Studienordnung Lehramt Gymnasium

Studienordnung für das Fach Geschichte im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier

Vom 15. Mai 2001

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 467), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches III der Universität Trier am 13. Dezember 2000 die folgende Studienordnung für das Studium des Faches Geschichte beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982(GVBl. S. 157) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 233) (im Folgenden: LVO) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Geschichte im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier.

 

§ 2

Ziel und Inhalt des Studiums

(1)   Ziel des Geschichtsstudiums ist es, den Studierenden in möglichst breiter Streuung Kenntnisse in den zeitlichen Abschnitten der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte), ihren räumlichen Bereichen (europäische und außereuropäische Geschichte, vergleichende Stadt- und Landesgeschichte) und besonderen Sachgebieten (zum Beispiel Historische Hilfswissenschaften, Sozialgeschichte, Wirtschaftsgeschichte, Rechtsgeschichte) zu vermitteln. Die Studierenden sollen mit den Grundproblemen und mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen (Methoden) des Faches vertraut werden und die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit gewinnen.

(2)   Das Studium bereitet auf das Lehramt an Gymnasien vor. Es bietet aber auch die Grundlage für den höheren Archivdienst und den wissenschaftlichen Bibliotheksdienst sowie für Tätigkeiten im Museumswesen, in der Erwachsenenbildung, bei Presse und Medien und im Verlagswesen.

(3)   Das Studium umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte:

Die Geschichte politischer, kultureller, religiöser, rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Gruppen und Strukturen und der in ihnen handelnden Menschen sowie die Kenntnisse der von den Menschen hinterlassenen Werke und Zeugnisse.

 

 

 

 

§ 3

Studienzeit

(1)   Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt viereinhalb Jahre (§ 7 Abs. 5 LVO).

(2)   Die Meldung zur wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (erster Prüfungsteil) erfolgt in der Regel im 7. Semester und zu den weiteren Prüfungsteilen im 8. Semester (§ 10 Abs. 1 LVO).

(3)   Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (bei Geschichte als erstem Fach) stehen vier Monate zur Verfügung (§ 12 Abs. 4Nr. 2 LVO).

 

§ 4

Studienbeginn

Das Studium kann zum Winter- oder zum Sommersemester aufgenommen werden.

 

§ 5

Sprachkenntnisse

(1)   Das Studium im Fach Geschichte erfordert Kenntnisse in Latein und einer weiteren Fremdsprache, die zur Lektüre historischer Quellen und Fachliteratur befähigen. Kenntnisse in Französisch werden dringend empfohlen.

(2)   Studierenden, die den Studienschwerpunkt in die Alte Geschichte legen wollen, wird der Erwerb von Griechischkenntnissen möglichst in der Form des Graecums im Laufe des Studiums empfohlen.

(3)   Kenntnisse in Latein, die durch das Abiturzeugnis nicht als Latinum attestiert sind, müssen durch eine mindestens mit ?ausreichend? bestandene staatliche Ergänzungsprüfung (Latinum) oder in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch eine entsprechende Hochschulprüfung nachgewiesen werden.

(4)   Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache gelten durch das Abiturzeugnis oder durch Jahreszeugnisse der Jahrgangsstufen von 10 bis 12 einschließlich als nachgewiesen, soweit diese mit mindestens ?ausreichend? benotet wurden. In dieser Sprache kann der Nachweis auch durch Bescheinigungen über die mindestens mit ?ausreichend? benotete Teilnahme an Kursen und Klausuren der Universität Trier oder anderer Hochschulen im In- und Ausland oder durch fakultative Tests im Fach Geschichte erfolgen. Dieser Nachweis ist dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses zwecks Anerkennung und Unterschrift vorzulegen.

(5)   Das Fach Geschichte bietet, besonders in Lektürekursen, die Möglichkeit, die für das Verständnis historischer Texte unverzichtbaren Sprachkenntnisse zu vertiefen.

