Promotionsordnung des Fachbereichs V - Rechtswissenschaft vom 22. November 2016

Promotionsordnung des Fachbereichs V – Rechtswissenschaft

vom 22. November 2016*

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und des § 86 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015  (GVBl. S. 505), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs V – Rechtswissenschaft der Universität Trier in seiner Sitzung am15. Juli 2015mit Zustimmung der Forschungskommission vom 10. Dezember 2015 die folgende Promotionsordnung beschlossen. Diese Ordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Az. 977-Tgb.: 1507/16) genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

* Verkündungsblatt Nr. 46 der Universität Trier vom 07.12.2016, S. 17ff.

 

I.    Grundsätze

 

§ 1 Promotion

(1)    Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier verleiht aufgrund von Promotionsleistungen den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.). Die Promotionsleistungen bestehen aus einer Dissertation und einer Disputation.

(2)    Ziel der Promotion ist die forschungsbezogene Vertiefung des vorangegangenen Studiums, insbesondere die eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung eines rechtswissenschaftlichen Themas sowie die fachliche, interdisziplinäre und fachübergreifende Qualifizierung.

(3)    Wegen hervorragender Verdienste um die Rechtswissenschaft kann der Fachbereichsrat eine Ehrenpromotion (Dr. iur. h. c.) durchführen.

 

II.     Annahme als Doktorandin oder Doktorand

 

§ 2 Annahme, Eignungsfeststellungsverfahren und Betreuungsberechtigung

(1)    Wer aufgrund von Promotionsleistungen den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte erwerben will, bedarf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Als Doktorandin oder Doktorand wird angenommen, wer die wissenschaftliche Qualifikation besitzt und mit einer Betreuerin oder einem Betreuer ein Betreuungsverhältnis für eine Dissertation vereinbart hat.

(2)    Die wissenschaftliche Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 besitzt,

1.       wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat und die erste juristische Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG (bis 30. 6. 2003), die erste juristische Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG (ab 1. 7. 2003) oder die zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt hat,

2.       wer die Zwischenprüfung gemäß § 19 Landesgesetz über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz (EJAG) vom 14. Februar 1975 nach einem Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier abgelegt und in einem Seminar eine mindestens mit der Note „gut“ bewertete Gesamtleistung erbracht hat,

3.      wer im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes einen rechtswissenschaftlichen Masterabschluss mindestens mit der Note „magna cum laude“ erworben und am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat oder

4.       wer einen Diplom- oder Masterstudiengang mit rechtlichen Inhalten absolviert hat und

a)  zu den besten zehn vom Hundert des jeweiligen Absolventenjahrgangs zählt,

b)  am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat und

c)  dort im Rahmen einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht je eine mindestens mit „vollbefriedigend“ bewertete Hausarbeit und Klausur geschrieben sowie eine schriftliche Arbeit vorgelegt hat, die in einem Seminar am Fachbereich mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde; die Leistungsnachweise in der Fortgeschrittenenübung und dem Seminar sind in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu erbringen. Hausarbeit und Klausur in der Übung für Fortgeschrittene können einmalig, auch zur Notenverbesserung, wiederholt werden. Wird eine Teilleistung nicht oder nicht mit der erforderlichen Note bestanden, so ist das Eignungsfeststellungsverfahren insgesamt nicht bestanden. Der Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens ist in maximal vier Semestern zu erreichen. Über das Bestehen erteilt der Dekan eine Bescheinigung.

(3)    Zur Übernahme der Betreuung einer Dissertation berechtigt sind die dem Fachbereich angehörenden

1.       hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.       emeritierten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren,

3.       Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 61 Abs. 2 a HochSchG und

4.     außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren und Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.

Der Fachbereichsrat kann Professorinnen und Professoren des Rechts, die an rheinlandpfälzischen Hochschulen hauptamtlich tätig sind, die Betreuung eines Promotionsverfahrens dauerhaft oder im einzelnen Fall ermöglichen. Verlassen Betreuende den Fachbereich, so bleiben die Annahme und das Betreuungsverhältnis davon unberührt. Im Falle der Verhinderung von Betreuenden bestimmt die Dekanin oder der Dekan eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer.

(4)    Nicht angenommen wird, wer sich zur Anbahnung des Promotionsverhältnisses einer gewerblichen Promotionsvermittlung bedient hat.

(5)    Unter Beachtung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a und b können Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs mit rechtlichen Inhalten auf Antrag eines oder einer Betreuungsberechtigten des Fachbereichs am Eignungsfeststellungsverfahren des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. c teilnehmen. Über die Annahme als Doktorandinnen oder Doktoranden entscheidet der Fachbereichsrat gem. § 3 Abs. 4.

