Grundsatzbeschlüsse

Bei Anträgen von MA-Studierenden der Master-Fachprüfungsordnung auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs kann diesen im Falle einer erstmalig „endgültig nicht bestandenen Bachelor-Prüfung“ (sog. EN) ein weiterer Prüfungsversuch grundsätzlich dann gewährt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nach Abschluss des entsprechenden Studiensemesters mindestens folgende Leistungspunkte erzielt hat:

1. Semester: Mindestens 20 Leistungspunkte

2. Semester: Mindestens 30 Leistungspunkte

3. Semester: Mindestens 50 Leistungspunkte

4. Semester: Mindestens 60 Leistungspunkte

5. Semester: Mindestens 70 Leistungspunkte

6. Semester: Mindestens 90 Leistungspunkte.