Magisterordnung

des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Trier
vom 25. Juni 1982
(veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 27 vom 12. Juli 1982, S. 651)

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Trier hat am 03. Februar und 28. April 1982 aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz (Hochschulgesetz - HochSchG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1981 (GVBl.S 335), BS 223-41, die folgende Magisterordnung beschlossen, die nach Genehmigung durch den Kultusminister vom 25. Juni 1982 - Az.: 953 Tgb. Nr. 2270 - hiermit . bekanntgemacht wird:

§ 1 - Akademischer Grad *

Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier verleiht den Grad eines Magisters der Rechte (Legum Magister - LL.M.).

§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

a) Der erfolgreiche Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium vergleichbaren und gleichwertigen juristischen Studiums an einer ausländischen Hochschule;

b) die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache;

c) ein Studium von zwei Semestern (Studienjahr) am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier gemäß §§ 4 und 5.

§ 3 - Ziel und Art der Prüfung

Durch die Prüfung soll der Nachweis der Beherrschung von Grundzügen des deutschen Rechts, ihrer exemplarischen Vertiefung, sowie die Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen werden. Die Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung.

§ 4 - Pflichtveranstaltungen

Der Kandidat hat pro Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden zu belegen. Hierbei ist für alle Kandidaten das Belegen der Einführungsveranstaltung in das Zivilrecht oder Strafrecht oder Öffentliche Recht sowie einer Übung nach Wahl und eines Seminars verbindlich.

§ 5 - Studienleistungen

Am Ende jedes Semesters hat der Kandidat in allen von ihm gemäß § 4 Satz 2 belegten Veranstaltungen einen Leistungsnachweis zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann, soweit in einer Lehrveranstaltung keine schriftlichen Arbeiten vorgesehen sind, in mündlicher Form erbracht werden.

§ 6 - Schriftliche Arbeit

(1) Der Dekan setzt den Prüfungstermin fest. Der Kandidat hat sich drei Monate vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Themas der schriftlichen Arbeit zur Prüfung zu melden.

(2) Das Thema der Arbeit wählt der Kandidat in Absprache mit einem Professor oder einem Privatdozenten des Fachbereichs, der sich damit auch zur Betreuung der Arbeit bereit erklärt; auf Antrag des Kandidaten bestimmt der Dekan den Betreuer. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit wird durch den Betreuer festgelegt; sie darf drei Monate nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit der Zulassung des Kandidaten zur Prüfung.

(3) Die Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Arbeit ist fristgemäß bei dem Dekan abzuliefern. Wird sie nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "insufficienter" bewertet. Zur Bewertung der erbrachten Leistung wird vom Dekan ein zweiter Prüfer hinzugezogen, der Professor oder Privatdozent sein soll; einer der beiden Prüfer muß Professor sein.

§ 7 - Bewertung der schriftlichen Arbeit

(1) Die schriftliche Arbeit wird mit "summa cum laude", "magna cum laude", "cum laude", "rite" oder mit "insufficienter" bewertet.

(2) Bewerten beide Berichterstatter die schriftliche Arbeit mit "rite" oder besser, ist sie angenommen. Bewerten sie beide mit "insufficienter", ist sie abgelehnt.

(3) Hält ein Berichterstatter im Gegensatz zu dem anderen die schriftliche Arbeit für "insufficienter", so bestellt der Dekan einen dritten Berichterstatter. Die Berichterstatter entscheiden dann mit Mehrheit über die Annahme der schriftlichen Arbeit.

(4) Bei Ablehnung der schriftlichen Arbeit ist die Prüfung nicht bestanden; der Dekan teilt dies dem Kandidaten unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mit. Die abgelehnte schriftliche Arbeit verbleibt bei den Akten des Fachbereichs.

§ 8 - Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:

a) Grundzüge des deutschen Zivilrechts,

b) Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts,

c) ein Gebiet des geltenden deutschen Rechts, das den Gegenstand einer von dem Kandidaten belegten Lehrveranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden bildet; ausgenommen ist die Einführungsveranstaltung nach § 4 Satz 2.

(2) Die Prüfung zu Abs. 1 Buchst. a) und b) wird in einem Termin durch zwei Prüfer abgenommen. Die Prüfung dauert pro Kandidat und Fachgebiet 15 Minuten. Die Prüfung zu Abs. 1 Buchstabe c) wird von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.

 (3) Der Kandidat kann sich vor der mündlichen Prüfung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung unterrichten. Von den mündlichen Prüfungen sollen Niederschriften angefertigt werden, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

(4) Bei den mündlichen Prüfungen können Teilnehmer dieses Studienganges anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht.

§ 9- Gesamtergebnis, Urkunde

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung beschließen die Prüfer unter Einbeziehung der Gutachten und des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mehrheitlich über die Gesamtnote. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende verkündet am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis des Verfahrens. Mit erfolgreichem Abschluß der Prüfung ist der Kandidat berechtigt, den Grad eines Magisters der Rechte zu führen. Hierüber erteilt der Fachbereich eine Urkunde, die auch die Gesamtnote enthält.

§ 10 - Akteneinsicht, Wiederholungsprüfung, Täuschung

 (1) Der Kandidat kann nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten nehmen.

(2) Ist die schriftliche Arbeit abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere schriftliche Arbeit vorgelegt werden.

(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Wiederholung beantragt werden kann, beginnt nach Ablauf von sechs Monaten und endet nach einem Jahr.

(4) Hat der Kandidat beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei der Erbringung von Prüfungsleistungen eine Täuschung begangen, so kann der Fachbereichsrat das Verfahren ganz oder teilweise für ungültig erklären. Bevor der Fachbereichsrat einen Beschluß faßt, ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier, den 25. Juni 1982

Der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Trier

gez. Prof. Dr. Hans Wieling