Publikationen

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2023

Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 8. Dezember 2022, IX ZB72/19, KTS 2023, 540-546.

Entscheidunbgsbesprechung zum Gerichtsstand nach Art. 3 EuInsVfVO und § 3 InsO und zu den Folgen des Brexit für die zuständigkeit britischer Gerichte im Insolvenzverfahren.

“Ulpianus scripsit”? Using Artificial Intelligence for authorship attribution of ancient Roman law texts, Milan Law Review 4/1 (2023) 56-69.

  • Auch in Francesca Biondi, Roberto Sacchi (eds.), Dialogo transdisciplinare e identità del giurista, Milan 2023, 1-14.

Der Artikel berichtet von Experimenten zur Erkennung des Autrors römisdcher Rechtstexte mit Hilfe künstlicher Intelligenz. Nach entsprechendem Training kann eine sog. Support Vector Machine (SVM) Digestentexte mit einer Trefferquote von bis zu 50% dem richtigen Autor zuweisen. Das ist zwar nicht sehr zuverlässig,aber weit besser als blindes Raten. Die anwendung der Technik auf das als Ulpiani regulae überlieferte Werk bestätigt die annahme, dass das Werk vermutlich nicht von Ulpuian, sondern vopn einem sonst unbekannten Autor der klassischen Epoche stammt.

Methodischer Einfluss von Ciceros Topica auf die klassische Jurisprudenz in den Digesten, in: Wolfram Buchwitz, Matthias Ehmer (Hg.), Ciceros Topica und sein Programm De iure civili in artem redigundo. Berlin 2023 , 247–265.

Ciceros Abhandlung über Argumentations-Topoi enthält eibne große Zahl von juristischen Beispielen. Dennoch ist umstritten, wie intensiv de Einfluss des kleinen Werks auf die klssische römische Rechtswissenschaft war. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, das Cicero trotz aller Übereinstimmungebn anders denkt als die Juristen. Für die klassischen Juristen ist die Bildung passender Fallbeispiele ein zentrales Element der Argumentation.

Handbuch des Römischen Privatrechts (hg., gemeinsam mit Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel und Johannes Platschek), 3 Bände, Tübingen 2023.

Das Handbuch des Römischen Privatrechts (HRP) ist ein Gemeinschaftswerk einer Vielzahl von Autoren, das den Versuch unternimmt, in insgesamt 112 Paragraphen das Römische Privatrecht und den aktuellen Stand der Forschung dazu zu erläutern.
Eigene Beiträge innerhalb des HRP::

  • § 18. Das testamentum per aes et libram und andere Formen letztwilliger Verfügungen, Bd. 1, 518-5532.
  • § 52. Erbfähigkeit, Bd. 1, 1280-1310 .
  • § 53. Testamentarische Erbfolge, Bd. 1, 1311-1328. 
  • § 75. Vadimonium und andere Prozesstipulationen, Bd. 2, 1972-1987.
  • § 98. Fideikommisse und ihre Durchsetzung, Bd. 2, 2691-2712.

2022

Saisine, seisin und Gewere, in: Nils Jansen und Sonja Meier (Hg.), Iurium itinera. Historische Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtsgeschichte. Reinhard Zimmermann zum 70. Geburtstag am 10. Oktober 2022, Tübingen 2022, 845-868.

Der Beitrag befasst sich mit der Gewere, die traditrionekll als ein Grundbegriff des historischen deutschen Sachenrechts geseghen wird. Die Herkunft des Wortes und des damit verbundenen Begriffes und des Äquivalentes seisin / saisine in der englischen bzw. französischen Rechtssprache werden untersucht. Es wird die Frage gestellt, inwieweit den Juruisten der frühen Neuzeit die historischen Verbindungen von seisin/saisine und Gewere in den verschiedenen lokalen Gewohnheitsrechten noch bewusst waren oder wieder bewusst wurden.

Der Pestfloh-Professor. Zur Ginsengwurzel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in: Stephan Meder (Hg.), Geschichte und Zukunft des Urheberrechts III, Göttingen 2022, 81-99.

Der Beitrag erläutert die zeithistorischen Hintergründe der Entscheidung BGHZ 36, 363 (Ginsengwurzel). Die Entscheidung hat zentrale Bedeutung für die dem Wortlaut des Gesetzes zuwiderlaufende Gewährung einer Geldentschädigung für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitrsrechts. In dem Aufsatz geht es um die Lebensläufe des Klägers Heinrich Brandweiner, Professor für Völker- und Kirchenrecht in Graz, und des Jenaer Pharmakologen Heinrich Hofmann, für den Brandweiner die Ginsengproben beschafft hatte, die der BGH-Entscheidung ihren Namen gaben. Ausgehend vom der Ginsengwurzel-Entscheidung wird die (lange) Karriere der Argumentation beleuchtet, "derjenige habe wenig Ehre zu verlieren, der die Verletzung derselben durch eine Klage auf Geld zu repariren versuche". 

Rechtsmittel, in: Albrecht Cordes u.a. (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, Bd. 5, 29. Lieferung, 2022, Sp. 1214-1219.

Der Artikel behandelt die Entstehung des Oberbegriffs "Rechtsmittel", der erst in den 1870er Jahren seinen heutige Inhalt erhielt und skizziert die Geschichte der Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen.

Rechtsgeschäft, in: Albrecht Cordes u.a. (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, Bd. 5, 29. Lieferung, 2022, Sp. 1166-1171.

Das "Rechtsgeschäft" gehört zu den zentralen Begriffen des "Allgemeinen Teils" des bürgerlichen Rechts wie er von der sog. "Pandektistik" des 19. Jahrhunderts entfaltet wurde. Der Artikel erläutert sowohl die Ursprünge des Konzepts im Vernunftrecht als auch dessen Rezeption in Rechtsordnungen von Europa bis nach Ostasien (法律行為).

"Ait senatus ...". Senatsbeschlüsse in Ulpians Großkommentar zum Edikt, in: Pierangelo Buongiorno, Sebastian Lohsse (Hg.), Darstelung und Gebrauch der senatus consulta in der römischen Jurisprudenz der Kaiserzeit. Acta Senatus, Bd. 12, Stuttgart 2022, 243-264.

Der Beitrag analysiert den Umgang Ulpians mit den zahlreichen Senatsbeschlüssen, auf die er in seinem Ediktskommentar zu sprechen kommt. Teils handeltr es sich nur um knappe Hinweise, teils aber auch um eingehende Kommentierungen des Beschlusstextes  - etwa zum SC Iuventianum (D. 5.3.20.6 - 6d).

2021

Das römische Familienfideikommiss, in: Lisa Isola, Klauselgestaltungen in römischen Testamenten. Akten einer Internationalen Tagung zum römischen Testamentsrecht (6.-7. .November 2020, Wien/online), Wien 2021,  120-126.

Darstellung der Belege zum fideicommissum quod familiae relinquitur in den römischen Rechtsquellen. Es wird vor allem untersucht, ob im klassischen Recht die Möglichkeit bestand, durch Anordnung eines Fideikommisses den Verbleib eines Nachlasses im Vermögen der Familie über mehrere Generationen hinweg zu sichern. Dies wird aufgrund von Mod. 9 reg. D. 31.32.6 bejaht.

Rezension von Riedlberger, P., Prolegomena zu den spätantiken Konstitutionen. Nebst einer Analyse der erbrechtlichen und verwandten Sanktionen gegen Heterodoxe (Stuttgart-Bad Cannstatt 2020), IVRA 69 (2021)  614-625.

PCR-Tests und Jurisprudenz, ZInsO 2021, 1413-1421.

Erwiderung auf den Beitrag von Jacobi, ZInsO 2021, 823. In eingehender Auseinandersetzung mit der medizinischen und biologischen Fachliteratur wird erläutert, wie PCR-Tests zum Nachweis des Virus SARS-CoV-2 funktionieren und warum es - entgegen Jacobi - rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die bundes- und landesrechtlichen Normen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie positive PCR-Tests bzw. die auf der Grundlage von positiven PCR-Tests berechneten Inzidenzwerte zur Voraussetzung für die Anordnung von Quarantäne- und Lockdown-Maßnahmen machen.