(6)   Die Sprachnachweise sollen spätestens bis zur Zwischenprüfung (vergleiche § 5 der Zwischenprüfungsordnung) erbrachtwerden, da das Weiterstudium nur dann sinnvoll und nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung (§ 5) möglich ist.

 

§ 6

Schul- und Fachpraktika

Während des Studiums sind zwei Schulpraktika, davon mindestens eines an einem Gymnasium, abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Praktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen (LVO § 8, Abs. 1). Das zweiwöchige Schulpraktikum oder der Leistungsnachweis des Studiums der Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Gymnasien nach Nummer I.1.4. der Anlage Abschnitt A zur LVO können durch ein betreutes schulisches Fachpraktikum ersetzt werden.

 

§7

Aufbau des Studiums

(1)   Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.       Das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern; es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.

2.       Das Hauptstudium mit einer Dauer von fünf Semestern einschließlich der Prüfungszeit; es wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen.

(2)   Die Gesamtsemesterwochenstundenzahl (SWS) für Wahlpflichtveranstaltungen ohne Exkursionen beträgt 64 SWS. Davon entfallen jeweils 32 SWS auf das Grund- und auf das Hauptstudium.

(3)   Zusätzlich zu den Wahlpflichtveranstaltungen wird der Besuch freiwilliger Wahllehrveranstaltungen, insbesondere fach- bzw. teilfachübergreifender Lehrveranstaltungen im Umfang von 6-7 SWS empfohlen; dafür sollten vor allem Lehrveranstaltungen ausgewählt werden, die der unter § 8 Nr. 7 dargelegten Zielsetzung entsprechen.

 

§ 8

Typen von Lehrveranstaltungen

Es werden folgende Veranstaltungen unterschieden:

1.      Vorlesungen

Vorlesungen vermitteln jeweils die vorliegenden Forschungsergebnisse und die aktuelle wissenschaftliche Diskussion. Sie bieten als Epochen- oder Periodenvorlesungen einen Überblick über Ereignisse, Institutionen, Strukturen und Wirkungszusammenhänge eines zeitlichen Abschnitts. Überdies werden Vorlesungen angeboten, die ausgewählte Gegenstände und Problemkreise zumeist über größere Zeiträume hinweg behandeln. Die Teilnahme an Vorlesungen und damit zusammenhängende Vertiefungen im Selbststudium werden den Studierenden dringend empfohlen, um das Zeiten und Räume übergreifende Orientierungswissen zu fundieren und zu erweitern.

2.      Proseminare

Proseminare dienen anhand ausgewählter Themen dem Erwerb notwendiger methodischer und grundwissenschaftlicher Kenntnisse in den zeitlichen Abschnitten Alte, Mittelalterliche, Neuere und Neueste Geschichte. Sie bieten Gelegenheit zur Einübung dieser Kenntnisse und erfüllen zugleich die Aufgabe eines methodischen Vorkurses.

3.      Seminare

Seminare sind Lehrveranstaltungen im Hauptstudium und können in der Regel erst nach bestandener Zwischenprüfung besucht werden. Sie dienen dem Zweck, an exemplarischen Themen selbständiges wissenschaftliches Arbeiten zu erproben.

 

4.      Übungen

Übungen bieten die Möglichkeit, erworbene methodische und grundwissenschaftliche Kenntnisse anzuwenden und zu erweitern, ein breiteres Orientierungswissen zu erwerben und einen näheren Zugang zur Forschung zu gewinnen.

5.      Kolloquien

In den Kolloquien werden Forschungsergebnisse, neueste Darstellungen und aktuelle Fragen diskutiert; sie öffnen den Zugang zu differenzierter wissenschaftlicher Fragestellung und interdisziplinärer Forschung.

