Magisterprüfungsordnung

Ordnung
der Akademischen Abschlussprüfung (Magisterprüfung)
des Fachbereichs III der Universität Trier

Vom 16. Januar 1995

 

Auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs III der Universität Trier am 9. November 1994 die folgende Ordnung der Akademischen Abschlussprüfung (Magisterprüfung) für die Fächer des Fachbereichs III beschlossen. Die Prüfungsordnung hat der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 11. Januar 1995, Az.: 15 723 Tgb. Nr. 1814/93, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Diese Ordnung wurde durch Beschlüsse des Fachbereichsrates vom 11. Dezember 1996 und 1. Juli 1998 geändert (betrifft § 3 Abs. 2 Nr. 2a und § 14a).
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat die Änderungen mit Schreiben vom 5. Februar 1997, AZ. 15323 Tgb.Nr. 1506/96 und vom 28. September 1998, AZ. 15323 Tgb.Nr. 200/98, genehmigt.

Zuletzt geändert am 28.02.2005, Staatsanzeiger Nr. 6/Seite 245

 

§ 1 - Zweck der Prüfung

Die Akademische Abschlussprüfung, mit deren Bestehen die Verleihung des Grades eines Magister* Artium (M.A.) verbunden ist, ist ein ordnungsgemäßer Studienabschluss im Fachbereich III. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten und Urteilen sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Prüfungsfächern festgestellt.

 

§ 2 - Studium, Regelstudienzeit

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit ist somit auf neun Semester festgesetzt. Davon müssen mindestens zwei Semester des Hauptstudiums, möglichst die letzten beiden, an der Universität Trier absolviert worden sein.

 

Der Besuch von Lehrveranstaltungen erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der mündlichen Prüfungen gewidmet.

 

(2) Das ordnungsgemäße Studium besteht aus dem Grundstudium und dem Hauptstudium, wobei sich der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach den Studienordnungen der Fächer richtet. Der zeitliche Gesamtumfang einschließlich freiwilliger Wahllehrveranstaltungen (ca. 15 SWS) beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, für ein Hauptfach höchstens 80 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 40 Semesterwochenstunden. Im Grund- und Hauptstudium ist den Regeln der Studienordnungen der Fächer zu folgen, es sei denn, es wurde auf Grund § 19 Abs. 1 Satz HochSchG vom Erlass einer Studienordnung abgesehen. Bei Haupt- bzw. Nebenfächern ohne entsprechend anwendbare Studienordnung müssen die Leistungen im Grund- und Hauptstudium nach Maßgabe der Beschlüsse des Fachbereichs III bzw. der zwischen den Fachbereichen gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen erbracht werden. Als Mindestanforderung werden für das Hauptstudium die erfolgreiche Teilnahme an 2 Seminaren im ersten und 2 Seminaren im zweiten Hauptfach bzw. an je 1 Seminar in den beiden Nebenfächern sowie die Teilnahme an von den Fächern vorgeschriebenen Exkursionen vorausgesetzt.

 

(3) Für die gesamte Dauer des Prüfungsverfahrens ist die Einschreibung als Studierende oder Studierender im Magisterstudiengang mit den gewählten Prüfungsfächern zwingend erforderlich. Bei Nichtbeachtung wird das Prüfungsverfahren abgebrochen und die Magisterprüfung gilt in den noch nicht erfolgreich abgelegten Teilprüfungen als nicht bestanden. Studienleistungen können nur erbracht und bescheinigt werden, wenn die Studierenden im Magisterstudiengang mit den Fächern, zu denen die Studienleistungen gehören, eingeschrieben sind; §67 Abs. 4 HochSchG (Frühstudierende) bleibt unberührt.
 

 
§ 3 - Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung kann

            1. in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder

            2. in zwei Hauptfächern abgelegt werden.

 

(2) Das Hauptfach bzw. das 1. Hauptfach kann nur aus den Fächern des Fachbereichs III gewählt werden. Aus dem Fach Geschichte dürfen nicht zwei Hauptfächer gewählt werden. Wird das Hauptfach aus dem Bereich der Geschichte gewählt, so kann als eines der beiden Nebenfächer höchstens ein weiterer im Hauptfach nicht enthaltener Fachteil (vgl. Absatz 3 Nr. 2) gewählt werden.

