Studienordnung für das Studium des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie im Studiengang Magister an der Universität Trier vom 19. Mai 1994.


Aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 11. Mai 1994 die folgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung wird hiermit bekanntgemacht.

§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "Ordnung für die Magisterprüfung am Fachbereich II: Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Trier vom 29. September 1988" (StAnz. S. 1003) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Gegenwartsbezogene Japanologie für den Studiengang Magister an der Universität Trier.

§ 2 Studienbeginn
Die Aufnahme des Studiums empfiehlt sich zum Wintersemester, da die intensiven Sprachkurse nur im Jahresturnus mit Beginn des Wintersemesters angeboten werden.

§ 3 Studienvoraussetzungen
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium Kenntnisse der englischen Sprache, die durch eine in der Regel mindestens befriedigende Note im Abiturzeugnis oder in Jahrgangszeugnissen der Jahrgangsstufen 10-12 nachzuweisen sind. Darüberhinaus ist der Nachweis von Kenntnissen in Latein oder einer weiteren Fremdsprache zu erbringen. Letztere gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abiturzeugnis oder einem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung in Latein bzw. durch den Nachweis eines mindestens dreijährigen Unterrichts in der betreffenden Fremdsprache am Gymnasium als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden an der Universität Trier Sprachkurse angeboten. Als Nachweis gilt hier die Bestätigung einer erfolgreichen Teilnahme am abschließenden Kurs der entsprechenden Sprache in der Studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung (SFA).
Die Sprachkenntnisse sind bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen.

§ 4 Ziel und Inhalt des Studiums
Das Studium der Gegenwartsbezogenen Japanologie vermittelt die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Aktive Beherrschung der japanischen Sprache.
2. Erwerb der Fähigkeit zur Analyse japanischer Texte. Dem Bezug zur Gegenwart kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
3. Einblick in Methoden und Probleme der Japanologie und ihrer historischen Entwicklung.
4. Kenntnisse der Sprach-, Literatur- und Kulturgeschichte unter Einbezug der historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung. Der Schwerpunkt liegt hierbei im Bereich der Moderne.
5. Vertrautheit mit den kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten Japans.

Fachspezifische Berufsbilder bestehen nicht. Das Studium soll für ein breites berufliches Spektrum qualifizieren. Abhängig von Fächerkombination, individuellen Schwerpunktsetzungen und evtl. Zusatzausbildungen soll das Studium auf Tätigkeiten in folgenden Bereichen vorbereiten:

Lehre und Forschung - Bildungswesen - Sprachdidaktik - Dolmetschen und Übersetzen - Bibliothekswesen - Verlage und Medien - Wissenschafts- und Kulturaustausch - Diplomatischer Dienst - Staatliche Verwaltung - nationale und internationale Organisationen - Museen - Wirtschaft - Banken - Außenhandel u.a.

§ 5 Aufbau des Studiums und Studienabschnitte
(1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
1. Das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern.
2. Das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern.

(2) Das Grundstudium dient dem Erwerb der für das weitere Fachstudium erforderlichen Sprachkenntnisse und dem Erwerb von Kenntnissen über Arbeitsmittel und wissenschaftliche Verfahrensweisen der Japanologie. Zugleich soll das Grundstudium Grundkenntnisse in den Kernbereichen der Japanologie - Linguistik, Literatur, Kultur und Geschichte - vermitteln.

(3) Das Hauptstudium kann in der Regel erst nach Erfüllung der in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aufgenommen werden. Das Hauptstudium dient der Entwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten im modernen Japanisch, dem Erwerb von Kenntnissen in der klassischen Schriftsprache (bungo), der Vertiefung des landeskundlichen Wissens sowie der Vertiefung von Kenntnissen und der Schwerpunktsetzung in den Bereichen moderne japanische Sprache, Literatur, Kultur und Geschichte. Schließlich soll im Hauptstudium die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit entwickelt werden.

(4) Für das ordnungsgemäße Studium der Gegenwartsbezogenen Japanologie als Hauptfach ist von einer Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) von 70, davon
im Grundstudium 46 SWS
im Hauptstudium 24 SWS
auszugehen.

(5) Für das ordnungsgemäße Studium der Gegenwartsbezogenen Japanologie als Nebenfach ist von einer Gesamtzahl der Semesterwochenstunden von 40, davon
im Grundstudium 36 SWS
im Hauptstudium 4 SWS
auszugehen.

(6) Ausnahmen:
In Ausnahmefällen können Studierende mit herausragenden Sprachkenntnissen vom Sprachkurs Japanisch oder einzelnen Teilen dispensiert werden. Der Antrag ist an den Dekan zu richten, der im Benehmen mit dem Geschäftsführer des Faches darüber entscheidet. Es wird empfohlen, die aufgrund dieser Studienordnung geforderte Mindeststundenzahl im Falle eines Dispens durch den Besuch anderer Lehrveranstaltungen (PS, Ü, V) auszugleichen.