6.      Projektstudien

Projektstudien sind Veranstaltungen, in denen eine praxisorientierte, selbständige Aneignung des Stoffes resp. die Arbeit in der Gruppe gefördert wird. Sie können beispielsweise in Verbindung mit Drittmittelprojekten des Faches Geschichte stehen oder unter Anleitung einer Dozentin oder eines Dozenten an einer außeruniversitären Einrichtung absolviert werden.

7.      Interdisziplinäre Veranstaltungen

Die Komplexität der im Fach Geschichte zu behandelnden Probleme erfordert eine interdisziplinäre Orientierung des Studiums. Fach- bzw. teilfachübergreifende Lehrveranstaltungen sollen zum Erwerb der Befähigung zur interdisziplinären Zusammenarbeit beitragen, um in der Zusammenarbeit von Spezialisten in gegenseitigem Verständnis komplexe Probleme fach- bzw. teilfachübergreifend lösen zu können.

8.      Fremdsprachliche Lektürekurse

Lektürekurse dienen der Vertiefung der Fremdsprachenkenntnisse anhand historischer Texte.

9.      Exkursionen

Exkursionen bieten in erster Linie die Möglichkeit, über das theoretische Wissen hinaus ausgewählte Zeugnisse der Vergangenheit in unmittelbarer Anschauung kennenzulernen. Zugleich dienen sie auch der Einübung fachspezifischer Vermittlungsmethoden.

 

§ 9

Studieninhalte und Leistungsnachweise

(1)   Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungen erforderlich:

1.       Die Teilnahme an vier Vorlesungen (je eine in Alter, Mittelalterlicher, Neuerer und Neuester Geschichte) im Umfang von zusammen 8 SWS.

2.       Drei mit einem qualifizierten Leistungsnachweis abgeschlossene vierstündige Proseminare: eines in Alter Geschichte, eines in Mittelalterlicher Geschichte, eines in Neuerer oder Neuester Geschichte.

3.       Ist das unter Nummer 2 genannte Proseminar in Neuerer Geschichte besucht worden, ist die Teilnahme an einer Übung in Neuester Geschichte verpflichtend; ist dagegen das Proseminar in Neuester Geschichte besucht worden, ist die Teilnahme an einer Übung in Neuerer Geschichte verpflichtend.

4.       Die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung in Quellenlektüre (2 SWS).

5.       Darüber hinaus ist, abgesehen von den unter § 7 Abs. 3 genannten freiwilligen Wahllehrveranstaltungen, die Teilnahme an zusätzlichen Veranstaltungen nach Wahl im Umfang von 8 SWS notwendig. Dringend empfohlen wird in den Anfangssemestern der Besuch von Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb grundlegenden Orientierungswissens und fachrelevanter technischer Fertigkeiten dienen.

6.       Die Teilnahme an einer mindestens eintägigen Exkursion (im Grund- oder im Hauptstudium) ist verpflichtend.

(2)   Die Zwischenprüfung

1.       Den Abschluss des Grundstudiums und die Voraussetzung für das Hauptstudium bildet die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung. Sie dient dem Nachweis, dass die Studierenden sich während des Grundstudiums die Sachkenntnisse und methodischen Grundlagen erarbeitet haben, die zur erfolgreichen Weiterführung des Studiums erforderlich sind.

2.       Die Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn des 5. Fachsemesters abgelegt sein. Die Anforderungen werden durch die Zwischenprüfungsordnung geregelt.

(3)   Im Hauptstudium sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:

1.       Die Teilnahme an einer Vorlesung in Alter, Mittelalterlicher, Neuerer und Neuester Geschichte (insgesamt 8 SWS).

2.       Drei mit einem qualifizierten (benoteten) Leistungsnachweis abgeschlossene Seminare, davon je eines in Alter oder Mittelalterlicher, eines in Neuerer und eines in Neuester Geschichte (insgesamt 6 SWS).

