Zwischenprüfungsordnung für das Studium des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang an der Universität Trier vom 19. August 1991


Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249, BS 223 - 41) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 20. Juni 1990 die folgende Zwischenprüfungsordnung im Fach Gegenwartsbezogene Japanologie an der Universität Trier beschlossen. Diese Zwischenprüfungsordnung hat der Minister für Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 14. August 1991 - Az: 1529 Tgb. Nr. 135/90 - genehmigt. Die Zwischenprüfungsordnung wird hiermit bekanntgemacht.

§ 1
Zweck der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie dient dem Nachweis von japanologischem Grundwissen in den Bereichen Realienwissen sowie Methoden und Hilfsmittel der Japanologie. Der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.
(2) Die Zwischenprüfung soll in der Regel am Ende des 4. Studiensemesters abgelegt werden.

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist ein Prüfungsausschuß zuständig. Ihm gehören die Professoren* und Hochschuldozenten sowie ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie an, der durch den Dekan bestellt wird.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet in folgenden Angelegenheiten: § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2.
(3) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses sind entweder der Geschäftsführer des Faches Romanistik oder sein Stellvertreter. Ist der Geschäftsführer des Faches Romanistik Universitätsprofessor oder Hochschuldozent, so ist er Vorsitzender des Prüfungsausschusses, andernfalls ist dies der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Der Vorsitzende achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern und Beisitzern können alle Lehrenden des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie bestellt werden; sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, müssen sie eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit im Fach ausgeübt haben. Bei der Auswahl der Prüfer können Wünsche der Kandidaten unter Beachtung des Prüfungsvorrechts der Professoren und Hochschuldozenten und einer gleichmäßigen Verteilung der Prüfungsverpflichtungen berücksichtigt werden.
(5) Die Beschlußfassung des Prüfungsausschusses wird durch § 34 HochSchG geregelt.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

§ 3
Zulassung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Melde- und Prüfungstermine fest und gibt sie mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Meldetermin bekannt.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zu den festgesetzten Meldeterminen auf einem Formblatt beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:
1. Nachweise über die obligatorischen Leistungen des Grundstudiums
2. der Nachweis der gemäß Studienordnung erforderlichen Sprachkenntnisse.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses
2. das Studienbuch
3. die in der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise des Grundstudiums
4. der Nachweis über die geforderten Fremdsprachenkenntnisse
5. eine Erklärung darüber, bei welchen Prüfern die Ablegung der Prüfung beantragt wird
6. eine Aufstellung über die während des Grundstudiums durchgearbeitete Japan-bezogene Literatur. Sie enthält in der Regel die Titel der obligatorischen Leseliste für das Grundstudium (im Sekretariat des Faches erhältlich) sowie weitere Japan-bezogene Titel, mit denen sich der Studierende während des Grundstudiums befaßt hat.
7. eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung oder Magisterprüfung in Gegenwartsbezogener Japanologie abgelegt hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet
8. eine Erklärung über die Zulassung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 6.
(5) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- oder Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 und 7 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 29.09.1988.
(6) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Bei Zweifeln entscheidet der Prüfungsausschuß.
(7) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
1. die Unterlagen gemäß Abs. 4 unvollständig sind, oder
2. die für die Zulassung in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
3. der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in diesem Fach in einem Prüfungsverfahren befindet.
(8) Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(9) Kann ein Kandidat ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung.

