Benutzungsordnung / Bibliotheksordnung

der Universität Trier vom 30. September 2003 (StAnz. S. 2362) in der Fassung der Änderungsordnung vom 17. November 2014 (Verkündungsblatt der Universität Trier Nr. 37 S. 9)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 71 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-41, hat der Senat der Universität Trier am 24. Juli 2003 die nachfolgende Ordnung über die Organisation und die Benutzung der Bibliothek der Universität Trier (Bibliotheksordnung) beschlossen. § 6 Absatz 6 und § 13 Absatz 2 geändert durch Senatsbeschluß vom 13. November 2003.

 

Inhalt
I. Aufgaben und Organisation
 § 1 Bibliothekssystem
§ 2 Aufgaben der Bibliothek
§ 3 Direktorin oder Direktor der Universitätsbibliothek
§ 4 Zuständige Kommission des Senats
§ 5 Zusammenwirken zwischen der Bibliothek und den Fächern
II. Benutzung
 § 6 Zulassung zur Benutzung
§ 7 Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
§ 8 Gebühren
§ 9 Öffnungszeiten
§ 10 Benutzung innerhalb der Bibliotheksräume
§ 11 Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume
§ 12 Ausleihbeschränkungen
§ 13 Leihdauer und Leihfristen
§ 14 Vormerkung
§ 15 Deutscher und internationaler Leihverkehr
§ 16 Semesterapparate
§ 17 Dauerleihgaben
§ 18 Benutzung von Handschriften, Inkunabeln, Autographen, alten Karten und Nachlässen
§ 19 Auskunft
§ 20 Urheberrecht
§ 21 Ausschluss von der Benutzung / Hausrecht
§ 22 In-Kraft-Treten
 
I. Aufgaben und Organisation
§ 1 Bibliothekssystem
 Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Trier. Sie führt den Namen Universitätsbibliothek Trier. Sie ist die einzige bibliothekarische Einrichtung der Universität.
§ 2 Aufgaben der Bibliothek
(1)Die Universitätsbibliothek versorgt Forschung, Lehre, Studium und wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität auf wirtschaftliche Weise unter Berücksichtigung des aktuellen und absehbaren künftigen Bedarfs mit Literatur und sonstigen Informationsmitteln. Der Bestand ist durch Abstimmung in der Literaturauswahl planvoll auf- und auszubauen. Die Bibliothek setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Datenverarbeitung ein.
(2)Soweit die Erfüllung der universitären Aufgaben der Bibliothek nicht beeinträchtigt wird, dient sie mit ihren Beständen auch der örtlichen und überörtlichen Literaturversorgung.
(3)Die Bibliothek stellt ihre Bestände entsprechend dem Bedarf von Forschung, Lehre und Studium sowie den räumlichen Möglichkeiten frei zugänglich in den Lesesälen und in der Bibliothekszentrale auf. Materialien, deren Wert, Erhaltungszustand oder Alter dies erfordern, werden in einem geschlossenen Magazin aufbewahrt.
(4)Die Bibliothek weist die an der Universität vorhandenen, im Eigentum des Landes stehenden Bestände in ihren Katalogen nach. Sie führt die Sacherschließung nach einheitlichen Gesichtspunkten durch. Soweit möglich und zweckmäßig, sollen in der Bibliothek auch Literaturbestände außeruniversitärer Einrichtungen innerhalb Triers nachgewiesen werden.
(5)Die Bibliothek vermittelt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und entsprechend dem Bedarf von Forschung, Lehre und Studium an der Universität den Zugang zu bibliographischen Informationen in gedruckter oder digitaler Form.
(6)Die Bibliothek betreibt Server zur Speicherung, Erschließung, Bereitstellung und Archivierung von digitalen Dokumenten für Forschung, Lehre und Studium. Ihre diesbezüglichen Aktivitäten koordiniert sie mit den universitären Einrichtungen für Informationstechnik, ihrem zuständigen Bibliotheksverbundsystem und mit anderen außeruniversitären Einrichtungen des Bibliotheksund Informationswesens.
(7)Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgaben ferner, indem sie
a) die Benutzerinnen und Benutzer zum
sinnvollen Gebrauch der Bibliothek, ihrer Einrichtungen und Dienstleistungen und der bibliographischen und technischen Hilfsmittel anleitet,
b) aufgrund von Katalogen und bibliographischen Hilfsmitteln Auskünfte erteilt,
c) nicht vorhandene Literatur aus anderen Bibliotheken vermittelt,
d) ihre Bestände dem auswärtigen Leihverkehr zur Verfügung stellt,
e) Reproduktionen zum privaten oder sonstigen eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch ermöglicht oder selbst durchführt.