 

§ 3 Sonderfälle

(1)    Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 56 HochSchG) des Fachbereichs Rechtswissenschaft oder der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft tätigen Institute der oder an der Universität Trier erfüllen die Voraussetzungen der Annahme. Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Drittmitteln Beschäftigte handelt.

(2)    Doktorandinnen und Doktoranden, mit denen eine Professorin oder ein Professor vor der Berufung an den Fachbereich eine Betreuung vereinbart hat und die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der Herkunftsuniversität der Betreuerin oder des Betreuers nachweisen, erfüllen die Voraussetzungen der Annahme.

(3)     Auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers kann der Fachbereichsrat Befreiung erteilen

1.      vom Erfordernis der Seminarteilnahme am Fachbereich, wenn für die Dauer von mindestens einem Semester eine Lehrbeauftragung oder eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Fachbereich oder an einem der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft tätigen Institute der oder an der Universität besteht oder bestand,

2.      vom Erfordernis des Studiums in Trier nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2,

3.      vom Erfordernis der Examensnote nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn die Doktorandin oder der Doktorand mindestens eine der in dieser Vorschrift genannten juristischen Prüfungen mit der Note „befriedigend“ bestanden und eine schriftliche Arbeit vorgelegt hat, die in einem Seminar am Fachbereich mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde,

4.        von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a – c. Die Befreiung von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b und c kann insbesondere Bewerberinnen oder Bewerbern erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes eine den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige Prüfung bestanden haben, sofern die Bewerberin oder der Bewerber auf andere Weise nachweist, dass sie oder er hinreichende Kenntnisse des deutschen Rechts und der deutschen Sprache besitzt.

(4)    Auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers kann der Fachbereichsrat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 oder des § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch die Annahme besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studienganges als Doktorandin oder Doktorand beschließen.

 

 § 4 Vereinbarung der Dissertation

Die Bewerberin oder der Bewerber vereinbart mit einer oder einem Betreuungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2) die Betreuung und das Thema der Dissertation.

 

§ 5 Verfahren der Annahme

(1)    Die Bewerberin oder der Bewerber richtet ein schriftliches Annahmegesuch an die Dekanin oder den Dekan. In dem Gesuch sind die Betreuerin oder der Betreuer und das vereinbarte Thema der Dissertation zu benennen. Die Nachweise und Erklärungen für das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen sind dem Gesuch beizufügen. Insbesondere ist zu erklären, dass keine gewerbliche Promotionsvermittlung (§ 2 Abs. 4) in Anspruch genommen wurde.

(2)    Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen und erteilt eine Bescheinigung über die Annahme.

(3)    Die Dekanin oder der Dekan kann die Annahme auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand sich ohne zureichenden Grund drei Jahre nicht um die Anfertigung der Dissertation bemüht hat.

(4)    Angenommene Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich einschreiben, sofern sie nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Universität sind oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität auf die Einschreibung verzichten möchten. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung.

 

III.          Einleitung des Promotionsverfahrens

 

§ 6 Zulassung

(1)    Das Promotionsverfahren beginnt mit der Einreichung des Zulassungsgesuchs bei der Dekanin oder dem Dekan.

(2)    Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen:

1.      drei Exemplare der Dissertation,

2.      eine Ausführung der Dissertation in digitaler Form,

3.      eine von der Betreuerin oder dem Betreuer genehmigte deutschsprachige Zusammenfassung im Umfang von nicht mehr als einer Seite,

4.       ein Lebenslauf,

5.       ein polizeiliches Führungszeugnis,

6.      eine Erklärung, dass die Dissertation selbständig angefertigt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden,

7.      eine Erklärung, dass die Dissertation nicht bei einem anderen Fachbereich eingereicht oder abgelehnt worden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2),

8.      eine Erklärung darüber, ob der Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern an der Disputation (§ 15 Abs. 3) widersprochen wird,

9.      bei Doktorandinnen eine Erklärung über die Ausstellung der Urkunde in weiblicher Form (§ 20 Abs. 3),

10.    ein Beleg über die Zahlung der Promotionsgebühr.

(3)    Die Zulassung zur Promotion erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan.

 

IV.           Dissertation

 

§ 7 Anforderungen an die Dissertation

(1)    Die Dissertation muss einen selbständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft enthalten. Sie darf nicht bereits bei einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule im In- oder Ausland eingereicht oder abgelehnt worden sein.

(2)    Die Dissertation hat den in der Rechtswissenschaft anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu genügen. Insbesondere sind die verwendeten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.

