Promotion am Fachbereich IV

Mit der Promotion wird die Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen. Entsprechend seinem Fächerspektrum promoviert der Fachbereich IV der Universität Trier zum Dr. rer. pol. (Doctor rerum politicarum), Dr. rer. nat. (Doctor rerum naturalium) und Dr. phil. (Doctor philosophiae). Das Promotionsverfahren wird durch die Promotionsordnung vom 29. Januar 2020 geregelt. Ansprechpartner in allen Fragen zum Promotionsverfahren am Fachbereich IV ist das Dekanat des Fachbereichs.

Die Promotion stellt eine eigenständige Hochschulprüfung im Verantwortungsbereich des Fachbereichs IV dar. Damit sind Promotionsverfahren grundsätzlich unabhängig von etwaigen Beschäftigungsverhältnissen, z.B. als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in. Dies gilt auch, wenn die Einstellung gegebenenfalls mit dem Ziel der Qualifikation erfolgt(e). Neben einer Beschäftigung als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in gibt es weitere Möglichkeiten zur Finanzierung der Promotionsphase, wie z.B. Stipendien. Die Einschreibung in einen Promotionsstudiengang ist möglich, aber keine Pflicht. Das Graduiertenzentrum der Universität Trier (GUT) bietet in allen Phasen der Promotion ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot an.

Angehende Doktorand*innen müssen sich gemäß Hochschulgesetz zu Beginn der Promotion registrieren und verpflichtend eine Betreuungsvereinbarung abschließen. Nachfolgend werden die für den Fachbereich IV maßgeblichen Informationen und Anträge entsprechend der jeweiligen Promotionsphase aufgeführt. 

 

Promotionsordnung des Fachbereichs

Aktuelle Promotionsordnungen des Fachbereichs IV.

Hinweis: Doktorand*innen, die vor dem 12. März 2020 ein Betreuungsverhältnis vereinbart haben, können gemäß § 22 PromO 2020 wählen, ob das Promotionsverfahren auf Grundlage der Promotionsordnung 2004 oder der Promotionsordnung 2020 durchgeführt werden soll.

Zu Beginn der Promotion: Antrag auf Zulassung zur Promotion stellen

Die Zulassung zur Promotion setzt einen schriftlichen Antrag der*des angehenden Doktorandin*Doktoranden an das Dekanat des Fachbereichs voraus. Werden alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Annahme als Doktorand*in im Fachbereich IV.

Zur Promotion wird zugelassen, wer ein einschlägiges Studium an einer deutschen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss (MSc, MEd, MA) oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit der Diplomprüfung, der Akademischen Abschlussprüfung (M.A.) oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder einer äquivalenten Bewertung abgeschlossen hat. Als einschlägig gelten die im Fachbereich IV angebotenen Masterstudiengänge sowie Studiengänge, die diesen entsprechen; außerdem können hinreichende Studienleistungen im avisierten Promotionsfach (BWL, VWL, Soziologie/Ethnologie, Informatikwissenschaften, Mathematik) oder Schwerpunkt als einschlägig anerkannt werden.

Der folgende Absatz ist relevant, sofern die im vorangehenden Absatz genannten Kriterien nicht vollständig zutreffen:
Auch bei mangelnder Einschlägigkeit oder bei einer schlechteren Gesamtnote kann die Zulassung zur Promotion erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag, in dem die*der Antragsteller*in die Annahme als Doktorand*in aufgrund der Ausnahmefallregelung beantragt. Die Zulassung zur Promotion kann auch erfolgen, wenn die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen, Realschule Plus und Förderschulen, ein Diplom einer Fachhochschule (FH) bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) oder ein Bachelorabschluss einer Universität oder FH bzw. HAW vorliegt. Entsprechende Kandidat*innen müssen ein mit der Note "sehr gut" (mindestens 1,5) abgeschlossenes Studium nachweisen, welches sich auf das Promotionsfach (BWL, VWL, Soziologie/Ethnologie, Informatikwissenschaften oder Mathematik) bezieht. Darüber hinaus muss ein Promotionseignungsfeststellungsverfahren (PEFV) durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen werden. Für die in diesem Absatz genannten Fälle müssen Kandidat*innen einen individuellen Antrag formulieren, der an den Dekan des Fachbereichs zu richten ist. Alle Anträge müssen hinreichend begründet werden. Das Dekanat bestätigt den Eingang von Anträgen, informiert über gegebenenfalls fehlende Unterlagen und den weiteren Fortgang des Verfahrens. Vollständige Anträge werden an die Promotionskommission des Fachbereichs IV zur Entscheidung weitergeleitet. Die Promotionskommission entscheidet insbesondere auch in Angelegenheiten von Promotionseignungsfeststellungsverfahren.