§ 3 Direktorin oder Direktor der Universitätsbibliothek
(1)Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek trifft alle bibliotheksfachlichen Entscheidungen. Sie oder er leitet die Bibliothek und trägt die Verantwortung für die Literaturbeschaffung, für den abgestimmten und planvollen Bestandsaufbau, für die bedarfsgerechte Benutzbarkeit und die sonstigen bibliothekarischen Dienstleistungen. Hierzu gehört auch die Sicherung der Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltsführung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des gesamten Personals der Universitätsbibliothek.
(2)Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek ist von den Organen der Universität in allen Fragen zu hören, die das Bibliothekswesen sowie die Literatur- und Informationsversorgung an der Universität berühren. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teil, wenn solche Fragen behandelt werden.
§ 4 Zuständige Kommission des Senats
(1)Zur Beratung des Senats in Bibliotheksfragen kann dieser zu den nachfolgend genannten Themen eine Kommission bilden oder eine bestehende Kommission beauftragen.
a) Entwicklungsfragen der Universitätsbibliothek
b) Vorschläge zu budgetbezogenen Entscheidungen der Haushaltskommission in Bezug auf wissenschaftliche Informationsversorgung durch die Universitätsbibliothek
c) Bibliotheksnutzung und Bibliotheksordnung
(2)Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und gegebenenfalls die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der für Bibliotheksfragen zuständigen Kommission bei der Geschäftsführung. Sie oder er berichtet der Kommission regelmäßig über die Entwicklung und Planungen der Bibliothek und legt einen Jahresbericht zur Arbeit und Entwicklung der Universitätsbibliothek vor.
§ 5 Zusammenwirken zwischen der Bibliothek und den Fächern
(1)Jeder Fachbereich bildet einen Bibliotheksausschuss. Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek ist zu den Sitzungen einzuladen. Sie oder er oder von ihr oder ihm beauftragte Fachreferentinnen oder Fachreferenten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2)Die Literaturauswahl erfolgt durch die Fächer in Absprache mit den Fachreferentinnen und Fachreferenten der Bibliothek. Sie orientiert sich dabei an der in § 2 Abs. l genannten Aufgabenstellung.
 
II. Benutzung
§ 6 Zulassung zur Benutzung
(1)Die Mitglieder der Universität nach Maßgabe der Grundordnung haben Anspruch auf volle Benutzung der Bibliothek im Sinne dieser Bibliotheksordnung. Dasselbe gilt für die Angehörigen der Theologischen Fakultät Trier. Soweit die Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. l hierdurch nicht beeinträchtigt wird, können auch andere Personen als Externe zugelassen werden. Zur Benutzung ist eine Anmeldung bei der Universitätsbibliothek erforderlich. Studierende sind durch die Immatrikulation bei der Universitätsbibliothek angemeldet.
(2)Die Bibliothek ist, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, berechtigt, die für die Benutzung der Bibliothek und die Abwicklung der Leihvorgänge benötigten personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Einschreibeordnung zu erheben und in automatisierter Form zu speichern. Die Daten werden entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz behandelt. Die Benutzerin oder der Benutzer kann jederzeit Auskunft über ihre oder seine gespeicherten Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verlangen.
(3)Die Zulassung einer juristischen Person kann durch eine schriftlich Legitimierte oder einen schriftlich Legitimierten erfolgen. Minderjährige Antragstellerinnen und Antragsteller bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(4)Benutzungsausweise können zeitlich befristet werden. Studierenden- und Bedienstetenausweise der Universität Trier gelten als Benutzungsausweise.
(5)Namens- und Anschriftenänderungen sind dem Studentensekretariat unverzüglich mitzuteilen. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Bibliothek und dem Studentensekretariat unverzüglich anzuzeigen. Die Bibliotheksbenutzerinnen und -benutzer haften für Schäden aus schuldhaft ermöglichtem Missbrauch des Benutzungsausweises.
(6)Personen, die der Universität nicht angehören, haben sich durch Vorlage ihres Personalausweises auszuweisen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
(1)Die Benutzerinnen und Benutzer haben das Recht auf die in der Bibliotheksordnung genannten und ihrer Zulassung entsprechenden Dienstleistungen der Bibliothek.
(2)Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, diese Bibliotheksordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen zu beachten, sich auf Verlangen auszuweisen und Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. Sie oder er haftet für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen.
(3)Taschen, Mäntel und ähnliche Überbekleidungsstücke, Schirme, Gepäckstücke sowie größere Gegenstände dürfen in die Bibliothek nicht mitgenommen werden. Sie sind im Garderobenbereich zu verwahren. Bei Nichtbeachtung finden beim Verlassen der Bibliothek entsprechende Kontrollen statt. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(4)Rauchen, Essen und Trinken sowie die Benutzung von Mobiltelefonen und jedes die Arbeit in den Bibliotheksräumen störende Verhalten sind nicht gestattet. In allen Lese- und Arbeitsbereichen der Bibliothek ist größte Ruhe zu bewahren.
(5)Die Bücher und sonstigen Materialien der Bibliothek sowie die aus anderen Bibliotheken im Leihverkehr, vermittelten Bücher und Materialien sind sorgfältig zu behandeln. Unterstreichungen und Eintragungen sind nicht gestattet. Beschädigungen sind unverzüglich beim Aufsicht führenden Personal anzuzeigen.
(6)Bei Verlust, Beschädigung oder Verschmutzung von Bibliotheksgut ist Schadenersatz zu leisten.
(7)Mitgeführte Bücher und sonstige Gegenstände sind beim Verlassen der Bibliothek der Aufsicht unaufgefordert vorzuzeigen. Bibliotheksmaterialien werden dabei kontrollverbucht.
(8)Vor der Exmatrikulation bzw. bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses müssen alle aus der Universitätsbibliothek entliehenen Bücher und sonstigen Materialien zurückgegeben und alle Gebühren beglichen werden.
(9)Die Benutzung von EDV-Arbeitsplätzen ist nur für Zwecke von Forschung, Studium, Lehre und wissenschaftlicher Weiterbildung gestattet. Es gilt die Teilgrundordnung für die Informationsverarbeitung an der Universität Trier vom 16. Oktober 2002 (StAnz. S. 2616), insbesondere wird auf § 6 (Pflichten der Nutzungsberechtigten) verwiesen.
§ 8 Gebühren
(1)Gebühren und Entgelte für Dienstleistungen der Universitätsbibliothek werden aufgrund der von der Universitätsleitung getroffenen Festsetzung sowie aufgrund des Besonderen Gebührenverzeichnisses des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums erhoben.
(2)Solange fällige Gebühren und Auslagen nicht beglichen sind, können säumige Benutzerinnen und Benutzer von der Ausleihe gesperrt werden.
(3)Über die gezahlten Gebühren wird auf Wunsch eine Quittung ausgestellt.
§ 9 Öffnungszeiten
(1)Die Benutzung der Bibliothek kann nur während der allgemeinen Öffnungszeiten erfolgen, die von der Direktorin oder dem Direktor der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Senat der Universität Trier festgelegt werden. Die Öffnungszeiten werden im Vorlesungsverzeichnis mitgeteilt und in geeigneter Form bekannt gegeben.
(2)Die Bibliothek kann für kurze Zeit ganz oder teilweise geschlossen werden, wenn es zur Revision der Bestände oder - mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten- aus anderen triftigen Gründen erforderlich ist.
§ 10 Benutzung innerhalb der Bibliotheksräume
(1)Bestände der Universitätsbibliothek werden in Freihandbereichen sowie geschlossenen Magazinen vorgehalten.
(2)Bestände aus den geschlossenen Magazinen werden zur Benutzung in speziellen Lesebereichen bereitgestellt.
§ 11 Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume
 Die Bestände der Universitätsbibliothek können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden, sofern sie nicht Ausleihbeschränkungen unterliegen (vgl. § 12).
§ 12 Ausleihbeschränkungen
(1)Von der Ausleihe sind in der Regel ausgenommen:
a) Bestände des Informationszentrums
b) Präsenzbestände der Lesesäle (insbesondere Zeitschriftenbände) nach Maßgabe . von § 12 Abs. 3,
c) Handschriften, Inkunabeln und Nachlässe,
d) Druckwerke mit Erscheinungsjahr vor 1850,
e) maschinenschriftliche Veröffentlichungen,
f) Tafelwerke, Werke in Teillieferungen, Karten, Pläne, Reiseführer und Musikalien,
g) Zeitungen und einzelne Zeitschriftenhefte,
h) Loseblattausgaben,
i) analoge Bild- und Tonträger sowie digitale Datenträger, die lizenzrechtlichen Benutzungseinschränkungen unterliegen,
j) sonstige besonders wertvolle oder schutzwürdige Werke.
(2)Die Bibliothek ist berechtigt und verpflichtet, weitere Bestände von der Ausleihe auszuschließen, wenn dies wegen ihres Erhaltungszustandes geboten erscheint, wenn gesetzliche Vorschriften dies verlangen oder berechtigte Interessen Dritter es erfordern. Insbesondere können vielverlangte Werke vorübergehend von der Verleihung außer Haus ausgeschlossen werden, um sie auf diese Weise einem größeren Benutzerkreis zugänglich zu machen.
(3)Die Bibliothek ist außerdem berechtigt, Bestände der Lesesäle ganz oder teilweise für andere Personen als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Ausleihe auszuschließen, soweit dies im Interesse eines ordnungsgemäßen Studiums oder von Forschung und Lehre geboten ist. Präsenzbestände, die nur von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeliehen werden können, dürfen während der Leihdauer nur in den Diensträumen der Universität aufgestellt werden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme durch andere Benutzerinnen und Benutzer muss zugelassen werden. Erforderlichenfalls ermöglicht die Bibliothek nach Absprache die Benutzung im Lesesaal- Der Name der Entleiherin öder des Entleihers wird in diesem Fall im Bibliothekskatalog angezeigt.
(4)Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der Ausleihen pro Nutzerin oder Nutzer zu beschränken.
(5)In begründeten Einzelfällen können Präsenzbestände als Kurzausleihen entliehen werden.
§ 13 Leihdauer und Leihfristen
(1)Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Bei mehrfach vorgemerkten Materialien kann die Leihfrist verkürzt werden.
(2)Solange die entliehenen Materialien nicht von anderer Seite vorgemerkt werden, verlängert sich die Leihdauer automatisch bis maximal zwölf Wochen. Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Trier verlängert sich die Leihdauer automatisch bis maximal 52 Wochen, sofern die entliehenen Materialien nicht von anderer Seite vorgemerkt werden. Eine Verlängerung der Leihfrist über die Gültigkeitsdauer des Benutzungsausweises hinaus ist nicht möglich.
(3)Vor Überschreitung der Leihfrist werden die Benutzerinnen und Benutzer über das Ende der Leihfrist per E-Mail informiert. Nach Ablauf der Leihfrist werden ohne weitere Mitteilung Säumnisgebühren fällig.
(4)Solange zur Rückgabe fällige Materialien nicht zurückgegeben worden sind, können. keine weiteren Ausleihen getätigt werden.
§ 14 Vormerkung
 Ausgeliehene Materialien können nach Maßgabe der Ausleihbeschränkungen aus § 12 vorgemerkt werden. Es ist nicht möglich, sich für Materialien, die man selbst entliehen hat, vorzumerken.
§ 15 Deutscher und internationaler Leihverkehr
(1)Materialien, die in der Universitätsbibliothek nicht vorhanden sind, können nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach ' den Regeln des internationalen Leihverkehrs über die Universitätsbibliothek Trier gebührenpflichtig von anderen Bibliotheken bestellt werden.
(2)Die Bibliothek ist bei der Ermittlung der erforderlichen bibliographischen Angaben im Rahmen ihrer Kapazitäten behilflich.
(3)Die Benutzerin oder der Benutzer wird auf ihren oder seinen Wunsch und ihre oder seine Kosten postalisch benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk eingetroffen ist.
(4)Die Benutzung der vermittelten Werke ist an die besonderen Auflagen der gebenden Bibliotheken gebunden. Verlängerungsanträge sowie Anträge auf Sondernutzung leitet die Universitätsbibliothek Trier an die gebenden Bibliotheken zur Entscheidung weiter.
§ 16 Semesterapparate
(1)Semesterapparate können für Lehrveranstaltungen gebildet werden. Die Aufstellung erfolgt nur in den Lesesälen.
(2)Anträge auf Einrichtung von Semesterapparaten müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltungen in der Bibliothek vorliegen. Semesterapparate werden spätestens vier Wochen nach Ende der Lehrveranstaltung aufgelöst. Sonderregelungen müssen mit der Bibliothek abgesprochen werden.
(3)Für Semesterapparatsliteratur, die über die Fernleihe beschafft wurde, gelten die besonderen Auflagen der gebenden Bibliothek.
(4)Bibliotheksbestände, die gemäß § 12 Ausleihbeschränkungen unterliegen, dürfen in der Regel nicht in Semesterapparate eingestellt werden.
§ 17 Dauerleihgaben
(1)Die Bildung von Handapparaten für Mitglieder des Lehrkörpers oder bestimmte Benutzergruppen (z. B. Fachbereiche, Sonderforschungsbereiche, Rechenzentrum, Verwaltung) ist in der Form von Dauerleihgaben möglich. Bei Benutzergruppen ist der Bibliothek eine für die sachgemäße Aufstellung und Benutzung, verantwortliche. Person zu benennen.
(2)Es dürfen nur solche Bücher in Handapparate eingestellt werden, die von den Inhabern aus zwingenden Gründen ständig für ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre oder für ihre dienstlichen Aufgaben benötigt werden.
(3)Der Umfang eines Handapparates kann nach Richtlinien der Bibliothekskommissionen der Fachbereiche begrenzt werden.
(4)Werke, die in nur einem Exemplar in der Bibliothek vorhanden sind, dürfen in der Regel nicht in Handapparate aufgenommen werden. Sofern dies in begründeten Ausnahmefällen geschieht, ist anderen Benutzerinnen und Benutzern Einsicht zu gewähren; erforderlichenfalls können Bücher durch die Bibliothek nach Absprache mit der Entleiherin oder dem Entleiher an Dritte ausgeliehen werden.
(5)Ein Buch muss unverzüglich aus einem Handapparat zurückgegeben werden, wenn es für einen Semesterapparat benötigt wird und anderweitig nicht beschafft werden kann.
(6)Handapparate müssen im Universitätsbereich aufgestellt werden. Sie werden im Katalog als „Dauerleihgabe" gekennzeichnet. Die Bibliothek erteilt bei unikalen Dauerleihgaben Auskunft über die Namen der Entleiherin oder des Entleihers.
(7)Die Bibliothek kann zur Bestandskontrolle Revisionen durchführen.
§ 18 Benutzung von Handschriften, Inkunabeln, Autographen, alten Karten und Nachlässen
(1)Die Benutzung von Handschriften, Inkunabeln, Autographen, alten Karten aus eigenem Besitz der Bibliothek oder aus fremdem Besitz wird nur nach Angabe des Zwecks und nur in den von der Bibliothek bestimmten Räumen gestattet. Für Nachlässe gelten besondere Bestimmungen.
(2)Unterstreichungen und Eintragungen in Handschriften, Inkunabeln usw. sind strikt untersagt, auch die Aufzeichnungen in eigenen Unterlagen dürfen nur mit Bleistift erfolgen. Durchpausen ist nicht gestattet. Fotokopien und Mikrofilmaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung der besitzenden Bibliothek gefertigt werden.
§ 19 Auskunft
(1)Für Auskünfte stehen Kataloge, Bibliographien und sonstige Nachschlagewerke zur Verfügung. Das Auskunftspersonal bietet beratende Unterstützung bei der Benutzung an. Auskünfte erfolgen ohne Gewähr.
(2)Literaturzusammenstellungen können gegen Kostenerstattung in Auftrag gegeben werden, soweit es die personellen Gegebenheiten der Bibliothek zulassen.
(3)Die Schätzung von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.
§ 20 Urheberrecht
(1)In der Bibliothek stehen Kopiergeräte zur Verfügung. Die. Bibliothek kann außerdem auf Antrag gegen Kostenerstattung Kopien aus eigenen und von ihr vermittelten Werken anfertigen, wenn Art und Zustand der Vorlage dies zulassen.
(2)Urheberrechte und Lizenzrechte sind von Benutzerinnen und Benutzern zu beachten. Für missbräuchliche Verwendung von Vervielfältigungen übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(3)Wird die Universität Trier bedingt durch ein Verhalten von Benutzerinnen oder Benutzern wegen Verletzung urheberrechtlicher oder lizenzrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen, ist die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, sie davon freizustellen.
§ 21 Ausschluss von der Benutzung / Hausrecht
(1)Verstößt eine der Universität angehörende Benutzerin oder ein Benutzer schwerwiegend, insbesondere wiederholt, gegen die Bestimmungen dieser Bibliotheksordnung, so kann sie oder er durch die Direktorin oder den Direktor der Bibliothek zeitweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Universität Trier Widerspruch eingelegt werden.
(2)Eine der Universität nicht angehörende Benutzerin oder ein Benutzer kann bei Verstößen entsprechend Absatz l auch dauerhaft ausgeschlossen werden.
(3)Durch den Ausschluss werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.
(4)In der Universitätsbibliothek wird das Hausrecht der Präsidentin oder des Präsidenten von der Direktorin oder dem Direktor bzw. von den von ihr oder ihm beauftragten Personen der Bibliothek ausgeübt.
§ 22 In-Kraft-Treten
 Diese Bibliotheksordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Zugleich tritt die Bibliotheksordnung vom 20. September 1982 (StAnz. S. 1011), geändert durch Ordnung vom 15. Februar 1983 (StAnz. S. 245), außer Kraft.

Trier, den 17. November 2014
Professor Dr. Michael Jäckel, Präsident der Universität Trier