(3)    Die Sprache der Dissertation ist Deutsch. Der Fachbereichsrat kann zulassen, dass die Dissertation in einer anderen Sprache abgefasst wird; § 6 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

 

§ 8 Bestellung der Berichterstatterinnen und Berichterstatter

(1)    Die Dekanin oder der Dekan bestellt die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation sowie eine weitere Person, die die Voraussetzungen zur Übernahme einer Betreuung erfüllt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2), die zur Begutachtung der Dissertation Bericht erstatten.

(2)    Bei einer interdisziplinären Dissertation kann die Dekanin oder der Dekan fachbereichs- fremde Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne des § 61 Absatz 2a HochSchG als Berichterstatterin oder Berichterstatter bestellen.

(3)    Mindestens eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter soll hauptamtliche Professorin oder hauptamtlicher Professor des Fachbereichs sein.

 

§ 9 Begutachtung der Dissertation

(1)    Die Erstberichterstatterin oder der Erstberichterstatter legt innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung, die Zweitberichterstatterin oder der Zweitberichterstatter innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Erstgutachtens ein begründetes Gutachten mit Bewertung der Dissertation vor.

(2)    Die Dissertation kann mit geeigneten technischen Hilfsmitteln auf unzulässige Übernahme fremden Gedankenguts geprüft werden.

(3)    Die Dissertation wird wie folgt bewertet:

summa cum laude (1): eine besonders herausragende wissenschaftliche Leistung

magna cum laude (2):  eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende wissenschaftliche Leistung

cum laude (3):              eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende wissenschaftliche Leistung

satis bene (4):               eine Leistung, die in jeder Hinsicht wissenschaftlichen Anforderungen genügt

rite (5):                         eine Leistung, die trotz ihrer Mängel wissenschaftlichen Anforderungen genügt

insufficienter (6):         eine an erheblichen Mängeln leidende, wissenschaftlichen Anforderungen insgesamt nicht mehr genügende Leistung

(4)    Nach der Disputation erhält die Doktorandin oder der Doktorand eine Ablichtung der Gutachten.

 

§ 10 Auslegung der begutachteten Dissertation

(1)    Haben die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter oder im Fall des § 12 Abs. 1 die dritte Berichterstatterin oder der dritte Berichterstatter die Dissertation mit mindestens „rite“ bewertet, werden die Dissertation und die Gutachten drei Wochen zur Einsichtnahme für die Betreuungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2) ausgelegt. Die Dekanin oder der Dekan informiert über die Gelegenheit zur Einsichtnahme.

(2)    Die Dekanin oder der Dekan kann den Betreuungsberechtigten des Fachbereichs (§ 2 Abs. 3 Satz 1) daneben im hausinternen Umlaufverfahren Kenntnis von der Dissertation und den Gutachten geben.

 

§ 11 Zusatzgutachten

(1)    Jede oder jeder Betreuungsberechtigte des Fachbereichs (§ 2 Abs. 3 Satz 1) kann der Dekanin oder dem Dekan spätestens eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist ein begründetes Zusatzgutachten vorlegen, wenn sie oder er sich gegen die Annahme der Dissertation aussprechen will.

(2)    Die Dekanin oder der Dekan gibt das Zusatzgutachten unverzüglich allen Betreuungsberechtigten des Fachbereichs (§ 2 Abs. 3 Satz 1) zur Kenntnis. Diese können innerhalb einer Woche nach Kenntnisgabe weitere Zusatzgutachten erstatten.

(3)    Bei Vorlage eines oder mehrerer Zusatzgutachten entscheiden die Betreuungsberechtigten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 über die Annahme der Dissertation. Im Falle der Annahme sind für die Bildung der Gesamtnote die Einzelnoten der Berichterstatter maßgeblich.

 

§ 12 Annahme der Dissertation

(1)    Bewerten zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter die Dissertation mindestens mit der Note „rite“, ist sie angenommen. Wird die Dissertation in Abweichung von der Beurteilung der anderen Berichterstatterin oder des anderen Berichterstatters mit „insufficienter“ bewertet, so bestellt die Dekanin oder der Dekan eine dritte Berichterstatterin oder einen dritten Berichterstatter, deren oder dessen Votum den Ausschlag gibt. § 11 bleibt unberührt.

(2)    Bewerten zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter die Dissertation mit „insufficienter“, ist sie abgelehnt.

(3)    Bei Ablehnung der Dissertation ist die Prüfung nicht bestanden. Die Dekanin oder der Dekan teilt dies der Doktorandin oder dem Doktoranden mit.

(4)    Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Dissertation vorgelegt werden.

 

§ 13 Annahme unter Auflage

(1)    Die Dissertation kann unter der Auflage, einzelne Teile vor der Veröffentlichung zu überarbeiten, angenommen werden, wenn dies die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter beschließen.

