Arbeitsorganisation

Als familienfreundliche Hochschule unterstützt die Universität Trier ihre Beschäftigten darin, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren.  Sie bietet  ihren Beschäftigten diverse Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung und damit eine gewisse Flexibilität, die dabei hilfreich ist,  Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen.

Interne Arbeitszeitregelung

Die Universität ermöglicht ihren Beschäftigten eine flexible und damit familienfreundliche Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Die entsprechenden Regelungen sind in der Dienstvereinbarung über die interne Arbeitszeitregelung für die Universität Trier festgehalten.

Die Dienstvereinbarung gilt für alle Bediensteten der Universität Trier mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren.

Das Wichtigste auf einen Blick:

nichtwissenschaftliches Personal

  • Es gilt gleitende Arbeitszeit mit festgelegten Kernarbeitszeiten und Gleitzeiten.
  • Abweichende Regelungen können unter Berücksichtigung besonderer dienstlicher Belange einvernehmlich vereinbart werden. (Schriftlich zu dokumentieren!)
  • Die Arbeitszeiten werden elektronisch erfasst.
  • Aus betriebsbedingten Gründen sind einige Arbeitsbereiche von der Gleitzeitregelung ausgenommen.
  • Im Einvernehmen mit den jeweils verantwortlichen Vorgesetzten können aufgelaufene Zeitguthaben in vereinfachter Form und unbürokratisch ausgeglichen werden.
  • Familienfreundliche Regelung zum Ausgleich von Zeitguthaben:
    Beschäftigte mit Kindern von unter 18 Jahren oder mit pflegebedürftigen Angehörigen können derzeit im Kalenderjahr bis zu 36 mal Zeitguthaben während der Kernarbeitszeit ausgleichen, jedoch nicht mehr als 18 Arbeitstage - ohne Beschränkung auf zusammenhängende Tage.

wissenschaftliches Personal

  • Die wissenschaftlichen Beschäftigten können freiwillig auf schriftlichen Antrag hin am Gleitsystem und der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen oder
  • die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung betrieblicher Belange im Einvernehmen mit den direkten Vorgesetzten selbstverantwortlich festlegen.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Dienstvereinbarung über die interne Arbeitszeitregelung für die Universität Trier.

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Eine Möglichkeit Beruf und Familienarbeit besser miteinander vereinbaren zu können bietet die Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitarbeit ist in vielfältigen Varianten möglich, sodass sowohl die familiären Bedürfnisse wie auch die Anforderungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden können.

Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten und der Personalabteilung. Hilfreiche Informationen zur Vorbereitung auf diese Gespräche finden Sie in dem Leitfaden  So sag ich's meinen Vorgesetzten - Elternzeit, Wiedereinstieg und flexible Arbeitsmodelle erfolgreich vereinbaren (Hrsg.: BMFSJF).

Bitte beachten Sie:
Eine Reduzierung der Arbeitszeit bedingt eine Reduzierung des Gehalts/Einkommens und führt in der Folge auch zu einer Schmälerung der späteren Renten-/Pensionsansprüche gegenüber den erworbenen Ansprüchen bei Vollzeitbeschäftigung. Die in § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verankerte „Brückenteilzeit“ ermöglicht eine zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit.

Weitere Informationen zur Teilzeitbeschäftigung und deren Auswirkungen finden Sie auf den Serviceseiten der Personalabteilung.

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist u.a. geregelt in

§ 11 TV-L

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  • nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tat­sächlich betreuen oder pflegen und dem Antrag keine zwingenden dienstlichen und betrieblichen Belange entgegenstehen. Dies gilt sowohl für bislang Vollzeitbeschäftigte, als auch für Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit weiter reduzieren möchten. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die besondere persönliche Situation zu berücksichtigen.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Während der Elternzeit können Beschäftigte bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Mehr Informationen finden Sie unter dem Punkt Beschäftigte mit Kindern > Rechtliche Regelungen > Elternzeit

Pflegezeitgesetz

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit max. 6 Monate). ... Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeberseite und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat die Arbeitgeberseite den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Familienpflegezeitgesetz
(FPfZG)

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie  pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen kann die Betreuung auch in außerhäuslicher Umgebung wahrgenommen werden. Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).