Für alle Anträge auf Zulassung zur Promotion gilt: Es muss ein Betreuungsverhältnis mit einer*einem Hochschullehrer*in oder einer*einem Habilitierten des Fachbereichs IV nachgewiesen werden. Bei Hochschulabschlüssen, die nicht in Deutschland erworben wurden, muss eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorgelegt werden.

Nach Prüfung und Bestätigung aller Zulassungsvoraussetzungen durch das Dekanat, erfolgt die Annahme als Doktorand*in im FB IV der Universität Trier durch den Dekan.

 

Für die Zulassung zur Promotion bzw. Annahme als Doktorand*in am Fachbereich IV müssen die folgenden Unterlagen im Dekanat des Fachbereichs eingereicht werden:

  • Antrag auf Zulassung zur Promotion (Hinweis: Laden Sie das Dokument vor dem Ausfüllen herunter! Der Antrag besteht aus Teil 1 und 2 der "Betreuungsvereinbarung im Rahmen eines Promotionsverhabens an der Universität Trier". Teil 1 dient zugleich als Erfassungsbogen für die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung für Promovierende; Teil 2 stellt die eigentliche Betreuungsvereinbarung dar. Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen die Handreichung zum Dokument und füllen Sie den digitalen Antrag gemeinsam mit den betreuenden Personen aus (handschriftliche Eintragungen können nicht akzeptiert werden). Dem Antrag sind außerdem die Datenschutzhinweise beigefügt.)
  • beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusses, bestehend aus Urkunde, Zeugnis und etwaiger Noten-/Leistungsübersichten (bei Abschlüssen der Universität Trier können unbeglaubigte Kopien vorgelegt werden)
  • nur bei mangelnder Einschlägigkeit, einer Gesamtnote schlechter als "gut", Staatsexamen LA Grund-, Haupt-, Realschulen, Realschulen Plus und Förderschulen, Diplom FH/HAW oder Bachelorabschluss: individuell formulierter und begründeter Antrag auf Zulassung zur Promotion (zusätlich zum Antrag auf Zulassung zur Promotion)
  • nur bei Hochschulabschlüssen, die nicht in Deutschland erworben wurden: Zeugnisbewertung der ZAB

 

Einreichen der Zulassungsanträge

Da die Promotionsordnung des Fachbereichs für Anträge aktuell noch die Schriftform vorsieht, müssen Sie diese eigenhändig unterschreiben und in Papierform beim Dekanat des Fachbereichs einreichen (persönlich zu den Bürozeiten abgeben oder ins Postfach einwerfen oder per Post schicken). Digitale Unterschriften können nicht akzeptiert werden.

Nach Fertigstellung der Dissertationsschrift: Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragen

Nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit und Fertigstellung der Dissertationsschrift stellen Doktorand*innen den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens.

Zur Eröffnung des Promotionsverfahrens richtet die*der Doktorand*in einen schriftlichen Antrag an den Dekan des Fachbereichs IV. Im Rahmen dieses Antrages sind eine Reihe von Erklärungen abzugeben und es können Berichterstatter*innen vorgeschlagen werden. Die Promotionsordnung macht außerdem Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung des Titelblattes, die eingehalten werden müssen, sowie weiteren obligatorischen Bestandteilen der Dissertationsschrift abseits der wissenschaftlichen Arbeit (z.B. Zusammenfassung, Lebenslauf). Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen daher sorgfältig, bevor Sie die Prüfungsexemplare der Dissertationsschrift erstellen (lassen) und nutzen Sie die bereitgestellten Vorlagen.

Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens besteht aus folgenden Dokumenten:

  • Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Bitte laden Sie die Vorlage herunter und speichern Sie diese vor dem Ausfüllen. Füllen Sie die Vorlage vollständig aus und unterschreiben Sie diese eigenhändig, da die Promotionsordnung für den Antrag die Schriftform vorsieht. Die Anlage "Erklärung zu individuellen, eigenständigen Leistungen" ist für jeden in Co-Autorenschaft entstandenen abgrenzbaren Teil der Dissertationsschrift separat auszufüllen; sollten mehr als die drei auf der Vorlage vorgesehenen Co-Autor*innen beteiligt gewesen sein, ist die Erklärung entsprechend mehrfach abzugeben. Die "Erklärung zum Status der Veröffentlichung" ist separat für jeden abgrenzbaren Teil der Dissertationsschrift abzugeben, der bereits ganz oder teilweise veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
  • Dissertationsschrift: 4 gebundene Ausfertigungen (= Prüfungsexemplare). Das Titelblatt muss gemäß den Vorgaben des § 5 Abs. 1, Buchstabe e) PromO 2020 gestaltet sein und die dort genannten Angaben und Formulierungen enthalten; nutzen Sie die Vorlage für das Titelblatt der Prüfungsexemplare. Die Prüfungsexemplare müssen mit Seitenzahlen versehen sein, ein Literaturverzeichnis, eine deutsche oder englische Zusammenfassung und eine Übersicht zum wissenschaftlichen Werdegang ("akademischer Lebenslauf") enthalten.
  • Dissertationsschrift: 1 digitale Ausfertigung. Zusätzlich zu den gebundenen Ausfertigungen/Prüfungsexemplaren muss eine digitale Version der Dissertationsschrift mit den Antragsunterlagen eingereicht werden, die den Prüfungsexemplaren entspricht (Dateiformat: PDF; Datenträger: CD oder USB-Stick).