§ 6 Studieninhalte und Leistungsanforderungen im Hauptfach
Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Hauptfach erfordert:

1. GRUNDSTUDIUM
1.1 Die regelmäßige Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- Sprachkurs Japanisch I (Ü) 8 SWS
- Sprachkurs Japanisch II (Ü) 8 SWS
- Sprachkurs Japanisch III (Ü) 8 SWS
- Einführung in die japanische Textlektüre (Ü) 2 SWS
- Einführung in die Hilfsmittel I (Ü) 2 SWS
- Japanische Landeskunde (Ü) 2 SWS
- zwei Proseminare, von denen eines aus dem Bereich Sprache
und Literatur und eines aus dem Bereich Kultur und Geschichte
zu wählen ist. 4 SWS

1.2 Die erfolgreiche Teilnahme an an folgenden Lehrveranstaltungen:
- Sprachkurs Japanisch IV (Ü) 6 SWS
- Einführung in die Hilfsmittel II (Ü) 2 SWS
- zwei Proseminare, von denen eines aus dem Bereich Sprache
und Literatur und eines aus dem Bereich Kultur und Geschichte
zu wählen ist. 4 SWS

1.3 Die für das Grundstudium nachzuweisende Fachlektüre gemäß ZPO §3 Abs. 4

2. HAUPTSTUDIUM
2.1 Die regelmäßige Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- Kolloquium für Examenskandidaten (K) 2 SWS
- sowie an Vorlesungen, Hauptseminaren, Kolloquien und
Übungen nach freier Wahl im Umfang von insgesamt 16 SWS

2.2 Die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- Einführung in die klassische Schriftsprache bungo (Ü) 2 SWS
- zwei Hauptseminare, von denen eines aus dem Bereich Sprache
und Literatur und eines aus dem Bereich Kultur und Geschichte
zu wählen ist. je 2 SWS

Desweiteren ist während des Hauptstudiums eine Übersetzung aus dem Japanischen im Umfange von mindestens 10 japanischen Druckseiten anzufertigen. Dies kann im Rahmen eines Übersetzungsseminars oder, nach Absprache mit den Lehrenden, im Zusammenhang mit einer anderen Lehrveranstaltung erfolgen.

§ 7 Studieninhalte und Leistungsanforderungen im Nebenfach
Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Nebenfach erfordert:

1. GRUNDSTUDIUM
1.1 Die regelmäßige Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- Sprachkurs Japanisch I (Ü) 8 SWS
- Sprachkurs Japanisch II (Ü) 8 SWS
- Sprachkurs Japanisch III (Ü) 8 SWS
- ein Proseminar 2 SWS
- Japanische Landeskunde (Ü) 2 SWS

1.2 Die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- Sprachkurs Japanisch IV (Ü) 6 SWS
- ein Proseminar 2 SWS

Von den Proseminaren unter 1.1. und 1.2. ist eines aus dem Bereich Sprache und Literatur und eines aus dem Bereich Kultur und Geschichte zu wählen.

1.3 Die für das Grundstudium nachzuweisende Fachlektüre gemäß ZPO §3 Abs. 4

2. HAUPTSTUDIUM
2.1 Die regelmäßige Teilnahme an Vorlesungen, einem Hauptseminar,
Kolloquium oder einer Übung nach freier Wahl im Umfang von insgesamt 2 SWS

2.2 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar 2 SWS

§ 8 Leistungsnachweise und Benotung
(1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden von dem Leiter bzw. der Leiterin der Veranstaltung ausgestellt und mit einer Ziffernote versehen. Aus dem Leistungsnachweis muß einwandfrei ersichtlich sein, aufgrund welcher Leistungen die Qualifikation (Note) erworben wurde. Die Benotung erfolgt entsprechend § 9 der "Ordnung für die Magisterprüfung" vom 29. September 1988.

(2) Der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung wird nach regelmäßiger Teilnahme und mündlicher Prüfung oder Prüfungsklausur oder Anfertigung einer bzw. mehrerer mindestens mit "ausreichend" benoteter schriftlicher Hausaufgaben von der für die Übung verantwortlichen Person erteilt.

(3) Der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar (Proseminar, Hauptseminar, Oberseminar) wird nach regelmäßiger Teilnahme und Anfertigung einer mindestens mit "ausreichend" benoteten wissenschaftlichen Hausarbeit aus dem Problemkreis des Seminars von der für das Seminar verantwortlichen Person erteilt. Weitere Anforderungen können von dieser festgesetzt werden.

(4) In Proseminaren, die der Einführung in einen bestimmten Gegenstandsbereich dienen, kann das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme auch aufgrund von Klausuren oder Tests erteilt werden.

(5) Die Teilnahme an einer Vorlesung wird bestätigt.

(6) Teilnahmebescheinigungen werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit ausgestellt, zu der auch die Anfertigung kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören kann.