 

(3) Für die Prüfung im Hauptfach können gewählt werden:

            1.     Ägyptologie

            2.     Eine Kombination von zwei der folgenden Fachteile:

                    Alte Geschichte,

                    Mittelalterliche Geschichte,

                    Neuere und Neueste Geschichte,

                    Geschichtliche Landeskunde,

                    Historische Hilfswissenschaften

           (wird einer der beiden letzten Fachteile gewählt, muss der Epochenschwerpunkt

            von dem des anderen historischen Fachteiles abweichen)

            2 a.   Alte Geschichte, wenn sie mit einem Hauptfach oder zwei Nebenfächern aus dem Bereich
                     der Trierer Altertumskunde (Ägyptologie, Klassische Archäologie, Gräzistik, Latinistik,
                     Papyrologie) kombiniert wird.

            3.       Klassische Archäologie

            4.       Kunstgeschichte

            5.       Papyrologie

            6.       Politikwissenschaft

 

(4) Aus den Fächern des Fachbereichs III können für die Prüfung im Nebenfach gewählt werden:

Ägyptologie, Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Geschichtliche Landeskunde, Historische Hilfswissenschaften (wird einer der beiden letzten Fachteile gewählt, muss der Epochenschwerpunkt von dem des anderen historischen Fachteils abweichen), Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Papyrologie, Politikwissenschaft.

(5) Die Nebenfächer bzw. das 2. Hauptfach können auch aus einem anderen Fachbereich, der Theologischen Fakultät Trier oder aus einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden.

Will der Kandidat ein Nebenfach oder das 2. Hauptfach aus dem Fächerkanon einer anderen wissenschaftlichen Hochschule wählen, so hat er unverzüglich dem Dekan einen schriftlich begründeten Antrag einzureichen.

Die Wahl solcher Fächer ist nur möglich, sofern ein vergleichbares Studienangebot besteht und der Kandidat nachweist, dass die Prüfungsmöglichkeit sichergestellt ist. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

 

§ 4 - Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Arbeit im Hauptfach bzw. 1. Hauptfach (Magisterarbeit) und der mündlichen Prüfung im Hauptfach und den beiden Nebenfächern bzw. im 1. und 2. Hauptfach. (2) Für Prüfungsfächer, die nicht am Fachbereich III vertreten sind, gelten die Prüfungsanforderungen der jeweiligen Magisterprüfungsordnung des anderen Fachbereiches.

 

§ 5 - Zulassung und Meldung zur Magisterprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung soll nach Erbringen der erforderlichen Studienleistungen gemäß Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des 8. Semesters des Hauptfaches bzw. der beiden Hauptfächer eingereicht werden. § 27 HochSchG bleibt unberührt. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Dekan des Fachbereichs III einzureichen. Im Antrag auf Zulassung nennt der Kandidat das engere Gebiet, dem die Magisterarbeit entstammen soll, die Prüfungsfächer, die Namen der gewünschten Prüfer gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b sowie des gewünschten Betreuers der Magisterarbeit. Der Kandidat kann im Antrag einen Vorschlag für das Thema der Magisterarbeit machen.

 

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

2. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 2 Abs. 2 in den gewählten Prüfungsfächern (Leistungsnachweise, Zwischenprüfungszeugnisse und Studienbuch oder entsprechende Unterlagen);

3. ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang Auskunft gibt;

4. eine Erklärung über bereits abgelegte Zwischenprüfungen, staatliche oder akademische Abschlussprüfungen und deren Ergebnisse (Zeugnisse) sowie über frühere Meldungen zu solchen Prüfungen.

5. ein Immatrikulationsnachweis sowie eine Studienverlaufsbescheinigung.