3.       Ist das erste der unter Nummer 2 genannten Seminare in Alter Geschichte besucht worden, ist die Teilnahme an einer Übung in Mittelalterlicher Geschichte verpflichtend; ist dagegen das Seminar in Mittelalterlicher Geschichte besucht worden, ist die Teilnahme an einer Übung in Alter Geschichte verpflichtend.

4.       Die mit einem qualifizierten (benoteten) Leistungsnachweis abgeschlossene fachdidaktische Lehrveranstaltung (2 SWS).

5.       Teilnahme an einer mindestens eintägigen Exkursion (falls nicht schon im Grundstudium absolviert).

6.       Teilnahme an einer interdisziplinären Veranstaltung oder an einer Lehrveranstaltung aus einem anderen Fach als Geschichte, die eine sinnvolle Ergänzung des Geschichtsstudiums darstellt (2 SWS).

7.       Teilnahme an einer Projektstudie, nachgewiesen durch die Bescheinigung einer oder eines Lehrenden des Faches Geschichte. Die Projektstudie kann in Verbindung mit Drittmittelprojekten des Faches Geschichte stehen oder auch an einer außeruniversitären Einrichtung absolviert werden (2-4 SWS).

8.       Darüber hinaus ist, abgesehen von den unter § 7 Abs. 3 genannten freiwilligen Wahllehrveranstaltungen, die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen nach Wahl im Umfang von 10 SWS notwendig.

 

§ 10

Leistungsnachweise und Benotungen

Bei regelmäßiger Teilnahme können folgende Leistungsnachweise erworben werden: a) der qualifizierte (benotete) Leistungsnachweis in Proseminaren, Seminaren und der fachdidaktischen Lehrveranstaltung, b) der benotete Nachweis der erfolgreichen Teilnahme in Übungen und Lektürekursen, c) der unbenotete Nachweis der regelmäßigen Teilnahme in allen Lehrveranstaltungen.

Ein ?qualifizierter Leistungsnachweis? wird auf der Grundlage von regelmäßiger Teilnahme, der Mitarbeit in den Sitzungen und - einzeln oder miteinander verbunden - Hausarbeit/Referat/schriftlicher Prüfung (Klausur)/mündlicher Prüfung erteilt. Der ?Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung? wird erteilt aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.Die ?regelmäßige Teilnahme? an einer Lehrveranstaltung kann durch einen unbenoteten Nachweis oder durch Unterschrift der oder des Lehrenden im Studienbuch bescheinigt werden.

 

§ 11

Hinweis zur Studiengestaltung

(1)   Der als Anhang  beigefügte Studienverlaufsplan beinhaltet Empfehlungen für eine sinnvolle Abfolge der Lehrveranstaltungen im Grundstudium.

(2)   Zu einem sinnvollen und erfolgreichen Studium gehört neben dem Besuch der Lehrveranstaltungen und der Anfertigung der geforderten Arbeiten unbedingt ein kontinuierliches Selbststudium von Quellen und Literatur. Die Studierenden können hier wie auch besonders im Wahlbereich Schwerpunkte vertiefter Beschäftigung mit ausgewählten wissenschaftlichen Gegenständen setzen (zum Beispiel auch zum Erwerb von Zusatzzertifikaten). Anregungen und Anstöße dazu bieten Vorlesungen und andere Lehrveranstaltungen.

(3)   Empfehlenswert ist es, insbesondere in folgenden Fällen, die Möglichkeiten der Studienberatung durch Vertreterinnen oder Vertreter des Faches zu nutzen:

- zu Beginn des Studiums

- nach nicht bestandenen Prüfungen

- bei Überschreiten der Regelstudienzeit

- in Fällen eines Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsels.

 

§ 12

Zusatzzertifikate

Die Studierenden können im Fach Geschichte Zusatzzertifikate zum Examen erwerben.

 

§ 13

Schlussbestimmung

(1)   Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 die Studienordnung für das Fach Geschichte, Studiengang für das Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier vom 29. August 1986 (StAnz. S. 1001) außer Kraft.