§ 75 Abs. 4 und 5 Landesbeamtengesetz (LBG)

Beamtinnen und Beamte (im Vorbereitungsdienst), die

  • ein Kind unter 18 Jahren betreuen
  • ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren pflegen oder
  • nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige pflegen,

haben einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 19 a Abs. 3 Urlaubsverordnung (UrlVO)Auf Antrag ist den Beamten eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (aus anderen als familiären Gründen) ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)  und im Landesbeamtengesetz (LBG) verankert.

Alternierende Telearbeit

Mit der alternierenden Telearbeit bietet die Universität Trier ihren Beschäftigten eine weitere Möglichkeit Beruf und familiäre Pflichten besser miteinander zu vereinbaren. Es sind nicht alle Tätigkeiten für die Telearbeit geeignet, deshalb sollten Sie die Frage der Telearbeit zunächst mit den direkten Vorgesetzten besprechen.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Dienstvereinbarung zur Telearbeit.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Peter-Konz unter Tel. 201-4231 oder peterkonuni-trierde gerne zur Verfügung.

Das Wichtigste zusammenfasst:

  • Die Arbeitsleistung wird teilweise am häuslichen Arbeitsplatz und teilweise an der Universität Trier erbracht.
  • Je nach Ihrer persönlichen Situation und soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen können Sie bis maximal zur Hälfte der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Hause erbringen.
  • Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit ist schriftlich zu beantragen.
  • Der schriftliche Antrag ist auf dem Dienstweg der Universitätsverwaltung vorzulegen, die im jeweiligen Einzelfall prüft, ob die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Telearbeit erfüllt sind.
  • Es besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit.

Eltern-Kind-Arbeitszimmer

Die Eltern-Kind-Arbeitszimmer bieten beschäftigten und studierenden Eltern die Möglichkeit ihre Kinder mit an die Uni zu bringen, wenn z. B. die Kinderbetreuung ausfällt, ein krankes Kind nicht mehr bettlägerig ist, aber noch nicht gesund genug, um wieder den Kindergarten oder die Schule besuchen zu können.

Campus I

Sie finden das Eltern-Kind-Arbeitszimmer im Drittmittel-Gebäude Raum 50. Für die kleinen Gäste steht ein Babyreisebett und ein Schlafsessel sowie ein Kindertisch mit zwei Stühlen zur Verfügung.  Bücher, Puzzle und Buntstifte laden zum Spielen und Basteln ein.

Anmeldung und Schlüsselausgabe:
Familienbüro, DM-Gebäude Raum 51, Tel.: 3198, E-Mail: familieuni-trierde
Referat für Gleichstellung, DM-Gebäude Raum 48, Tel.: 3197 , E-Mail: gleichstellunguni-trierde

Außerhalb der Bürozeiten des Familienbüros und des Referats für Gleichstellung erfolgt die Schlüsselausgabe an der Pforte im A/B-Gebäude.

So finden Sie das Gebäude DM: Lageplan

Campus II

Am Campus II finden Sie das Eltern-Kind-Arbeitszimmer in Gebäude F, Raum F-162.
Die Anmeldung erfolgt online (Anmeldung nur mit Nutzerkennung der Universität Trier möglich) und kann bis zu zwei Wochen im Voraus eingetragen werden. Sie können online entweder für vormittags und/oder nachmittags eine Buchung vornehmen. Die Schlüsselausgabe wird im Anschluss individuell durch das Dekanat des Fachbereichs VI mit Ihnen vereinbart.