 

(3) Aufgrund der eingereichten Unterlagen und der vorgeschlagenen Fächerzusammenstellung entscheidet der Dekan über die Zulassung. Über Ausnahmen und in Zweifelsfällen des Absatzes 2 entscheidet der Dekan im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

 

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

 

(5) Die Zulassung zur Magisterprüfung ist zu versagen, wenn die Unterlagen gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht vollständig sind oder der Kandidat die Zwischen- oder Abschlussprüfung in den gleichen Fächern des Magisterstudienganges an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

 

(6) Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Zulassung ist eine Begründung und Rechtsbehlfsbelehrung zu erteilen.

 

§ 6 - Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

 

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Trier im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

 

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Magisterprüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

 

(5) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten entscheidet der Dekan als Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

 

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

§ 7 - Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern gebildet. Ihm gehören drei Hochschullehrer, darunter der Dekan und der Prodekan, sowie je ein Vertreter der akademischen Mitarbeiter, der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden an. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Dekan, sein Stellvertreter ist der Prodekan. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat auf zwei Jahre, das studentische Mitglied auf ein Jahr gewählt.

 

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Magisterprüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Magisterarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten.

Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnungen und der Magisterprüfungsordnung.

 

(3) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in den Prüfungsordnungen festgesetzten Zeiträumen absolviert werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Magisterarbeit informiert werden.

 

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 8 - Prüfer und Beisitzer

(1)  Der Dekan als Vorsitzender des Prüfungsausschusses bestellt
 

a)      die Gutachter für die Beurteilung der Magisterarbeit, von denen einer (der Betreuer) von den Kandidaten  vorgeschlagen werden kann. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Gutachter können nur hauptamtliche Hoch-schullehrer, Honorarprofessoren, Habilitierte sowie Professoren im Ruhestand sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die selbständig Lehraufgaben wahrnehmen, zu Gutachtern bestellt werden. Über den Vorschlag, Honorarprofessoren und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter zu  Gutachtern zu bestellen, entscheidet der Fachbereichsrat. Einer der beiden Gutachter muss Hochschullehrer im Fachbereich III der Universität Trier sein. Die Bestellung zum Betreuer und Gutacher kann nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Fachbereichsrates abgelehnt werden. Bei Magisterarbeiten in einem Grenzbereich zwischen zwei Fächern kann der zweite Gutachter einem anderen Fach, Fachbereich oder einer anderen Universität angehören.

b)      die Prüfer für die mündliche Prüfung, von denen einer für jedes Fach bzw. jeden Fachteil von den Kandidaten vorgeschlagen werden kann. Es können für das Hauptfach bzw. das erste Hauptfach nur Hochschullehrer, Habilitierte und Honorarprofessoren des Fachbereichs III benannt werden. In besonders begründeten Ausnahmenfällen können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die selbständig Lehraufgaben wahrnehmen, mit Zustimmung des Fachbereichsrates zu Prüfern bestellt werden.
 

(2) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach zumindest die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

 

(4) Für Klassische Archäologie, Ägyptologie, Kunstgeschichte und Papyrologie erfolgt im Hauptfach abweichend von Absatz 1 Buchst. b vorletzter Satz die Benennung eines Prüfers.

 

(5) Verlässt ein Prüfungsberechtigter den Fachbereich, so kann er noch zwei Jahre nach seinem Ausscheiden zum Prüfer bestellt werden, sofern er damit einverstanden ist.

 

(6) Will der Kandidat in einem Nebenfach bzw. zweiten Hauptfach geprüft werden, das im Fachbereich nicht vertreten ist, so hat er einen bzw. zwei Prüfer eines anderen Fachbereichs oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorzuschlagen.

 

§ 9 - Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern

    festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1     = sehr gut

       = eine hervorragende Leistung;

2     = gut

      = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3     = befriedigend

      = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4    = ausreichend

      = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5     = nicht ausreichend

      = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Magisterarbeit. Dabei ist die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach zu zählen.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis             1,5         =     sehr gut

bei einem Durchschnitt über     1,5 bis 2,5     =     gut

bei einem Durchschnitt über     2,5 bis 3,5     =     befriedigend

bei einem Durchschnitt über     3,5 bis 4,0     =     ausreichend.