Juristische Herausforderungen der Künstlichen Intelligenz aus der Perspektive des Privatrechts, in: Hans-Georg Dederer, Yu-Cheol Shin (Hg.), Künstliche Intelligenz und juristische Herausforderungen, Tübingen 2021, 15-42.

Erörtert werden Zurechnungs- und Haftungsfragen im Zusammenhang mit Technologien des maschinellen Lernens und neuronaler Netzwerke: Wer haftet für die fehlerhafte Bestellung eines "intelligenten" Kühlschschranks? Wer muss  für Schäden aufkommen, die ein Pflegeroboter oder ein autonom fahrender PKW anrichtet?  Wem sind Beleiodigungen durch einen KI-gestützten Chat-Roboter zuzurechnen?  Die Fragen werden auf der Basis der These beantwortet, dass jede Vermenschlichung oder Personifikation von KI-gesteuerten Maschinen unterbleiben muss.

2020

Customary Mechanisms of Family Protection. Late Medieval and Early Modern Law, in: Kenneth Reid, Marius de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Mandatory Family Protection, Oxford 2020, 39-77.

Überblick über Formen der Beschränkung der Testierfreiheit im vormodernen Recht mit Fokus auf dem französischen Droit coutumier und dem sächsichschen Recht jeweils im Zusammenspiel mit der portio legitima des römischen Rechts.

Leo von Petrażycki und der Fruchtbegriff des BGB, in: Tomasz Giaro (Hg.), Leo von Petrażycki und die Rechtswissenschaft der Gegenwart, Warszawa 2020, 325-339.

  • Polnische Fassung: Leon Petrażycki i pojęcie pożytku według niemieckiego kodeksu cywilnego, in: Tomasz Giaro (redakkcja naukowa), Leon Petrażycki i współczesna nauka prawa, Warszawa 2020, 313-326.
  • Russische Fassung: Томас Рюфнер, Лев Петражицкий и понятие доходов по германскому гражанскому кодексу, in: Ярослаw Турпуковский (научный редактор), Лев Петражицкий и современная юриспрудензия, Warszawa 2020, 335-350.

Der Beitrag bewertet aus heutiger Sicht - anhand weniger Beispiele - die Kritik an den Regelungen des BGB, die der polnische Rechtsgelehrte Leo(n) (von) Petrażycki in seinem großen Werk "Die Lehre vom Einkommen. Vom Standpunkt des gemeinen Civilrechts" (Band I, Berlin 1893; Band II, Berlin 1895) entfaltete.

A statuto appellare - Normenkontrolle im Ius Commune, in: Kerstin von der Decken, Angelika Günzel (Hg.), Staat - Religion - Recht, Festschrift für Gerhard Robbers zum 70. Geburtstag, Baden-Baden 2020, 91-110.

Der Beitrag zeigt - ausgehend von einer Entscheidung des königlich-schwedischen Obertribunals zu Wismar aus dem Jahr 1657 -, dass die gerichtliche Überprüfung von Normen keineswegs eine Erfindung des modernen Vergfassungsstaates ist. Die Tradition der Normenkontrolle reicht weit hinter die berühmte Entscheidung des US Supreme Court in Sachen Marbury v. Madison zurück. Sie hat Wurzeln in der mittelalterlichen Statutentheorie des Bartolus von Saxoferrato und in der Praxis des Parlement de Paris wie des Reichskammergerichts.

Die Verfassung der Freiheit - Der Beitrag des Privatrechts zur Entwicklung der demokratischen Ordnung, in: Thomas Raab, Antje von Ungern-Sternberg (Hg.), Akademische Festveranstaltung "Demokratie Hoch Drei", Rechtspolitisches Forum Nr. 81, Trier 2020, 49-79.

Schriftfassung eines Vortrages zum dreifachen Verfassungsjubiläum (1849, 1919, 1949 am 23.5.2019. Es geht (1.) um die Übernahme von ursprünglich zivilrechtlichen Begriffen (Gesellschaft, Vertretung /Repräsentation, Solidarität in das verfassungsrechtliche Denken und (2.) um die Rolle des BGB als "Ersatzverfassung" und Garant bürgerlicher Freiheiten in der Zeit von 1900 bis 1919.

Tipping the Scales of Justice: Roman Law as a Resource in Medieval Legal Discourse , in: Martin Endreß, Lukas Clemens, Benjamin Rampp (Hg.), Strategies, Dispositions and Resources of Social Resilience. A Dialogue between Medieval Studies and Sociology, Wiesbaden 2020, 219-229.

Die Anwendung des Begriffsinstrumentariums der Resilienztheorie auf rechtshistorische Fragestellungen wird am Beispiel eines Consiliiums des Baldus de Ubaldis (Nr. 499)  zu Fragen der Geldentwertung demonstriert.

Marillen, Marken und Moneten - Friedrich Torberg als Zeuge im Streit um die »Original-Sachertorte«, in: Stephan Meder (Hg.), Geschichte und Zukunft des Urheberrechts II, Göttingen 2020, 155-167.

Beitrag zum wettbewerbsrechtlichen Schutz der "Original-Sachertorte" und anderer als "original" vertriebener Waren und zum historischen und kulturellen Hintergrund des Rechtsstreits um die Sachertorte.

Das Corona-Moratorium nach Art. 240 EGBGB, JZ 2020, 443-448.

Aufsatz zur Auslegung der Vorschriften in Art. 240 EGBGB, mit denen zu Beginn der Pandemie die Folgen des ersten Lockdowns mittels eines Zahlungsaufschubs abgemildert werden sollten. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Daseinsvorsorge".

La cause du contrat. Rapport allemand, in: Pascal Ancel/André Prüm (Hg.), Réformer le droit des contrats ? Analyse comparée autour du droit luxembourgeois, Bruxelles 2020, 239-246.

Überblick über die causa-Lehre (Lehre vom Rechtsgrund) und ihre Funktion im deutschen Recht. 

2019

Kommentierung von §§ 320 - 322 BGB in: Beate Gsell u.a. (Hg.), Beck-online. Großkommentar zum Zivilrecht. Stand: 15. April 2019.

Seither vierteljährliche Aktualisierungen.

2018

Substance of Medieval Law. The Development of Private Law, in: Heikki Pihlajamäki, Markus Dubber, Mark Godfrey (Hg.), The Oxford Handbook of European Legal History, Oxford 2018, 309-331.

Überblick über wichtige Entwicklungen des mittelalterliche Ius Commune. Angesprochen werden u.a. die Testierfreiheit, die Rezeption des römischen Sklavenrechts und die Evolution des Vertragsrechts.

Kommentierung  von insgesamt 12 Artikeln in: Nils Jansen, Reinhard Zimmermann (Hrg.), Commentaries on European Contract Laws, Oxford 2018, (zusammen 102 Seiten).

  • Kommentierung von Art. 6:111 - Fundamental Non-Performance, S. 899 - 911.
    Historisch-kritischer und rechtsvergleichender Kommentar zu Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in den Principles of European Contract Law (PECL). Die Geschichte der Lehre von der clausula rebus sic stantibus und ihre Ausprägungen in den verschiedenen europäischen Rechtsordnungen werden dargestellt.
  • Art. 8:103 - Fundamental Non-Performance, S. 1110 - 1120.
    Historisch-kritischer und rechtsvergleichender Kommentar zur zentralen Vorschrift der PECL zur "wesentlichen Nichterfüllung". Der Kommentar analysiert die zentrale Kategorie der Nichterfüllung im Leistungsstörungsrecht der PECL, ihre Vorbilder in den nationalen Rechtsordnungen und deren historische Entstehung.
  • Kommentierung von Art. 8:108 - Excuse Due to an Impediment, S. 1164 - 1177.
    Kommentar zu Art 8:108 PECL, in dem die Haftungsbefreiung des Schuldners wegen höherer Gewalt geregelt ist. Die historisch-kritische und rechtsvergleichende Kommentierung behandelt die geschichtliche Entwicklung der vertraglichen Haftung, die auf dem Kontinent traditionell an das Kriterium des Verschuldens gebunden ist und die Geschichte der Vertragshaftung im Common law, wo das Verschuldenskriterium keine Rolle spielt.
  • Art. 18:101 - Contracts Covered, in: Nils Jansen, Reinhard Zimmermann (Hrg.), Commentaries on European Contract Laws, Oxford 2018, S. 1961 - 1972.
    Historisch-kritische und rechtsvergleichende Darstellung der Entwicklung des Warenkaufs als eigenständiger Vertragstyp und Regelungsgegenstand.
  • Art. 18:204 - Overview of Buyers' Remedies for Lack of Conformity, S. 2015 - 2021.
    Der Kommentar stellt aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive die Rechte des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache im europäischen Privatrecht bzw. den einzelnen europäischen Privatrechtsordnungen dar. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die kaufrechtliche Gewährleistung als Haftung eigener Art (wie im BGB bis 2001) oder als Erscheinungsform der allgemeinen Nichterfüllungshaftung anzusehen ist.
  • Art. 18:301 - 307 - Passing of Risk, S. 2022 - 2072.
    Historisch-kritischer und rechtsvergleichender Kommentar zu den Regelungen des europäischen Privatrechts zum Gefahrübergang beim Kauf. Dem Kommentar liegen die Vorschriften des UN-Kaufrechts, des Draft Common Frame of Reference und des Kommissionsvorschlags für ein gemeinsames europäisches Kaufrecht zugrunde. Der Kommentar untersucht die historischen Wurzeln der traditionellen Regelungen der Gefahrtragung und moderner Sondervorschriften etwa zum Verkauf von Gütern während des Transports oder für Verbrauchsgüterkäufe.