Einreichen des Antrages

Die vollständigen Unterlagen sind beim Dekanat des Fachbereichs einzureichen: persönlich zu den Bürozeiten abgeben (Termin vereinbaren!) oder ins Postfach einwerfen oder per Post schicken.

Nach der Disputation: Genehmigung zur Veröffentlichung beantragen

Nach der wissenschaftlichen Aussprache muss die Dissertationsschrift innerhalb eines Jahres veröffentlicht werden. Bevor die Arbeit veröffentlicht werden darf, z.B. über die Universitätsbibliothek oder einen gewerblichen Verlag, muss die Genehmigung des Dekans eingeholt werden.

Um die Genehmigung des Dekans zum Druck und zur Veröffentlichung der Dissertationsschrift zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Senden Sie eine E-Mail mit der zur Veröffentlichung vorgesehenen Version der Dissertationsschrift (= Druckversion) sowie dem Antrag auf Druckfreigabe an das Dekanat. Diese Druckversion muss den mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens eingereichten Prüfungsexemplaren entsprechen. Dies gilt ausdrücklich auch für die deutsche oder englische Zusammenfassung sowie den akademischen Lebenslauf; beides muss in der Druckversion enthalten sein. Die Vorgaben der Promotionsordnung zur Gestaltung des Titelblatts der Druckversion weichen gegenüber den Vorgaben zu den Prüfungsexemplaren ab; nutzen Sie die Vorlage für das Titelblatt der Druckversion.
  • Wenn Sie gegenüber den Prüfungsexmplaren Änderungen vorgenommen haben, müssen Sie Art und Umfang der Änderungen erklären. Dies gilt auch, wenn es sich um Auflagen handelt, die seitens der Berichterstatter*innen oder im Rahmen der Disputation erteilt wurden. Inhaltliche Änderungen müssen detailliert erklärt werden, das heißt jeweils unter Beschreibung der Änderung und Benennung der konkreten Textstelle (Seitenzahl, Abschnitt), an der die Änderung vorgenommen wurde. Die Korrektur offensichtlicher Rechtschreibe- und Grammatikfehler muss benannt werden, sofern entsprechende Korrekturen vorgenommen wurden. Eine detaillierete Auflistung, wie diese bei inhaltlichen Änderungen gefordert wird, ist aber nicht notwendig. 

Nachdem der Antrag im Dekanat geprüft wurde, informiert das Dekanat über das Ergebnis. Die Genehmigung zur Veröffentlichung wird schriftlich erteilt. Nach Erhalt der Genehmigung kann die Veröffentlichung der zum Druck freigegebenen Version der Dissertationsschrift in die Wege geleitet werden.

Wenn die Veröffentlichung über die Universitätsbibliothek der Universität Trier erfolgen soll, zum Beispiel durch eine elektronische Veröffentlichung über OPUS, und Sie Fragen zum weiteren Vorgehen haben, wenden Sie sich an die Dissertations- und Tauschstelle der Universitätsbibliothek. Hier ist dann auch das Genehmigungsschreiben des Dekans vorzulegen.

Dissertation veröffentlicht: Pflichtexemplare abgeben

Sobald die*der Doktorand*in die Abgabe der Pflichtexemplare nachgewiesen hat, wird die Promotionsurkunde ausgehändigt. Erst nach Aushändigung der Urkunde hat die*der Doktorand*in das Recht, den erreichten akademischen Grad zu führen.

Der Nachweis ist grundsätzlich gegenüber dem Dekanat zu erbringen. Wenn die Dissertationsschrift über die Universitätsbibliothek veröffentlicht wurde, benachrichtigt diese das Dekanat entsprechend und die Promotionsurkunde wird ausgehändigt. Der Nachweis kann auch durch Vorlage eines Verlagsvertrages seitens der*des Doktorandin*Doktoranden gegenüber dem Dekanat erbracht werden. In diesen Fällen müssen die Pflichtexemplare dem Dekanat unverzüglich nach Drucklegung nachgereicht werden. Mit Aushändigung der Urkunde gilt das Promotionsverfahren als abgeschlossen.