(2)   Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 29. August 1986 gilt weiter für Studierende, die das Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier bereits vor dem 1. Oktober 1999 aufgenommen haben und nach Maßgabe von Artikel 2 Abs. 3 der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 8. September 1999 zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung nach der vor dem 1. Oktober 1999 geltenden Fassung der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zugelassen werden.

 

Trier, den 15. Mai 2001

 

Der Dekan des Fachbereichs III

der Universität Trier

 

 

 

Prof. Dr. Bernd Nicolai

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Zwischenprüfungsordnung

Ordnung der Zwischenprüfung für das Fach Geschichte im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier

 Vom 16. Juli 2002

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs III der Universität Trier am 24. April 2002 die nachfolgende Zwischenprüfungsordnung beschlossen. Diese Zwischenprüfungsordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 24. Juni 2002, Az.: 1537 Tgb.Nr. 61/01 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

§ 1

Zweck der Prüfung

(1)   Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie dient dem Nachweis, dass die Studierenden sich während des Grundstudiums die Sachkenntnisse und methodischen Grundlagen erarbeitet haben, die zur erfolgreichen Weiterführung des Studiums im Fach Geschichte erforderlich sind. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist in der Regel Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.

(2)   Die Zwischenprüfung soll spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters abgelegt werden.

 

§ 2

Prüfungsausschuss

(1)   Für die Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss zuständig. Ihm gehören drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozen­ten, je eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademischer Mitarbeiter und eine Studierende oder ein Studierender des Faches Geschichte an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt; das studentische Mitglied wird für ein Jahr bestellt.

(2)   Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für zwei Jahre. Beide müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten angehören.

(3)   Die oder der Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Sie oder er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Teilprüfungs- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss kann Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Zwischenprüfungsordnung geben.

(4)   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

 

§ 3

Prüfungskollegium

(1)   Alle Prüfenden und Beisitzenden, die an der Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beteiligt sind, bilden ein Prüfungskollegium.

(2)   Zu Prüfenden bzw. Beisitzenden können nur Professorinnen oder Professoren, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, sofern sie eigenständig Proseminare und Übungen abhalten, bestellt werden.

(3)   Jede Kandidatin oder jeder Kandidat wird in einem Prüfungsteil (s. § 8 Abs. 1) nur von einer Prüferin oder einem Prüfer unter Hinzuziehung mindestens einer Beisitzerin oder eines Beisitzers geprüft.

 

§ 4

Voraussetzungen für die

Zulassung zur Zwischenprüfung

(1)   Die Meldung zur Zwischenprüfung kann zu den vom Prüfungsausschuss bekannt gegebenen Terminen erfolgen, sobald je ein Proseminar in Alter Geschichte, Mittelalterlicher Geschichte und Neuerer bzw. Neuester Geschichte mit Erfolg absolviert worden ist sowie die weiteren in der Studienordnung vorgeschriebenen Studienleistungen des Grundstudiums erbracht worden sind.

(2)   Kenntnisse in Latein und einer weiteren Fremdsprache, die zur Lektüre historischer Quellen und Fachliteratur befähigen, sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

(3)   Kenntnisse in Latein, die durch das Abiturzeugnis nicht als Latinum attestiert sind, müssen durch eine mindestens mit ?ausreichend? bestandene staatliche Ergänzungsprüfung (Latinum) oder in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch eine entsprechende Hochschulprüfung nachgewiesen werden.

(4)   Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache gelten durch das Abiturzeugnis oder durch Jahreszeugnisse der Jahrgangsstufen von 10 bis 12 einschließlich als nachgewiesen, soweit diese mit mindestens ?ausreichend? benotet wurden. In dieser Sprache kann der Nachweis auch durch Bescheinigungen über die mindestens mit ?ausreichend? benotete Teilnahme an Kursen und Klausuren der Universität Trier oder anderer Hochschulen im In- und Ausland oder durch fakultative Tests im Fach Geschichte erfolgen. Dieser Nachweis ist dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses zwecks Anerkennung und Unterschrift vorzulegen.