2017

Ius, iudex, iurisdictio: Die Terminologie des römischen Prozessrechts in der Spätantike, in: Iris Colditz, Benjamin Jokisch, Maria Macuch (Hg.), Transferprozesse in spätantiken Rechtssystemen. Rezeption, Transformation und Rekontextualisierung von Rechtsbegriffen, Wiebaden 2017, 105-120.

Der Übergang vom Formularverfahren zum Kognitionsprozess führte in der Spätantike zu Bedeutungsverschiebungen von technischen Grundbegriffen des Prozessrechts wie ius, iudex, iurisdictio oder auch litis contestatio. Zusätzlich führte die Notwendigkeit, latinische Rechtstermini in griechischer Sprache wiederzugeben, in der Spätantike zu semantischen Verwerfungen. Der Beitrag untersucht diese sprachlichen Entwicklungen und fragt, wie die Eigenarten des älteren römischen Prozessrechts in den spätantiken Termini aufgehoben wurden.

Pandektistik und Prozessrecht, in: Hans-Peter Haferkamp, Tilman Repgen (Hg.), Wie pandektistisch war die Pandektistik? Symposion aus Anlass des 80. Geburtstags von Klaus Luig, Tübingen, 2017, 241-255.

Der Beitrag untersucht anhand mehrerer Beispiele den Einfluss der so genannten Pandektistik auf das Prozessrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts.

Untertanenprozess und class action, in: Wolfgang Hau, Hubert Schmidt (Hg.), Trierer Festschrift für Walter Lindacher, München 2017, 359-371.

In dem Aufsatz geht um den historischen Ursprung der US-amerikanischen Sammelklagen (class actions). Diese entwickelten sich in England (unter anderem) aus Prozessen, in denen sich die Einwohner eines Dorfes gemeinsam gegen den örtlichen Gutsherren wendeten. Für solche Verfahren, die auf Klägerseite ein Kollektiv aus einer Vielzahl von Einzelpersonen erfassten, entwickelte die englische Rechtsprechung besondere Formen des kollektiven Rechtsschutzes. Prozesse dieser Art sind aber auch aus Deutschland und anderen Ländern des Kontinents überliefert. Sie werden in der Forschung oft als Untertanenprozesse charakterisiert. Der Beitrag vergleicht die Rechtslage in England und auf dem Kontinent und untersucht, warum die Untertanenprozesse nur in England Anlass zur Schaffung eines kollektiven Rechtsschutzmechanismus gaben.

Rapport de synthèse: Verbraucherschutz von Diokletian bis Kehnnedy [Summary: Copnsumer Protection from Diocletian to Kennedy], in: Bernd Kannowski, Martin-Schmidt-Kessel (Hg.), Geschichte des Verbraucherrechts, Jena 2017, 149-170.

Schriftfassung des Abschlussvortrages zu einer Tagung über die Geschichte des Verbraucherrechts. Der Vortrag schlägt den Bogen vom römischen Recht, das den Gedanken des Schutzes des Schwächeren namentlich in den Regelungen Diokletians zur Preiskontrolle verwirklicht, über das kanonische  Recht bis zum  heutigen Konsumentenschutzrecht. Hingewiesen wird auch auf die Konjunktur des Begriffs "Verbraucherschutz" in der Zeit des Nationalsozialismus.

2016

Actio, in: Oxford Classical Dictionary, 5. Auflage (nur online verfügbar).

Lexikonartikel zur Bedeutung und Funktion des Rechtsterminus actio (Klage) im römischen Prozessrecht.

Continental Jurists and the English Common Law, Glossae. Journal of European Legal History 13 (2016) 626-635 (online verfügbar)

Analyse der wenigen Texte, in denen Juristen des europäischen Kontinents sich in der Zeit vom späten 13. Jahrhundert bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts mit dem englischen Common Law auseinandersetzen.  Die Betrachtung der Texte von Juristen wie Jacques de Révigny, François Hotman und Christian H. S.  Gatzert zeigt , dass das englische Recht über lange Zeit weitgehend ignoriert wurde.

Imperial Cognitio Process, in: Clifford Ando, Paul du Plessis, Kaius Tuori (Hg.), The Oxford Handbook of Roman Law and Society, Oxford 2016, 257-269.

Beitrag zur Entstehung und Entwicklung des römischen Kognitionsprozesses: Der Ausdruck Kognitionsprozess wird zur Kennzeichnung einer Vielzahl von Neuerungen verwendet, die seit der frühen Kaiserzeit in das Prozessrecht Eingang fanden. der Beitrag konzentriert sich auf den Zivilprozess und versucht zu zeigen, dass die Änderungen im Ladungs-, Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nicht von Anfang an ein neues Prozessmodell bildeten, sondern sich teilweise unabhängig voneinander entwickelten. Erst in der Spätantike fügten sich die verschiedenen Elemente zu einem neuen Ganzen, das als (nachklassischer) Kognitionsprozess an die Stelle des alten Formularverfahrens trat.

Nießbrauch, in: Albrecht Cordes u.a. (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, Bd. 4, 24. Lieferung , 2016, Sp. 1932-1934.

Lexikonartikel zum Begriff des Nießbrauchs und zur geschichtlichen Entwicklung vom usus fructus des römischen Rechts bis zur gesetzlichen Regelung in §§ 1030-1089 BGB.

Money in the Roman Law Texts, in: David Fox, Wolfgang Ernst (Hg.), Money in the Western Legal Tradition, Oxford 2016,93–109.

Überblick über die in der justinianischen Kodifikation überlieferten Texte zu Problemen des römischen Geldrechts.

Kollektiver Rechtsschutz im Schiedsverfahren, in:  Jens Kleinschmidt, Herbert Kronke, Thomas Raab, Gerhard Robbers, Karsten Thorn (Hrg.), Strukturelle Ungleichgewichtslagen in der internationalen Streitbeilegung. Symposium in Gedenken an Bernd von Hoffmann, Trier 2016, 167-191.

Darstellung der Entwicklung der class arbitration im US-amerikanischen Recht unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen Oxford Health Plans LLC. v. Sutter, 133 S. Ct. 2064 (2013) und  American Express Co. v. Italian Colors Restaurant, 133 S. Ct. 2304 (2103).

2015

Wohnrecht für Paccia Trophime. Juristisches und Philologisches zu D. 33, 2, 34 pr., in: Karlheinz Muscheler, Reinhard Zimmermann (Hg.), Zivilrecht und Steuerrecht, Erwerb von Todes wegen und Schenkung. Festschrift für Jens Peter Meincke zum 80. Geburtstag, München 2015, 321-333.

Exegese von D. 33, 2, 34 pr. Es zeigt sich, dass mit dem Testament, das in der Digestenpassage behandelt wird, vermutlich nicht zwei Frauen namens Pactia und Trophime, sondern einer Person mit dem Namen Paccia Trophime ein dingliches Wohnrecht zugewendet wird.

