Grundsatzbeschlüsse
Bei Anträgen von MA-Studierenden der Master-Fachprüfungsordnung auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs kann diesen im Falle einer erstmalig „endgültig nicht bestandenen Bachelor-Prüfung“ (sog. EN) ein weiterer Prüfungsversuch grundsätzlich dann gewährt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nach Abschluss des entsprechenden Studiensemesters mindestens folgende Leistungspunkte erzielt hat:
1. Semester: Mindestens 20 Leistungspunkte
2. Semester: Mindestens 30 Leistungspunkte
3. Semester: Mindestens 50 Leistungspunkte
4. Semester: Mindestens 60 Leistungspunkte
5. Semester: Mindestens 70 Leistungspunkte
6. Semester: Mindestens 90 Leistungspunkte.