 

§ 5

Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung

(1)      Der Antrag auf Zulassung ist zu den Meldeterminen gemäß § 4 Abs. 1 auf dem dafür bereitgestellten Vordruck an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Mit diesem Antrag sind die geforderten Voraussetzungen nachzuweisen und die vorgeschlagenen Prüfenden zu benennen. Diesem Antrag sind beizufügen:

1.      das Abiturzeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

2.      das Studienbuch,

3.      die erforderlichen Proseminarscheine und  die weiteren Studiennachweise ent­sprechend § 4,

4.      eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft und mit welchem Ergebnis der Prüfling bereits Prüfungsleistungen in der Zwischenprüfung im Fach Geschichte an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland abgelegt hat oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(2)      Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

(3)      Die Kandidatin oder der Kandidat muss mindestens im letzten Semester vor der Zwischenprüfung an der Universität Trier immatrikuliert gewesen sein. Über Ausnahmen befindet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

 

§ 6

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

für die Zwischenprüfung

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Fach Geschichte an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für die Zwischenprüfung im Fach Geschichte. Soweit die Zwischenprüfung Teilprüfungen nicht enthält, die an der Universität Trier Gegenstand der Zwischenprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Studienganges Lehramt an Gymnasien oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3)   Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4)   Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten ? soweit die Notensysteme vergleichbar sind ? zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Bemerk ?bestanden? aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5)   Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6)   Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung entscheidet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

 

§ 7

Zulassungsverfahren

(1)   Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Eine Ablehnung wird der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In diesem Fall kann die Kandidatin oder der Kandidat Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit.

(2)   Die Zulassung wird versagt, wenn die Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 nicht vollständig sind oder die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Fach Geschichte an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.

 

§ 8

Prüfungsgebiete

(1)   Prüfungsteile sind

1. Alte Geschichte

2. Mittelalterliche Geschichte

3. Neuere bzw. Neueste Geschichte.

(2)   Die Prüfung erstreckt sich gemäß den Anforderungen des Grundstudiums auf das Fach in seiner gesamten Breite. Schwerpunkt der Prüfung ist ein Thema (Sachgebiet oder zeitlicher Abschnitt) aus jedem der drei unter Absatz 1 genannten Prüfungsteile, das die Prüferin oder der Prüfer mit der Kandidatin oder dem Kandidaten vereinbart.

 

§ 9

Durchführung der Zwischenprüfung

(1)   Die Prüfungen in den einzelnen Prüfungsteilen sind mündlich. Bei Prüfungen können Studierende des eigenen Fachbereichs anwesend sein, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht.

(2)   Zwischenprüfungen sind in allen Prüfungsteilen abzulegen, in denen die Kandidatin oder der Kandidat im Proseminar eine Note erzielt hat, die schlechter als 2,3 (?noch gut?) ist. Wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen Proseminaren eine Note erzielt hat, die 2,3 oder besser als 2,3 ist, so findet die Prüfung nur in einem einzigen, von ihr oder ihm gewählten Prüfungsteil statt.

(3)   Die Prüfungsleistungen müssen innerhalb eines einzigen Prüfungszeitraumes erbracht werden. Prüfungszeiträume sind in der Regel jeweils die ersten und letzten drei Wochen der Vorlesungszeit.

(4)   Der Fachbereich stellt sicher, daß die Studienleistungen und Teilprüfungen in den in der Zwischenprüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Kandidatin oder der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studienleistungen und der zu absolvierenden Teilprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für jede Teilprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben. Die oder der Vorsitzende bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfenden und gibt deren Namen bekannt. Bei der Auswahl der Prüfenden können Wünsche der Kandidatin oder des Kandidaten unter Beachtung einer gleichmäßigen Verteilung der Prüfungsverpflichtungen berücksichtigt werden.