Intestate Succession in Roman Law, in: Kenneth Reid, Marius de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Intestate Succession, Oxford 2015, 1-32.

Ausführliche Darstellung des römischen gesetzlichen Erbrechts von den Zwölftafeln bis zu Justinians Novelle 118 mit einem Ausblick auf die Anwendung der römischen Rechtsregeln im mittelalterlichen Ius Commune.

2014

Possession of incorporeals, in: Eric Descheemaeker (ed.), The consequences of possession, Edinburgh 2014, 171 – 184.

Der Aufsatz geht der Frage nach, ob die Anwendung des Besitzbegriffs auf unkörperliche Gegenstände sinnvoll ist. Dabei stehen die unterschiedlichen Sachbegriffe des deutschen und österreichischen Rechts im Mittelpunkt. Diskutiert wird der Besitz an der Mietwohnung und an der Versorgung der Wohnung mit Strom und Wasser (BGHZ 180, 300; LG Wiener Neustadt WBl. 199, 373); der Besitz am Patent (RGZ 83, 93) und der Besitz an einem Domainnamen (LG Klagenfurt, öAnwBl. 2003, 222). Im Ergebnis erweist sich die Vorstellung eines Besitzes an unkörperlichen Sachen als wenig hilfreich.

 

Kanonisches Recht in Byzanz und Bologna, in: Nils Jansen, Peter Oestmann (Hg.), Rechtsgeschichte heute. Religion und Politik in der Geschichte des Rechts. Schlaglichter einer Ringvorlesung, Tübingen 2014, 28 - 47.

Den Grundstock des Rechts der christlichen Kirchen bilden Normen (canones), die auf den Konzilien der Spätantike erlassen wurden. Anhand von can. 17 des ersten Konzils von Nikäa (325), can. 3 des Konzils von Chalkedon (451) und can. 7 desselben Konzils wird untersucht, wie diese Normen in der mittelalterlichen Kanonistik ausgelegt wurden. Dabei werden Methoden und Ergebnisse der byzantinischen Kanonisten Alexios Aristenos, Johannes Zonaras und Theodoris Balsamon mit denen der abendländischen Rechtswissenschaft verglichen, die ihren Ausgangspunkt in Bologna hatte.

2013

Der US-Supreme Court stärkt die Zuständigkeit der US-Bundesgerichte für Sammelklagen, RIW 2013, 337-340.

Besprechung der Entscheidung The Standard Fire Insurance Co. v. Knowles vom 19. März 2013. Es handel sich um die erste Grundsatzentscheidung des Supreme Court zum Class Action Fairness Act (CAFA) von 2005. Der Class Action Fairness Act erweiterte die Zuständigkeit der Bundesgerichte für Sammelklagen mit einem Streitwert ab 5 Millionen US-Dollar. Mit seinem Urteil  tritt der Supreme Court dem Versuch entgegen, die Zuständigkeit der Bundesgerichte durch eine willkürliche Begrenzung des Streitwerts zu unterlaufen.

Der Prozess Jesu. Nach jüdischem Recht hätte es keine Kreuzigung gegeben, Legal Tribune Online 29.03.2013.

Kurzer Artikel zum Karfreitag, der die Berichte der Evangelien zum Prozess Jesu aus der Sicht des Rechtshistorikers betrachtet.

2012

Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung. Band V. Digesten 28- 34, Heidelberg 2012 (hg. mit Rolf Knütel, Berthold Kupisch und Hans Hermann Seiler).

  • Enthält: Erstübersetzungen von : D. 28, 3-5 (S .30-95); D. 29, 3 (S. 203-206); D. 29, 5-7 (S. 222-253) und D. 34 (S. 597-704).

Fünfter Band der von Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch und Hans Hermann Seiler begründeten neuen deutschen Übersetzung des Corpus Iuris. Der Band enthält vor allem Quellen zum testamentarischen Erbrecht.
Ausgezeichnet als eines der Juristischen Bücher des Jahres 2013: Vgl. R. Zimmermann, NJW 2013, 3414.

Vierzehn Beiträge in: Roger S. Bagnall u.a. (Hg.), The Encyclopedia of Ancient History, Hoboken N.J. 2012:

  • Antestatio, S. 451.
  • Centumviri, S. 1413.
  • Cognitor, S. 1603 f.
  • Denuntiatio, S. 2037.
  • Formula, S. 2718.
  • In ius vocatio, S. 3436.
  • Litis contestatio, S. 4115.
  • Litis denuntiatio, S. 4115 f.
  • Manus iniectio, S. 4271 f.
  • Mors litis, S. 4595.
  • Quinquevirale iudicium, S. 5713.
  • Recuperatores, S. 5751.
  • Reus, S. 5811.
  • Testimonium, S. 6624 f.

Kurze Artikel zum antiken römischen Recht, überwiegend zum Zivilprozess.

Rezension von: Nils Jansen. The Making of Legal Authority (2010), ZRG Rom. Abt. 129 (2012) 917-921.

Joachim Ermann (5.3.1955-31.5.2011, ZRG Rom. Abt. 129 (2012) 993.

Nachruf auf den Rechtsanwalt und Romanisten Joachim Ermann.

Sieben Fragen zum EU-Kaufrecht. Oder: Was man heute schon über den Kommissionsvorschlag für ein Gemeinsames Kaufrecht wissen sollte, ZJS 2012, 476-484.

Einführende Darstellung des EU-Kaufrechtsentwurfs. Die wesentlichen Regelungen werden kurz vorgestellt. Die europarechtliche Diskussion um die richtige Kompetenz der EU zum Erlass eines "Optionalen Instruments" im Kaufrecht wird erörtert. Anhand der Fälle der "Trierer Weinversteigerung" und BGHZ 162, 119 (eigenmächtige Mängelbeseitigung beim Kauf) werden  die Wirkungsweise des geplanten EU-Kaufrechts und die Unterschiede zum deutschen Kaufrecht erläutert.

Fünf Beiträge in: Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann, Ansdreas Stier (Hg.), The Max Planck Encyclopedia of European Private Law, 2 Bände, Oxford 2012:

  • Historical School [Historische Schule], I 830-835;
  • Lease [Miete und Pacht], II, 1041-1045;
  • Possession [Besitz], II,1293-1297;
  • Simulation [Scheingeschäft], II, 1562-1565;
  • Unsolicited Goods [Lieferung unbestellter Waren], II, 1747-1751.

Es handelt sich um englische Bearbeitungen der entsprechenden Artikel im 2009 erschienenen Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts (s.u.).

Pulcherimus Papinianus, oder: Von der Schönheit des römischen Rechts, Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes, Landesverband Nordrhein-Westfalen 1/2012, 926.

Der Beitrag, der auf einen Vortrag auf einer Weiterbildungstagung für Lehrerinnen und Lehrer der lateinischen Sprache zurückgeht, bietet einen  Überblick über Leben und Werk des berühmten Juristen Aemilius Papinianus und führt anhand der Texte D. 35, 1, 101 pr. und D. 21, 2, 64 pr.-2 in die Argumentationskunst des scharfsinnigen Juristen Papinian ein.

Historische Bemerkungen zur Regel male captus bene detentus, in: Matthias Ruffert (Hg.), Dynamik und Nachhaltigkeit des Öffentlichen Rechts. Festschrift für Professor Dr. Meinhard Schröder zum 70. Geburtstag, 2012, 85-105.

Seit der Antike beschäftigt die Frage Juristen und Gerichte, wie mit einem Angeklagten zu verfahren ist, der nur aufgrund einer illegalen Entführung aus einem Gebiet unter fremder Gerichtsgewalt vor das erkennende (Straf-) Gericht gestellt werden konnte. Nach der Maxime male captus bene detentus ("Schlecht verhaftet, recht verwahrt") stehen die Umstände der Verhaftung, insbesondere eine illegale Entführung, einer Verurteilung des Angeklagten nicht im Wege. Der Beitrag zweigt, dass die Maxime in ihrer Anwendung auf Entführungsfälle keine Wurzeln in der römischen und kontinentaleuropäischen Rechtstradition hat. Vielmehr  betonten die Juristen des europäischen Ius Commune, dass ein auf fremdem Gebiet Entführter unverzüglich freizulassen sei: Captus in territorio alieno ante omnia relaxari debet. Die Maxime male captus bene detentus wurde (mindestens seit dem 16. Jahrhundert) benutzt und angewendet, wenn die Verhaftung aus einem anderen Grund rechtswidrig war, nicht aber bei der Entführung aus fremdem Gebiet. In Entführungsfällen folgten zuerst englische und amerikanische Gerichte der Sache nach dem Grundsatz, dass die illegale Verhaftung der Aburteilung nicht entgegenstand. Die Spruchregel male captus bene detentus wurde zur Kennzeichnung dieser Haltung gerade im Fall der Entführung wohl erst im Zusammenhang mit dem Eichmann-Fall verwendet.

2011

Risarcimento del danno e restituzione dell'arrcchimento nelle relazioni contrattuali [Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in vertraglichen Beziehungen], in: Letizia Vacca (Hg.), Il danno risarcibile. Congresso internazionale ARISTEC, Baia delle Zagare 14-16 giugno 2007  [Der ersatzfähige Schaden. Internationale Tagung der ARISTEC, Baia delle Zagare, 14-16 Juni 2007], 2011, 155-170.

§ 285 BGB wird in der deutschen Lehre zu recht als bereicherungsrechtliche Norm innerhalb des Vertragsrechts charakterisiert. Soweit andere europäische Rechtsordnungen vergleichbare Normen kennen (Art. 1303 Code civil, Art. 1259 Codice civile), werden diese jedoch eher dem Schadensersatzrecht zugewiesen. Die Herausgabe des stellvertretenden commodum wird als besondere Form der Schadensberechnung eingeordnet. Insofern erscheinen § 285 BGB und seine dogmatische Einordnung als Besonderheit des deutschen Rechts. Vor diesem Hintergrund analysiert der Beitrag mehrere römische Rechtsquellen (D. 16, 3, 1, 47; D. 17, 1, 10, 8; D. 18, 4, 21; D. 47, 2, 14 pr.; D. 47, 2, 81 pr.) und gelangt zu dem Ergebnis, dass schon den römischen Juristen der Gedanke geläufig war, dass aus einem Vertrag nicht nur die Verpflichtung zu Schadensersatz erwachsen kann, sondern auch die  Pflicht zur Herausgabe eines Vorteils, der nach dem Vertrag dem anderen Teil zusteht.

Chapter 15 des US Bankruptcy Code in der Praxis, in: Herbert Kronke, Karsten Thorn (Hg.), Grenzen überwinden - Prinzipien bewahren. Festschrift für Bernd von Hoffmann zum 70. Geburtstag am 28. Dezember 2011, 2011, 843-855.

Der Beitrag behandelt US-amerikanische Entscheidungen, die sich mit dem 2005 in kraft getretenen Chapter 15 des Bankruptcy Code auseinandersetzen. Chapter 15 enthält eine umfassende Regelung zur Koordinierung amerikanischer und ausländischer Insolvenzverfahren auf der Basis des UNCITRAL Modellgesetzes zum internationalen Insolvenzrecht. Unter anderem werden die folgenden Entscheidungen behandelt:  In re JSC BTA Bank, 434 B.R. 334 (Bankr. S.D.N.Y. 2010), Micron Technology, Inc. v. Qimonda AG (In re Qimonda AGH Bankruptcy Litigation), 433 B.R. 547 (E.D. Va. 2010), Fogerty v. Petroquest Resources, Inc. (In re Condor Ins., Ltd.), 601 F.3d 319 (5th. Cir. 2010) und O'Sullivan v. Loy (In re Loy), 432 B.R. 551 (E.D. Va. 2010). Im Ergebnis zeigt sich, dass die Bedenken, die im Beitrag ZIP 2005, 1859 wegen der zum Teil unklaren Fassung des neuen Gesetzes geäußert wurden, berechtigt waren.

Begründung vertraglicher und vorvertraglicher Schuldverhältnisse im deutschen Recht , in: Yu-Cheol Shin und Reinhard Zimmermann (Hg.), 50 Jahre Koreanisches Zivilgesetzbuch, 2011, 99-134.

Überblick über Entwicklungen im deutschen Recht mit rechtsvergleichenden Bemerkungen zum Recht in Korea.

Bologna und das Rechtsstudium. Fortschritte und Rückschritte in der europäischen Juristenausbildung  (hrgg. mit Christan Baldus und Thomas Finkenauer), 2011.

  • Darin: Historischer Überblick: Studium, Prüfungen, Berufszugang der Juristen in der geschichtlichen Entwicklung, 3-31.
  • Darin: Die Bologna-Reform aus Hochschullehrersicht, 281-284 (mit Christian Baldus and Thomas Finkenauer)

Der Band enthält aktuelle Länderberichte zum Stand der Juristenausbildung in zahlreichen europäischen und einigen außereuropäischen Ländern. Die Länderberichte zeigen, dass die Umsetzung des Bologna-Programms in der Juristenausbildung in vielen Ländern große Schwierigkeiten bereitet.

Mein Überblicksbeitrag zur Geschichte der Juristenausbildung zeichnet die Entwicklung der juristischen Ausbildung bis an die Schwelle der Gegenwart nach. Detailliertere Informationen finden sich in den historischen Beiträgen verschiedener Autoren zum 2008 erschienen  Band  "Juristenausbildung in Europa zwischen Tradition und Reform" (siehe unten).

Lösung vom Mietvertrag bei gesteigertem Mobilitätsbedürfnis - Zulässigkeit von Zeitmietverträgen nach der "Studentenbuden"-Entscheidung des BGH, in: Markus Artz, Ulf Börstinghaus (Hg.), Festschrift 10 Jahre Mietrechtsreformgesetz, 2011, 828-837.

Mein Beitrag setzt sich mit der Studentenbuden-Entscheidung des BGH (VIII ZR 307 v. 15.7.2009) auseinander. In dieser Entscheidung erklärte der BGH eine Vereinbarung im Mietvertrag für unwirksam, mit der das Kündigungsrecht des Mieters für die ersten zwei Jahre ausgeschlossen wurde. Dies wurde damit begründet, dass der Mieter im entschiedenen Fall als Student ein besonderes  Interesse hatte, flexibel zu bleiben und die Wohnung evtl. zu wechseln. Im allgemeinen hält der BGH den Ausschluss des Kündigungsrechts für wirksam, sofern er den Mieter nicht für länger als vier Jahre bindet.

Testamentary Formalities in Roman Law [Die Form von Testamenten im römischen Recht] , in: Kenneth G.C. Reid, Marius de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Testamentary Formalities [Die Form von Testamenten], 2011, 1-26.

Überblick über die komplexen Regelungen zur Form von Testamenten und Kodizillen im Rahmen eines rechtsvergleichenden Sammelbandes.

Savigny und der Sachbegriff des BGB, in: Stefan Leible, Matthias Lehmann, Herbert Zech (Hg.), Unkörperliche Güter im Zivilrecht, 2011, 33-48.

Friedrich Carl von Savigny spielte bei der Neubestimmung des Sachbegriffs im 19. Jahrhundert eine wichtige Rolle. Auf ihn geht die Definition zurück, die sich heute in § 90 BGB findet. Der Aufsatz zeichnet die Entwicklung nach und zeigt, aus welchen Gründen er sich gegen den traditionellen weiten res-Begriff wendete, der schon bei dem klassischen römischen Juristen Gaius und noch in § 285 des österreichischen ABGB zu finden ist. Es zeigt sich, dass im Begriff des Gegenstandes Eigenarten und Probleme des weiten gemeinrechtlichen res-Begriffs aufgehoben sind.

2010

Eigentum und Vermieterstellung. Zur analogen Anwendung von § 566 BGB, in: Thomas Lobinger, Reinhard Richardi, Jan Wilhelm (Hg.), Festschrift für Edard Picker zum 70. Geburtstag, 2010, 681-693.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Anwendung von § 566 BGB in Fällen, in denen der Vermieter nicht Eigentümer der vermieteten Immobilie ist. Dies kommt beispielsweise dann vor, wenn ein Hausverwalter im eigenen Namen Mietverträge mit Dritten abschließt. In derartigen Fällen sollte § 566 BGB in der Weise analog angewendet werden, dass bei einer Veräußerung des Mietobjekts das zwischen Eigentümer und Vermieter bestehenden Rechtsverhältnis (etwa das Geschäftsbesorgungsverhältnis des Hausverwalters, der im eigenen Namen vermietet hat) auf den Erwerber der Immobilie übergeht.

Handeln für andere in den Urkunden des Genueser Notars Giovanni Scriba, in: Jan Dirk Harke (Hg.), Drittbeteiligung am Schuldverhältnis, 2010, 109-139.

Die Urkunden des Notars Giovanni Scriba, der im 12. Jahrhundert in Genua praktizierte, stellen eine Reiche Quelle für die mittelalterliche Rechtspraxis dar. Der Aufsatz überprüft die Urkunden auf Belege für die These, dass die direkte Stellvertretung, die nach der Auffassung der Rechtsgelehrten in Bologna unzulässig war, in der Praxis bereits akzeptiert wurde. Im Ergebnis stützen die untersuchten Urkunden diese Annahme nicht.

Antritt der Erbschaft unter unsicheren Voraussetzungen: D. 29, 2, 21, 3, ZRG Rom. Abt. 127 (2010) 286-295.

Ausführliche Exegese einer in jüngerer Zeit wenig beachteten Quelle zum Recht des Erbschaftsantritts. Nach dem Ergebnis der Analyse steht im Mittelpunkt von D. 29, 2, 21, 3 der Fall, dass ein unter einer Bedingung zum Erben und unter einer weiteren Bedingung zum Ersatzerben für einen anderen eingesetzter Erbe definitiv weiß, dass er infolge des Eintritts der Bedingung der Berufung zum Ersatzerben zur Erbschaft berufen ist, aber nicht weiß, ob er zusätzlich auch als unmittelbar eingesetzter Erbe zum Zuge kommen kann.

Die gesetzesgleiche Geltung des kanonischen Rechts in der Spätantike, ZRG 127 Kan. Abt. 96 (2010) 1-37.

Nach herrschender Auffassung hat spätestens Kaiser Justinian I. die Normen des Kirchenrechts formal in den Rang von kaiserlichen Gesetzen erhoben. Der Aufsatz unterzieht die dafür angeführten Quellen einer kritischen Prüfung, dass sich ein solcher Akt der generellen Gleichstellung von kirchlichen Kanones und staatlichem Gesetz in der Gesetzgebung der spätantiken christlichen Kaiser einschließlich Justinians selbst nicht nachweisen lässt.

The Roman Concept of Ownership and the Medieval Doctrine of Dominium Utile [Der römische Eigentumsbegriff und die mittelalterliche Lehre vom dominium utile], in: John W. Cairns, Paul J. du Plessis (Hg.), The Creation of the Ius Commune. From Casus to Regula [Die Entstehung des Ius Commune. Vom Fall zur Regel], Edinburgh Studies in Law, Vol. 7, Edinburgh 2010, 127-142.

Der berühmte Kommentator Bartolus von Saxoferrato definert das Eigentum als ius de re corporali perfecte disponendi (Das Recht über eine körperliche Sache uneingeschränkt zu verfügen). Der Aufsatz untersucht die Frage, wie diese Definition nach dem Verständnis des Bartolus selbst und anderer mittelalterlicher Rechtslehrer sich mit der Realität des mittelalterlichen Vermögensrechts vertrug, das von der Teilung des Eigentums in einem dominium directum des Lehnsherrn und einem dominium utile des Vasallen geprägt war.

Besprechung von B. Laubach, Lateinische Spruchregeln zum Unterhaltsrecht, 2004, Bonner Jahrbücher 207 (2007) 474-476.

2009

Die Geschäfte des Herrn Marius Paulus. Winkelzüge und Standesethik in D. 17,1,6,7, in: Holger Altmeppen u.a. (Hg.), Festschrift für Rolf Knütel zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2009, 987-1023.

Exegese der Digestenstelle D. 17,1,6,7 die traditionell als Beleg für das Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare bereits im römischen Recht angeführt wird. Für das Verständnis des schwierigen Textes ist die bereits von Cujaz formulierte Einsicht maßgeblich, dass mit der Wendung maiores fructus auf die fructus duplio (Verdoppelung des Fruchtersatzes) im Rahmen der cautio pro praede litis et vindiciarum angespielt wird. Auf der Basis dieser Erkenntnis lässt sich zeigen, dass es in Wahrheit eher um einen Fall von Parteiverrat geht.

Fünf Beiträge in: Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann (Hg.), Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, 2 Bände, Tübingen 2009.

  • Besitz, I, 196-200
  • Historische Rechtsschule, I, 829-833
  • Miete und Pacht, II, 1061-1066
  • Scheingeschäft, II, 1346-1349
  • Unbestellte Waren, II, 1527-1531.

Rezension von: W. Kaiser Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze, 2007, SZ (Rom. Abt.) 126 (2009) 514-524.

Von der lex Aquilia zu § 823 BGB - wie die Römer zum dritten Mal die Welt eroberten, Annales Carolini 2008, XXV-XXXIV.

Druckfassung des Festvortrages zur Preisverleihung beim Certamen Carolinum 2008. Am Beispiel der lex Aquilia wird die Bedeutung des römischen Rechts für das heutige Recht in Deutschland und in unseren europäischen Nachbarländern verdeutlicht.

2008

Eine Freilassungsurkunde des Notars Lamberto di Sambuceto, in: Hans-Georg Hermann u.a. (Hg.), Von den Leges Barbarorum bis zum ius barbarum des Nationalsozialismus. Festschrift für Hermann Nehlsen zum 70. Geburtstag, 2008, 173-197.

Der Aufsatz analysiert die Klauseln einer Freilassungsurkunde, die der Notar Lamberto di Sambuceto im Jahr 1302 in Famagusta auf Zypern für die Sklavin eines Bürgers von Genua  erstellte. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Frage, inwieweit der aus der Urkunde ersichtliche Rechtszustand den Vorgaben des rezipierten römischen Rechts entsprach.

Rezension von: J. Platschek, Studien zu Ciceros Rede für P. Quinctius, 2005, SZ (Rom. Abt.) 125 (2008) 766-774.

Traditio und Kaufpreiszahlung in Ius Commune und Common Law, in: Eva Jakab, Wolfgang Ernst (Hg.), Kaufen nach Römischem Recht. Antikes Erbe in den europäischen Kaufrechtsordnungen, Berlin, Heidelberg 2008, 233-252.

Der Beitrag betrachtet die Übergabe (traditio) der verkauften Sache und die Zahlung des Kaufpreises in ihrer Funktion als Voraussetzungen für den Übergang des Eigentums vom Käufer auf den Verkäufer. Es zeigt sich, dass zwischen der Rechtsentwicklung im kontinentaleuropäischen Ius Commune und im englischen Common Law erstaunliche Parallelen bestehen.

Fünf Beiträge in: Mathias Schmoeckel, Stefan Stolte (Hg.), Examinatorium Rechtsgeschichte, Köln, München 2008:

  • Kodifikation, 104-105.
  • Friedrich Carl von Savigny, 180-181.
  • Reich/Weltstaat, 213-215.
  • Abhängige Arbeit: Von der antiken Sklaverei zum Kündigungsschutzgesetz, 257-262.
  • Historische Rechtsschule, 370-371.

 

Juristenausbildung in Europa zwischen Tradition und Reform, Tübingen 2008 (herausgeben gemeinsam mit Christian Baldus und Thomas Finkenauer).

  • Darin: Einleitung, 1-5 (mit Thomas Finkenauer).

Sammelband zur gleichnamigen Tagung, die im Herbst 2007 in Trier stattgefunden hat. Der erste Teil des Bandes ist der Geschichte der Juristenausbildung in Europa von der Antike bis zur Neuzeit gewidmet. Der zweite Teil bringt rechtsvergleichende Berichte aus verschiedenen Ländern in- und außerhalb Europas. Im dritten Teil werden Schlussfolgerungen für die derzeitige Diskussion um eine Reform der Juristenausbildung in Europa gezogen.

Inkrafttreten der EuGVVO, Zuständigkeitsvereinbarung und Zuständigkeit am Erfüllungsort, ZEuP 16 (2008) 165-175.