 

Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

 

(3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 10 - Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit soll erweisen, dass der Kandidat fähig ist, eine Frage seines Hauptfaches nach wissenschaftlichen Kriterien angemessen zu behandeln und darzustellen und eigenständig Problemlösungen aufzuzeigen. Die Magisterarbeit ist vom Kandidaten selbständig zu verfassen. Als solche kann sie auch Teil eines von mehreren Bearbeitern getragenen Vorhabens sein, wenn die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sowie außerhalb von Gruppenarbeiten erbrachten Leistungen gleichwertig sind. Das Thema und die Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Der Umfang der Magisterarbeit sollte in der Regel 120 Standardseiten Text nicht überschreiten.

 

(2) Das Thema der Magisterarbeit, für das der Kandidat Vorschläge machen kann, wird unverzüglich nach der Zulassung zur Prüfung von dem als Betreuer der Arbeit bestellten Gutachter (§ 8 Abs. 1 Buchst. a) bestimmt und dem Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Magisterarbeit ist aktenkundig zu machen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Betreuer, der es gestellt hat, innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung an den Kandidaten modifiziert werden. Das Thema kann nur einmal, und zwar innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit, zurückgegeben werden. Im Falle einer neuen Meldung muss für die Magisterarbeit ein neues Thema gestellt werden.

 

(3) Nach der Mitteilung des Themas ist die Magisterarbeit innerhalb von 6 Monaten einzureichen, und zwar in drei maschinenschriftlichen Exemplaren, die gebunden und in technisch einwandfreiem Zustand sein müssen. Der Zeitpunkt der Abgabe der Magisterarbeit ist aktenkundig zu machen. Je ein Exemplar der Magisterarbeit verbleibt bei den Prüfungsakten und bei den Gutachtern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall auf begründeten Antrag mit Zustimmung des Betreuers die Frist für die Einreichung der Magisterarbeit um bis zu 3 Monate verlängern. Wird die Magisterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, und die Magisterprüfung ist nicht bestanden.

 

(4) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen befindet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem ersten Gutachter. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Bei Abgabe der Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er sie selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen, die wörtlich oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen etc. Ferner ist kenntlich zu machen, ob die Arbeit oder Teile daraus bereits zu früheren Prüfungen vorgelegen haben.

 

(5) Die Gutachten über die Magisterarbeit sind möglichst innerhalb von 4 Wochen, spätestens aber 6 Wochen nach Abgabe der Magisterarbeit beim Dekan einzureichen. Ausnahmen aus zwingenden Gründen bedürfen der Genehmigung durch den Dekan.

 

(6) Die Note der Magisterarbeit wird von den Gutachtern gemäß § 9 festgelegt. Wird bei der Benotung keine Einigung erzielt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach angemessener Konsultation über die Endnote der Magisterarbeit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

 

(7) Eine als "nicht ausreichend" bewertete Magisterarbeit schließt die Zulassung zur mündlichen Prüfung aus. Die Gesamtprüfung ist damit nicht bestanden. Im Falle einer als "nicht ausreichend" bewerteten Magisterarbeit muss bei einer Wiederholung der Prüfung ein neues Thema bearbeitet werden.

 

§ 11 - Mündliche Prüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Hauptfach eine, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde. Der Kandidat soll beweisen, dass er mit dem Fach, dessen Grundlagen, Methoden und Problemen vertraut und fähig ist, über von ihm angegebene Spezialgebiete ein dem aktuellen Stand der Entwicklung der Wissenschaft entsprechendes Prüfungsgespräch zu führen. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

 

(2) Studierende des Faches können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat. Auf Antrag weiblicher Prüflinge kann die zentrale Frauenbeauftragte oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs teilnehmen.

 

(3) Die Prüfer sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfung. Sie müssen die anwesenden Studierenden ausschließen, wenn anders ein ordnungsgemäßer Ablauf der Prüfung nicht gewährleistet ist oder wenn der Kandidat ihre Zulassung während der Prüfung widerruft.

 

(4) Die mündlichen Prüfungen werden von den jeweiligen Prüfern mit einer der in § 9 aufgeführten Noten beurteilt. Können sich zwei Prüfer im Hauptfach nicht auf eine gemeinsame Note einigen, wird ein rechnerisches Mittel erstellt und die Fachnote entsprechend § 9 Abs. 2 letzter Satz gebildet.

 

(5) Die mündlichen Prüfungen sollen innerhalb eines Monats nach Festlegung der Note der Magisterarbeit stattfinden.

 

(6) Über die mündliche Prüfung ist von einem sachkundigen Beisitzer, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ein Protokoll zu führen, aus dem die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

 

§ 12 - Gesamtbeurteilung, Zeugnis

(1) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in jedem Hauptfach bzw. im Hauptfach und in jedem der beiden Nebenfächer mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist.

 

(2) Der Kandidat kann sich nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsteile bei den Prüfern und beim Dekan über die Ergebnisse der Teilprüfungen unterrichten.

 

(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

(4) Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Prüfungsfächer und die Fachnoten, das Thema und die Note der Magisterarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Auf Antrag des Kandidaten wird die bis zum Abschluss der Magisterprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

 

(5) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden kann.

 

(6) Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(7) Hat der Kandidat die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie - im Falle des endgültigen Nichtbestehens - der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Magisterprüfung nicht bestanden ist.

 

(8) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades des Magister Artium bzw. der Magistra Artium (abgekürzt: M.A.) beurkundet.

 

(9) Die Magisterurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Stempel des Fachbereichs versehen.

 

§ 13 - Behindertenregelung

Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

§ 14 - Wiederholung der Prüfung

(1) Die Magisterprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

 

(2) Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 10 Abs. 2 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

 

(3) Die Wiederholung von mündlichen Prüfungen hat innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in begründeten Ausnahmefällen bei einer ersten Wiederholungsprüfung Fristverlängerung bis zu weiteren 6 Monaten gewähren. Der Kandidat muss sich mindestens 4 Wochen vor dem genannten Termin zur Prüfung melden. Bei Nichteinhaltung der in Satz 1 und 2 bestimmten Frist gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Meldung zur Wiederholung der Magisterarbeit muss spätestens 2 Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung erfolgen. Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

 

14 a - Freiversuch, Einhaltung von Fristen

(1) Eine mündliche Prüfung gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Magisterprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Für Magisterarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

 

(2) Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung einmal innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.

 

(3) Bei Berechnung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Fachstudiendauer und sonstiger Studienzeiten, die für die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie

 

1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerkes,

2. durch Krankheit oder andere von den Studenten nicht zu vertretende Gründe,

3. durch Schwangerschaft oder durch Erziehung eines Kindes bedingt waren.

 

Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern. Wird in den Studienordnungen für die gewählten Fächer ein gesonderter Nachweis der Kenntnisse von Fremdsprachen verlangt, so werden zum Erwerb der Kenntnisse einer Fremdsprache notwendige Studienzeiten bis zu einem Semester, für sämtliche Fremdsprachen - bis zu zwei Semestern nicht berücksichtigt. Die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 obliegen den Studierenden.

 

§ 15 - Widerspruch

Legt der Kandidat gegen die Durchführung der Prüfung oder gegen einzelne Prüfungsmaßnahmen Widerspruch ein, so nimmt der Dekan diesen entgegen. Nach Beratung im Prüfungsausschuss entscheidet der Fachbereichsrat über den Widerspruch. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.

 

§ 16 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

 

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

 

(4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der jeweiligen Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

 

§ 17 - Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz.

 

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezogen; gegebenenfalls wird ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 18 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Akademischen Abschlussprüfung (Magisterprüfung) des Fachbereichs III der Universität Trier vom 22. Mai 1975 (Staatsanzeiger S. 472), zuletzt geändert durch Ordnung vom 5. Februar 1985 (Staatsanzeiger S. 187), außer Kraft.

 

Trier, den 16. Januar 1995

Der Dekan des Fachbereichs III der Universität Trier

Univ.-Prof. Dr. Ralf Urban

* In dieser Ordnung werden die männlichen Flexionen um der Verständlichkeit des Textes willen gebraucht und sind jeweils auch im Sinne der weiblichen Flexionen zu verstehen.