(5)   Die Dauer der Prüfung beträgt in jedem Prüfungsteil in der Regel 20 Minuten.

(6)   Die Teilprüfungen sind jeweils bei verschiedenen Prüfenden unter Hinzuziehung mindestens einer prüfungsberechtigten Beisitzerin oder eines prüfungsberechtigten Beisitzers abzulegen.

(7)   Über den Inhalt und das Ergebnis jeder Prüfung ist von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer ein Protokoll anzufertigen.

(8)   Die Bewertung einer Prüfungsleistung erfolgt durch die Prüferin oder den Prüfer.

(9)   Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar nach seiner Festlegung bekannt zu geben.

(10)           Nach Abschluss der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat ihre oder seine Prüfungsakten einsehen.

(11)    Die Bewertung einer mündlichen Prüfung und die Mitteilung der Bewertung finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Prüferin oder der Prüfer ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich.

(12)    Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb eines verlängerten Zeitraumes oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

§ 10

Bewertung der Zwischenprüfungsleistungen

(1)   Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

 

sehr gut (1)

= eine herausragende Leistung;

gut (2)

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

befriedigend (3)

= eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

= eine Leistung, die trotz der Mängel noch den Anforderungen entspricht;

nicht ausreichend (5)

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2)   In den Teilgebieten, in denen eine Zwischenprüfung nach § 9 Abs. 2 nicht erforderlich ist, wird die entsprechende Proseminarnote übernommen.

(3)   Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in jeder Teilprüfung ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt wird.

 

§ 11

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Teilprüfung als ?nicht bestanden?. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung absichtlich stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als ?nicht bestanden?. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann sie bzw. er verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.

 

§ 12

Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Nicht bestandene Teilprüfungen können wiederholt werden. Zu einer Wiederholungsprüfung soll sich die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin im folgenden Semester anmelden; § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund eine Meldung  in den beiden folgenden Semestern, so gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.

(2) § 10 gilt entsprechend.

(3)   Jede nichtbestandene Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines halben Jahres erfolgen.

(4)   Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in Deutschland im Fach Geschichte sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsversuche anzurechnen.

 

§ 13

Zeugnis über die Zwischenprüfung

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in das die in den Teilgebieten erzielten Noten nach § 10 Abs. 1 übernommen werden. Das Zeugnis ist unter dem Datum des Tages auszustellen, an dem die letzte Prüfung erbracht wurde.

(2) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gesamtnote lautet:

 

bei einem Notendurchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

 

bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,5 = gut,

 

bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

 

bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

 

bei einem Notendurchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

 

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Ist die Zwischenprüfung oder eine Teilprüfung nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben soll, ob, in welchem Teilgebiet und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(4) Der Bescheid über die nichtbestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  

§ 14

Ungültigkeit der Zwischenprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308).

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Ist die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so hat die Kandidatin oder der Kandidat das zu Unrecht erteilte Prüfungszeugnis zurückzugeben. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 15

Übergangsregelung

Studierende des Faches Geschichte mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien können noch bis zum 30. September 2003 ihre Zwischenprüfung nach der alten Zwischenprüfungsordnung (s. § 16 Satz 2) ablegen, wenn sie dies bei der Meldung zur Zwischenprüfung beantragen.

 

 

§ 16

In-Kraft-Treten

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt  für Studierende des Faches Geschichte im Studiengang Lehramt an Gymnasien vorbehaltlich der Übergangsregelung in § 15 die Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Geschichte für Studierende der Geschichte mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien bzw. Lehramt an Realschulen vom 13. Dezember 1984 (StAnz. S. 1159), geändert durch Ordnung vom 18. Juni 1993 (StAnz. S. 682) außer Kraft.

 

 Trier, den 16. Juli 2002

Der Dekan des Fachbereichs III

der Universität Trier

 

Prof. Dr. Bernd Nicolai