Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
Zum 25.04.2024 ist im Fachbereich IV – Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Mathematik, Informatikwissenschaften – der Universität Trier turnusgemäß das Amt der Gleichstellungsbeauftragten für eine Amtszeit von drei Jahren neu zu besetzen.
Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin bestellen; von diesen soll eine Hochschulbedienstete im Sinne des § 46 HochSchG, eine andere ein weibliches Mitglied der Hochschule sein. Das Amt der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ist noch bis zum 29.01.2026 besetzt. Alle interessierten weiblichen Mitglieder des Fachbereichs IV der Universität Trier werden ausdrücklich zur Bewerbung um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten FB IV aufgefordert. Wiederbestellungen sind möglich.
Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs hat insbesondere die Aufgabe, den*die Dekan*in sowie die Organe und Ausschüsse des Fachbereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 HochSchG zu unterstützen und dem*der Dekan*in sowie dem Fachbereichsrat regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen des Fachbereichs vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann dem*der Dekan*in und Fachbereichsrat auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie mitwirken kann, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien des Fachbereichs beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie hat ein aufschiebendes Vetorecht (§ 4 Abs. 9 HochSchG, § 48 Abs. 4 GrundO).
Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freigestellt werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten. Überträgt eine Gleichstellungsbeauftragte, die freigestellt ist, einer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung, wird die Stellvertreterin anteilig in dem Umfang, der den übertragenen Aufgaben entspricht, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten freigestellt.
Im Übrigen wird auf die in § 4 HochSchG und § 48 GrundO geregelten Aufgaben und Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten verwiesen. Interessierte Personen richten ihre Bewerbung bis zum 19.01.2024 an den Dekan des FB IV.
Die Wahl ist für die Sitzung des Fachbereichsrats am 31.01.2024 vorgesehen.