Weitere Informationen unter: www.uni-trier.de/universitaet/fachbereiche-faecher/fachbereich-vi/der-fachbereich/gleichstellung/familienzimmer

So finden Sie das Gebäude F: Lageplan

Mit Kind in die Bib?!

fahrbarer kleiner grauer Schrank mit Aufkleber Kinderkiste

Ihre Kinderbetreuung fällt aus, aber Sie müssen dringend in die Bibliothek. Für solche Fälle gibt es in der Bibliothek die Kinderkiste! Während Sie arbeiten, können sich Ihre Kleinen nun mit spannendem Spielzeug aus der Kinderkiste beschäftigen. Das Angebot richtet sich an Studierende und Beschäftigte der Universität.

Sie erhalten den Schlüssel am Zentralschalter. Die Kiste befindet sich im Kopierraum des BibTop https://www.uni-trier.de/bibliothek/a-z/b/bibtop (BZ 230), im Bereich der oberen Galerie der Bibliothekszentrale.

Rollen Sie den mobilen Schrank einfach in einen der Arbeitsräume im BibTop, den Sie sich im Vorfeld unter https://troomie.uni-trier.de/ reserviert haben.

Kinderpflegekrankengeld und Freistellung von der Arbeit

Wenn Sie wegen der Versorgung eines erkrankten Kindes Ihrer Arbeit fernbleiben müssen, haben Sie nach § 45 Sozialgesetzbuch V unter Umständen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und auf Bezug von Kinderpflegekrankengeld.

Nähere Informationen und Unterstützung zum Thema Kinderpflegekrankengeld erhalten Sie in der Personalabteilung und bei Ihrer Krankenkasse.

Das Wichtigste zusammengefasst:

 Voraussetzungen:

  • Sie sind Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Auch Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Ein Arzt bescheinigt, dass Ihr Kind krank ist und Betreuung benötigt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung des Kindes übernehmen.
  • Sie erhalten kein Arbeitsentgelt für die Zeit, in der Sie Ihr Kind pflegen.

Dauer:

  • Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr für zehn Arbeitstage je Kind.
  • Sind beide Elternteile berufstätig und Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, steht beiden diese Leistung zur Verfügung.
  • Alleinerziehende haben pro Kalenderjahr einen Anspruch auf zwanzig Arbeitstage je Kind.
  • Der maximale Anspruch bei mehreren Kindern ist auf 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage, begrenzt.

Verfahren (Ablauf kann je nach Krankenkasse variieren):

  1. Einholen eines ärztlichen Attests
  2. Antrag auf Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung bei der Personalabteilung einreichen.
  3. Die Personalabteilung bescheinigt, dass unter der Voraussetzung, dass die Krankenkasse Kinderpflegekrankengeld zahlt, Sonderurlaub gewährt und das Gehalt entsprechend gekürzt wird. 
  4. Diese Bescheinigung und das ärztliche Attest, auf dessen Rückseite oftmals der Antrag auf Pflegekrankengeld abgedruckt ist, sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. Falls das ärztliche Attest den Antrag nicht beinhaltet, ist dieser bei der Krankenkasse erhältlich. 
  5. Der Personalabteilung ist ein Nachweis über die Kinderkrankengeldzahlung vorzulegen (event. Kopie des Bescheids von der Krankenkasse.)

Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr keinen Anspruch nach § 45 SGB V haben, können Sie sich als Eltern eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegebenenfalls nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder § 29 Abs. 1 e)bb) bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen lassen.

Für Beamtinnen und Beamte gilt gemäß Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz § 31 Urlaub aus persönlichen Gründen:
3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
...
5. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu sieben Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht mehr als 18 Arbeitstage im Urlaubsjahr; bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 14 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht mehr als 36 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

...

Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder

Gemäß dem "Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder" haben gesetzlich versicherte Eltern für die gesamte Dauer der Pflege Anspruch auf Kinder-Pflegekrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, 

  • die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, 
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine lindernde (palliativmedizinische) Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und 
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben auch Beschäftigte, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind.