PflegeZG und das FPfZG ergänzen und erweitern weitere bestehende Gesetze und Vorschriften zur Freistellung von der Arbeitsleistung bzw. der Verringerung der Arbeitszeit für die Pflege oder Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger. Bitte informieren Sie sich in der Personalabteilung über entsprechende Möglichkeiten gemäß z.B.

  • TV-L (Teilzeitbeschäftigung, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitkonto) bzw.
  • LBG.

Außerdem bietet die Universität Trier ihren Beschäftigten diverse Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung und damit eine gewisse Flexibilität, die dabei hilfreich ist,  Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen.

Das Wichtigste im Überblick für den Fall,

  • dass Sie eine akut aufgetretene Pflegesituation bzw. die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer bzw. eines nahen Angehörigen regeln müssen oder
  • dass Sie, zur Übernahme von Pflegeverantwortung eine längere berufliche Auszeit in Erwägung ziehen.

Ein akuter Pflegefall tritt ein - Freistellung durch kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

  • Für die Organisation einer akuten Pflegesituation können Sie der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben.
  • Die Freistellung ist sofort wirksam und muss der Arbeitgeberseite nicht vorher angekündigt werden.
  • Für die Tage, an denen Sie die Freistellungsmöglichkeit nach § 2 PflegeZG wahrnehmen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Zum Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, das Sie bei der Pflegeversicherung Ihrer bzw. Ihres Angehörigen beantragen können. 
  • Die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Hinweis:
Informieren Sie Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten unverzüglich darüber, wie lange Sie voraussichtlich nicht zur Arbeit kommen können und nehmen Sie Kontakt zur Personalabteilung auf, damit das weitere Vorgehen abgestimmt werden kann.

Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 PflegeZG und § 44a SGB XI

Das sollten Sie wissen:
Diese Regelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich im Krankheitsfall um die Betreuung naher Angehöriger kümmern. Ein Fernbleiben von der Arbeit setzt voraus, dass Sie in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die bedarfsgerechte Pflege organisieren bzw. eine pflegerische Versorgung sicherstellen.

Pflegezeit - bis zu 6 Monate Freistellung oder Teilzeit für die häusliche Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz

  • Voraussetzungen:
    ⇒ Bei Ihrer bzw.Ihrem nahen Angehörigen wurde die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1 festgestellt.
    ⇒ Die Pflege erfolgt in der häuslichen Umgebung.
    Ausnahme: Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht  die Möglichkeit einer Freistellung auch wenn die Pflege nicht zu Hause stattfindet.
  • Bei Inanspruchnahme der Pflegezeit können Sie sich vollständig oder teilweise für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung.
  • Die Inanspruchnahme der Pflegezeit (Zeitraum, Umfang) muss der Arbeitgeberseite mindestens 10 Tage vor deren Beginn angezeigt werden.
  • Der Lohnausfall kann durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefangen werden. (Antragstellung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - BAFzA).
  • gesetzliche Grundlage: Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Besondere Form der Pflegezeit zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase

  • In der letzten Lebensphase einer bzw. eines nahen Angehörigen haben Sie auf der Grundlage des Familienzeitgesetzes die Möglichkeit, für die Dauer von bis zu drei Monaten Ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder eine berufliche Auszeit zu nehmen. Es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung.
  • Dieser Anspruch besteht auch, wenn die bzw. der nahe Angehörige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird.
  • Die Situation ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  •  Es muss kein Pflegegrad festgestellt sein.
  • Die Inanspruchnahme der Pflegezeit (Zeitraum, Umfang) muss der Arbeitgeberseite mindestens 10 Tage vor deren Beginn angezeigt werden.
  • Der Lohnausfall kann durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefangen werden. (Antragstellung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - BAFzA).
  • gesetzliche Grundlage: Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Dieser Bereich wird derzeit überarbeitet. Demnächst finden Sie hier weitere Informationen. z.B. zur Familienpflegezeit