§ 4
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Prüfungsteil. Die mündliche Prüfung setzt das Bestehen der schriftlichen Prüfung voraus. Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann die mündliche Prüfung nicht stattfinden. Im Falle einer Wiederholungsprüfung wird eine bestandene schriftliche Prüfung angerechnet. Schriftliche und mündliche Prüfung finden an verschiedenen Tagen statt. Sie werden innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters abgewickelt.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer eineinhalbstündigen Klausur. Sie hat die japanische Landeskunde, Hilfsmittel und Arbeitstechniken der Japanologie sowie, in begrenztem Umfang, auch die Pflichtlektüre des Grundstudiums zum Gegenstand. Die Klausur wird von zwei Prüfern bewertet. Im Falle unterschiedlicher Bewertung gilt das arithmetische Mittel der beiden vorgeschlagenen Noten als Note der Klausur.
(3) Das mündliche Prüfungsgespräch hat in der Regel eine Dauer von 20 Minuten. Es findet vor einem Prüfer und einem Beisitzer gemäß § 2 Abs. 4 statt. Der Studierende wird darin zur Pflichtlektüre während des Grundstudiums befragt. Der Studierende kann hierzu eigene Interessenschwerpunkte nennen. Dies gilt insbesondere für Nebenfach-Studenten.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist vom Beisitzer ein Protokoll anzufertigen, das vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Es hat den Namen des Kandidaten, den Tag der Prüfung, Beginn und Ende der Prüfung, das Fach und die Inhalte der Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note zu enthalten.
(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird vom jeweiligen Prüfer nach Anhören des Beisitzers festgesetzt.
(6) Bei der mündlichen Prüfung können Studierende des eigenen Fachbereichs nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung als Zuhörer erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Festsetzung der Bewertung. Wenn der Kandidat es wünscht oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit von Zuhörern auch noch während der Prüfung durch den Prüfer zurückgezogen werden.
(7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 5
Beurteilung von Prüfungsleistungen und Gesamtbeurteilung

(1) Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Noten der Prüfungsleistungen.
(3) Die Gesamtnote der Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,4 = 1 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 = 2 gut
bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 = 3 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0 = 4 ausreichend
bei einem Durchschnitt von über 4,0 = 5 nicht ausreichend
(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem der Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" (4,0) beurteilt wurde.

§ 6
Unterrichtung des Kandidaten

(1) Über das Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfung wird der Kandidat jeweils nach Abschluß der Prüfung unterrichtet.
(2) Über die bestandene Zwischenprüfung ist innerhalb von zwei Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung und die Gesamtnote der Zwischenprüfung enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs zu versehen.
(3) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.
(4) Der Bescheid über eine nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Bescheinigung über einen Fachwechsel bzw. der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
(6) Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten Einblick in seine Prüfungsakte nehmen.

§ 7
Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Der Antrag muß dem Prüfungsausschuß spätestens einen Monat, nachdem das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung dem Kandidaten bekanntgegeben wurde, vorliegen.
(2) Die Zwischenprüfung ist in den Teilen zu wiederholen, in denen sie als "nicht ausreichend" (5) bewertet wurde. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist zu beachten.
(3) Die Wiederholung einer Prüfung muß zum nächsten Termin gemäß § 3 Abs. 1 erfolgen. Im Falle einer ersten Wiederholung der Zwischenprüfung kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Ablegung der Wiederholungsprüfung zum übernächsten Termin gemäß § 3 Abs. 1 gestatten.
(4) Für das Verfahren der Wiederholungsprüfung gilt § 3 entsprechend.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attests, in begründeten Fällen auch die Vorlage eines vertrauens- oder amtsärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung absichtlich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als "nicht bestanden".
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.

§ 9
Ungültigkeit der Zwischenprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308).
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 10
Übergangsbestimmung

Bei Studierenden, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, kann auf Antrag von § 3 Abs. 4 Nr. 4 abgesehen werden. Auf Antrag können sie anstelle einer Ablegung der Zwischenprüfung das Zeugnis über die ordnungsgemäß erbrachten Leistungen des Grundstudiums noch nach den zuvor geltenden Bestimmungen erwerben.

§ 11
Inkrafttreten

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig treten die zuvor geltenden Bestimmungen außer Kraft.

Trier, den 19. August 1991
Univ.Prof. Dr. Günter Holtus
Dekan des Fachbereichs II
Sprach- und Literaturwissenschften