Kritische Anmerkung zu einer Entscheidung der italienischen Corte Suprema di Cassazione (Nr. 20887 vom 27. September 2006), in der es um die Zuständigkeit am Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO im Fall eines Versendungskaufs ging.

2007

Rezension von: U. Falk, Consilia. Studien zur Praxis der Rechtsgutachten in der frühen Neuzeit, 2006, ZNR 29 (2007) 313-315. 

2006

«间接占有与善意取得 » [张双根译 王洪亮校], 载于 «中德私法研究» 2006年第2卷, 41页及其后 [Mittelbarer Besitz und gutgläubiger Erwerb, Übersetzung von Zhang Shuanggen, Korrektur von Wang Hongliang, Archiv für chinesisch-deutsches Privatrecht 2006 (2) 41—56].

Der Aufsatz in chinesischer Sprache behandelt im Kern die Problematik des sogenannten Fräsmaschinenfalls (BGHZ 50, 45). Nach Schilderung der Diskussion in Deutschland wird ein Vorschlag für die chinesische Gesetzgebung entwickelt.

Die Rezeption des römischen Sklavenrechts im Gelehrten Recht des Mittelalters, in: Thomas Finkenauer (Hg.), Sklaverei und Freilassung im römischen Recht. Symposium für Hans Josef Wieling zum 70. Geburtstag, Berlin, Heidelberg, 2006, 201—221.

Jean Bodin behauptete, Europa sei seit 1250 von Sklaven befreit (»affranchie d'esclaves«) gewesen. In Wahrheit existierte Sklaverei in Europa auch im hohen und späten Mittelalter. Es liegt daher nahe, dass man im Rahmen der Wiederentdeckung es römischen Rechts auf die von den römischen Juristen entwickelten Regeln des Sklavenrechts zurückgriff. Der Beitrag untersucht anhand von Beispielen aus Schriften der Glossatoren Placentinus und Accursius und der Konsiliatoren Bartolus von Saxoferrato, Baldus und Angelus de Ubaldis, ob sich Hinweise darauf finden lassen, dass die Sätze des antiken Sklavenrechts auf die Realität der mittelalterlichen Sklaverei angewendet wurden.

2005

Das Verhältnis von Gewährleistungs- und Interventionsklage (Art. 6 Nr. 2 EuGVVO/EuGVÜ) zum Hauptprozess, IPRax 2005, 500—503.

Rezension der Entscheidung des EuGH vom 26.5.2005 in der Rechtssache C-77/04 (GIE Réunion européenne u.a./Zurich España). Der EuGH wird dafür kritisiert, dass er es — entgegen der von Generalanwalt Jacobs vorgezeichneten Linie — versäumt hat, die Voraussetzungen zu präzisieren, unter denen sich ein Kläger auf Art. 6 Nr. 2 EuGVVO berufen kann.

Neues internationales Insolvenzrecht in den USA, ZIP 2005, 1859-1865.

  • Zweiter Abdruck in: Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein 1/2006, 76—82.

Ausführliche Darstellung der Bestimmungen zum internationalen Insolvenzrechts der USA, die im Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 enthalten sind. Das Gesetz, das am 17. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, bringt tiefgreifende Änderungen in vielen Bereichen des US-Insolvenzrechts. Die Vorschriften zum internationalen Insolvenzrecht setzen das UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvencies um.

Sammelklagen werden erschwert, FAZ vom 9.03.2005, S. 25.

Kurze Vorstellung des Class Action Fairness Act of 2005, der dadurch für eine ausgewogenere Behandlung von Sammelklagen in den USA sorgen soll, dass er diese Verfahren generell der Zuständigkeit der Bundesgerichte unterstellt.

Rezension von: A. Wittwer, Vertragsschluss, Vertragsauslegung und Vertragsanfechtung nach europäischem Recht, 2004, GPR 2 (2005) 26-27.


2004

Berücksichtigung der im EU-Ausland zahlbaren Einkommenssteuer bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen - EuGH, Urteil v. 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02 (Heikki Antero Pusa/Osuuspankkien Keskinäinen Vakuutusyhtiö), GPR 1 (2003/2004) 293-296.

Die Pusa-Entscheidung des EuGH behandelt die europarechtlichen Anforderungen an das nationale Zwangsvollstreckungsrecht soweit dieses Vorschriften über Pfändungsfreigrenzen enthält. Solche Vorschriften berücksichtigen regelmäßig im Vollstreckungsstaat anfallende Einkommensteuerzahlungen. Das Europarecht verlangt jedoch - so der EuGH -, dass Steuern auf das Einkommen, die der Vollstreckungsschuldner in einem anderen EU-Mitgliedsstaat von seinem gepfändeten Einkommen zu entrichten hat, grundsätzlich in gleicher Weise bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden. Mein Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass §§ 850 ff. ZPO den vom EuGH aufgestellten Anforderungen nicht genügen und daher dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

Das Gerichtswesen im Bonner Legionslager, in: Mathias Schmoeckel, Norbert Schloßmacher (Hg.), Stätten des Rechts in Bonn, Bonn (Stadtarchiv und Stadthistorische Bibliothek Bonn) 2004, 12-17.

Darstellung der Rechtsprechung in Bonn zu römischer Zeit. Behandelt wird nicht nur die Jurisdiktion des Befehlshabers der in Bonn stationierten Legion über seine Soldaten, sondern auch die vermutlich von Köln aus geübte Gerichtsbarkeit über die Einwohner der zivilen Siedlungen in der Umgebung des Legionslagers.

Staaten können in Amerika leichter verklagt werden, FAZ vom 14.07.2004, S. 19.

Bericht über die Entscheidung des US Supreme Court in Republic of Austria v. Altmann vom 7. Juni 2004. Die Entscheidung erging im Rechtsstreit zwischen einer Nichte und Erbin des österreichischen Kunstsammlers Ferdinand Bloch und der Republik Österreich als Trägerin der Österreichischen Galerie Belverdere um sechs Bilder von Gustav Klimt. Der Supreme Court entschied, daß die relativ weitgefassten Ausnahmen vom Prinzip der Staatenimmunität, die in den USA nach dem Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA, 28 U.S.C. § 1602-1611) gelten, auch Klagen wegen Sachverhalten ermöglichen, die bereits vor Erlass des FSIA abgeschlossen waren.

Keine Planungssicherheit mehr im US-Mietrecht?, RIW 2004, 140-144.

Der Aufsatz bespricht die Entscheidung In re PPI Enterprises (U.S.), Inc., 324 F.3d 197 (3d Cir. 2003), die in den USA und selbst in Deutschland großes Aufsehen erregt hat. Es geht um die Frage, ob die Einleitung eines US-amerikanischen Chapter-11-Insolvenzverfahrens es dem Schuldner auch dann ermöglicht, seine Zahlungsverpflichtungen aus einem langfristigen Mietvertrag zu reduzieren, wenn ein Insolvenztatbestand nicht gegeben ist.

2003

Rezension von: I. Kroppenberg, Die Insolvenz im klassischen römischen Recht, 2001, The Journal of Roman Studies 93 (2003) 306-307.

Rezension von: B. Noordraven, Die Fiduzia im römischen Recht, 1999, The Journal of Roman Studies 93 (2003) 305-306.

Rezension von: Matthäus von Krakau, De contractibus. Hg. von Matthias Nuding, 2000, SZ (Kan. Abt.) 120 (2003) 676-682.

§§ 90-103. Sachen und Tiere, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. 1. Allgemeiner Teil. §§ 1-240, Tübingen (Mohr Siebeck) 2003, 306-353.

Kommentierung der sachenrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Teils im Rahmen des HKK. Die §§ 90, 90a (Gegenstands- und Sachbegriff), §§ 91, 92 (Vertretbare und Verbrauchbare Sachen), §§ 93-98 (Sachabgrenzung und Sachzusammenhang) und §§ 99-103 (Früchte, Nutzungen und Lasten) werden je gesondert behandelt. Auf eine kurze Darstellung der Vorgeschichte der einzelnen Regelungskomplexe bis zum Jahr 1900 folgt eine Schilderung der Bedeutungs- und Wirkungsgeschichte der im BGB kodifizierten Normen. Am Ende steht die Feststellung, daß die allgemeinen Definitionen der §§ 90-103 teils für die Lösung heute wichtiger Rechtsfragen ohne Bedeutung sind und teils in der Rechtsanwendung je nach Kontext unterschiedlich ausgelegt werden. Insofern haben §§ 90-103 die ihnen von den Schöpfern des BGB zugedachte Aufgabe nicht erfüllt.