(7) Die Hausarbeiten können auch von Arbeitsgruppen angefertigt werden. Voraussetzung für die Erteilung individueller Leistungsnachweise ist, daß die individuellen Arbeitsanteile der Gruppenmitglieder erkennbar sind und daß die Gruppe nicht mehr als fünf Mitglieder umfaßt.

§ 9 Abschluß des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium wird durch den Nachweis, daß die obligatorischen Leistungen des Grundstudiums erbracht worden sind, sowie durch das erfolgreiche Ablegen der schriftlichen und mündlichen Zwischenprüfung abgeschlossen. Weiterhin ist Voraussetzung der Nachweis über die in § 3 genannten Fremdsprachenkenntnisse. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des 4. Semesters abgelegt werden. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung.

§ 10 Hinweise zur Studiengestaltung
(1) Dringend empfohlen wird ein ein- bis zweijähriger Studienaufenthalt in Japan. Es empfiehlt sich, den Auslandsaufenthalt vor Beginn des Hauptstudiums durchzuführen. Informationen über Stipendienmöglichkeiten erteilen das Akademische Auslandsamt und die Lehrenden des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie.

(2) Es wird dringend empfohlen, ergänzend zu den Lehrveranstaltungen auch durch Selbststudium die für die Magisterprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Ein regelmäßiges Sprachtraining, auch unter Einbezug der am Sprachzentrum des FB II der Universität Trier vorhandenen Einrichtungen zum Selbststudium, sollte auch im Hauptstudium erfolgen. Außerdem wird eine kontinuierliche Beschäftigung mit den für das Fach maßgeblichen Werken (siehe Lektüreliste für das Grundstudium sowie die Empfehlungen der Lehrenden) von Beginn des Studiums an dringend angeraten.

(3) Beim Studium der Japanologie als Hauptfach empfiehlt es sich, zusätzlich zu den angebotenen Einführungsveranstaltungen, d.h. insbesondere den Proseminaren des Grundstudiums, solche benachbarter Fächer zu besuchen. Über zusätzliche fachübergreifende Wahllehrveranstaltungen informiert die unbedingt zu konsultierende individuelle Studienberatung. Wahllehrveranstaltungen sind freiwillige Lehrveranstaltungen, die über den pflichtgemäßen Rahmen des Fachstudiums hinausführen und dessen sinnvoller Ergänzung dienen. Ihr Besuch wird beim Studium der Japanologie als Hauptfach im Umgang von etwa 8 Semesterwochenstunden angeraten. Außerdem ist aufgrund der implizit komparatistischen Ausrichtung des Faches eine feste Wissens- und Verständnisbasis in der eigenen (europäischen) Kultur unerläßlich.

(4) Es wird außerdem empfohlen, die Möglichkeit kontinuierlicher Studienberatung wahrzunehmen. Insbesondere sollten sich die Studierenden zu Beginn des Studiums, beim Eintritt in das Hauptstudium und nach nicht bestandenen Leistungsüberprüfungen beraten lassen.

(5) Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan sieht im Sinne einer Empfehlung eine sinnvolle Aufteilung der zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums auf die einzelnen Semester vor.

§ 11 Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen
Die Anrechnung von Studienleistungen erfolgt gemäß § 5 Abs. 2, 4 und 7 der "Ordnung für die Magisterprüfung" vom 29. September 1988. Die Entscheidung trifft der Dekan.

§ 12 Schlußbestimmungen
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium aufgenommen haben, gilt auf Antrag hin die Studienordnung für das Studium des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie im Studiengang Magister an der Universität Trier vom 20. August 1990. (StAnz. S. 1195).

Trier, den 19. Mai 1994

Der Dekan des Fachbereichs II
Sprach- und Literaturwissenschaften
der Universität Trier

Univ.Prof. Dr. Jens-Peter K ö s t e r

Anlage zur Studienordnung des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie
an der Universität Trier
vom 19. Mai 1994


Studienverlaufsplan für das Magister-Grundstudium

1. Hauptfach


1. Sem. Japanisch I (8 SWS)
Proseminar (2 SWS)
Japanische Landeskunde (2 SWS)

2. Sem. Japanisch II (8 SWS)
Proseminar (2 SWS)
Hilfsmittel 1 (2 SWS)

3. Sem. Japanisch III (8 SWS)
Einführung in die japanische Textlektüre (2 SWS)
Proseminar (2 SWS)
Hilfsmittel 2 (2 SWS)

4. Sem. Japanisch IV (6 SWS)
Proseminar (2 SWS)


2. Nebenfach

1. Sem. Japanisch I (8 SWS)
Japanische Landeskunde (2 SWS)

2. Sem. Japanisch II (8 SWS)

3. Sem. Japanisch III (8 SWS)
Proseminar (2 SWS)

4. Sem. Japanisch IV (6 SWS)
Proseminar (2 SWS)