Richter - schlechte Dichter?, ZEuP 11 (2003) 475-476.

Einführung zu dem gereimten Sondervotum von Justice J. Michael Eakin in Sachen Porreco v. Porreco, 811 A.2d 566 (Pa. 2002) mit Nachweisen zu anderen gerichtlichen Entscheidungen in Reimform aus Deutschland und den USA.

Für Beklagte ist in Amerika das Risiko gesunken, FAZ vom 16.04.2003, S. 23.

Ein kurzer Bericht über die Entscheidung State Farm Mutual Automobile Insurance Co. v. Campbell, vom 7. April 2003, mit welcher der Supreme Court der USA erhebliche Einschränkungen für die Festsetzung von Strafschadensersatz (punitive damages) eingeführt hat.

Rezension von: M. J. Maaß, Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, insbesondere im 18. und 19. Jahrhundert, 2000, ZNR 25 (2003) 140-142.

Rezension von: H. Wicke, Respondeat Superior, 2000, ZNR 25 (2003) 115-117.

2002

Zustellung per E-Mail im US-amerikanischen Zivilprozess, RIW 2002, 616-620.

Der Beitrag informiert über die Entscheidung Rio Properties, Inc. v. Rio International Interlink, 284 F.3d 1007 (9th Cr. 2002), in welcher das Gericht die Zustellung von verfahrenseinleitenden Schriftstücken an einen im Ausland ansässigen Beklagten zugelassen hat. Es wird untersucht, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf in Deutschland ansässige Verfahrensbeteiligte hat, insbesondere, ob nach den Grundsätzen der Rio Properties-Entscheidung die Zustellung per E-Mail an einen in Deutschland wohnhaften Beklagten denkbar ist.

2001

Lis Alibi Pendens under the CMR [Anderweitige Anhängigkeit nach dem CMR], Lloyd's Maritime and Commercial Law Quarterly (LMCLQ) 2001, 460-465.

Anmerkung zum Urteil des englischen Court of Appeal in Sachen Merzario v. Leitner [2001] EWCA Civ. 61; [2001] 1 Lloyd's Rep. 490. In dem Urteil legte das Gericht Art. 31 Abs. 2 CMR dahin aus, dass (1) auch eine negative Feststellungsklage die Einrede der anderweitigen Anhängigkeit begründen kann, aber (2) die Sperrwirkung eines in Österreich anhängigen Verfahrens gegenüber einer in England erhobenen zweiten Klage in derselben Sache erst eintritt, wenn die österreichische Klage dem Beklagten zugestellt worden ist. In beiden Punkten ist die Auffassung des Gerichts zweifelhaft.

Anmerkung zum Urteil des OLG Hamm v. 14.12.2000, 2 U 58/00 (JZ 2001,765ff.), JZ 2001,768-771.

Anmerkung zum Berufungsurteil des OLG Hamm zum Vertragsschluss bei Online-Auktionen. Behandelt wird v.a. die Frage, ob die bei Online-Auktionen geschlossenen Verträge als Stück- oder Gattungskäufe anzusehen sind.

Symposion Schuldrechtsmodernisierung 2001, NJW 2001, 424-426 (mit Beate Gsell).

Tagungsbericht über die von Prof. Dr. R. Zimmermann und Prof. Dr. W. Ernst veranstaltete Tagung, bei der die Vorschläge des BMJ für ein Schuldrechtsmodernisierungsgesetz diskutiert wurden.

Amtliche Überschriften für das BGB, ZRP 2001, 12-14.

Kritische Untersuchung der Paragraphenüberschriften, die der Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für alle Vorschriften des BGB einführen will.

Verjährung bei Mängeln eines Bauwerks nach dem Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, ZfIR 2001, 16-20.

Der Beitrag untersucht die Sondervorschrift für die Verjährung von Mängeln eines Bauwerks im Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, den das Bundesministerium der Justiz im Spätsommer 2000 vorgelegt hat. Dabei wird vor allem die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Bauwerks in § 196 I 2 BGB in der Fassung des Diskussionsentwurfs kritisiert. Der Aufsatz schließt mit einem Änderungsvorschlag zu § 196.

2000

Rezension von: M. Bauer, Periculum emptoris, 1998, TR 2000, 578-580.

Virtuelle Marktordnungen und das AGB-Gesetz, MMR 2000,597-602.

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang die Benutzungsbedingungen von Virtuellen Marktplätzen der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen. Diese Frage ist vor allem dann problematisch, wenn in den Nutzungsbedingungen Klauseln enthalten sind, die nicht allein das Verhältnis zwischen dem Betreiber des Marktplatzes und einem Benutzer (Benutzungsverhältnis) betreffen, sondern auch die Beziehungen zwischen den Benutzern, die auf dem Marktplatz miteinander kontrahieren, (Marktverhältnis) regeln.

Verbindlicher Vertragsschluss bei Versteigerungen im Internet, JZ 2000,715-720.

Besprechungsaufsatz zur Entscheidung des Landgerichts Münster vom 21.1.2000 (Az.: 4 O 424/99), JZ 2000,730 ff. In der Entscheidung ging es um einen PKW im Wert von ca. DM 39.000,- , der bei einer Auktion im Internet für DM 26.350,- versteigert worden war. Das LG Münster wies die Klage des erfolgreichen Bieters gegen den Anbieter mit der Begründung ab, bei der Online-Versteigerung sei kein Vertrag zustande gekommen.
Der Besprechungsaufsatz wendet sich gegen die Position des LG Münster. Auf der Grundlage der gemeinrechtlichen Diskussion um das Wesen der Versteigerung und der Entstehungsgeschichte von § 156 BGB wird dargelegt, dass bei Online-Versteigerungen sehr wohl ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem erfolgreichen Bieter zustande kommt.

Rezension von: Richard Helmholz, Reinhard Zimmermann, Itinera Fiduciae. Trust and Treuhand in Historical Perspective. Berlin 1998, ZHR 2000, 323-328.

Vertretbare Sachen? Die Geschichte der res, quae pondere numero mensura constant. Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Bd. 31. Berlin (Duncker & Humblot) 2000.

  • Vgl. die Besprechungen von Tilman Repgen, TR 69 (2001) 407-409; Thomas Finkenauer, ZNR 25 (2003) 118-120; Ralph Backhaus, SZ 120 (2003) 262-266; Christian Baldus, Labeo 49 (2003) 212-216.

Druckfassung der Dissertation. Die Kategorie "vertretbare Sachen" wird vom römischen über das mittelalterliche Recht bis in das geltende deutsche Recht und die europäischen Nachbarrechtsordnungen verfolgt. Im geltenden Recht werden u.a. Darlehen, Werklieferungsvertrag, Gesellschaft und Anweisung behandelt. Es erweist sich, dass die "vertretbaren Sachen" im geltenden Recht einen Störfaktor darstellen.


1999

BRAGO-Gebühren für die Zwangsvollstreckung im Ausland, JurBüro 1999,453-455.

Welche Gebühren fallen für die Tätigkeit eines (Verkehrs-)Anwalts an, der die Vollstreckung eines in Deutschland erstrittenen Urteils im Ausland begleitet?

Rezension von: Linda Fowler-Magerl, Kanones. (CD-ROM), SZ (Kan. Abt.) 116 [1999] 564-569.


1997

Eine nicht alltägliche Freilassung - Bemerkungen zur Inschrift FD III 2,243, SZ (Rom. Abt.) 114 [1997] 369-377.

Exegese einer delphischen Inschrift, welche die Freilassung einer Sklavin durch symbolischen Verkauf an Apollon beurkundet.

Datenbanken für die rechtshistorische Forschung, ZEuP 5 (1997) 511-517 (mit Thomas Weiten).

Besprechung von mehreren rechtshistorischen Datenbanken: ROMTEXT, BIA, FIURIS, DRANT.

1995

Juristische Forschung im Cyberspace, ZEuP 3 (1995) 876-881.

Übersicht über JURIS und juristische Möglichkeiten des Internet