(2)    Können sich die Berichterstatterinnen und Berichterstatter über Art und Ausmaß der Auflage nicht einigen, bestellt die Dekanin oder der Dekan eine dritte Berichterstatterin oder einen dritten Berichterstatter, deren oder dessen Votum den Ausschlag gibt.

  

V.              Disputation

 

§ 14 Vorbereitung der Disputation

(1)    Ist die Arbeit angenommen worden, so verteidigt die Doktorandin oder der Doktorand sie vor der Prüfungskommission in einer Disputation.

(2)    Die Dekanin oder der Dekan bestellt die Berichterstatterinnen und Berichterstatter zu Mitgliedern der Prüfungskommission sowie ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Betreuungsberechtigten des Fachbereichs (§ 2 Abs. 3 Satz 1) als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Mindestens ein Mitglied muss hauptamtliche Professorin oder hauptamtlicher Professor des Fachbereichs sein.

(3)    Die Dekanin oder der Dekan teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden den Prüfungstermin, die Mitglieder der Prüfungskommission und die Ergebnisse der Begutachtung der Dissertation mit. Die Disputation soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Gutachten stattfinden. Der Termin wird hochschulöffentlich bekannt gegeben. Die Ladung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Disputation erfolgen; die Doktorandin oder der Doktorand kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.

(4)    Spätestens eine Woche vor dem Termin der Disputation reicht die Doktorandin oder der Doktorand der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission Thesen zur Dissertation ein. Diese oder dieser leitet die Thesen den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission zu.

(5)    Neben den Mitgliedern der Prüfungskommission können sich alle Betreuungsberechtigten des Fachbereichs (§ 2 Abs. 3 Satz 1) an der Disputation beteiligen.

(6)    Erscheint eine Doktorandin oder ein Doktorand nicht zur Disputation, so gilt diese als durchgeführt und nicht bestanden. Dies gilt dann nicht, wenn die Doktorandin oder der Doktorand an der Teilnahme aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert war. Der Grund ist der Dekanin oder dem Dekan gegenüber unverzüglich nachzuweisen. Im Falle der Verhinderung wegen Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

 

§ 15 Durchführung der Disputation

(1)    Die Disputation ist eine Einzelprüfung. Die Dauer der Prüfung beträgt etwa eine Stunde. Sie wird durch eine weitgehend in freier Rede vorzutragende Vorstellung der wichtigsten Ergebnisse der Dissertation eingeleitet, die die Dauer von zwanzig Minuten nicht überschreiten soll. Daran schließt sich eine wissenschaftliche Diskussion an. Sie kann sich auf alle mit dem Thema der Dissertation zusammenhängenden Rechtsgebiete einschließlich der Grundlagen des Rechts erstrecken.

(2)    Die Prüfungssprache ist Deutsch. Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand und alle Mitglieder der Prüfungskommission erklären, die abweichende Sprache zu beherrschen.

(3)    Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden ist die Gleichstellungsbeauftragte der Universität Trier oder des Fachbereichs zur Anwesenheit bei der Disputation berechtigt. Die oder der Vorsitzende kann ferner den im Fachbereich zur Promotion Angenommenen die Anwesenheit bei der Disputation als Zuhörerinnen und Zuhörer gestatten, wenn die Doktorandin oder der Doktorand dem nicht in dem Antrag auf Zulassung zur Promotion widersprochen hat. Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Verkündung des Ergebnisses.

(4)    Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission protokolliert die Disputation. Das Protokoll enthält die Namen der Doktorandin oder des Doktoranden und der Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der übrigen Anwesenden, die Dauer der Disputation, die Gegenstände der Disputation und die Bewertung. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 16 Gesamtnote

(1)  Im Anschluss an die Disputation beschließt die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mehrheitlich zunächst über die Bewertung der Disputation und sodann über die Gesamtnote der Promotion. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Disputation mit „insufficienter“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Ist die Disputation mit mindestens „rite“ bewertet, so wird aus der Bewertung der Dissertation und der Bewertung der Disputation eine Gesamtnote der Promotion gebildet, in die die Einzelnoten der beiden Gutachten und der Disputation zu je einem Drittel einfließen. Ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 eine dritte Berichterstatterin oder ein dritter Berichterstatter bestellt worden, so fließt neben der Einzelnote der Disputation nur deren oder dessen Einzelnote mit doppelter Gewichtung in die Gesamtnote ein. Die Note lautet:

          bei einem Durchschnitt bis 1,5: summa cum laude

          bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: magna cum laude

          bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: cum laude

          bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,5: satis bene

          bei einem Durchschnitt über 4,5 bis 5: rite

Die ermittelten Zahlen bilden lediglich die Bewertungsgrundlage und erscheinen nicht in der Urkunde.

(2)  Die oder der Vorsitzende verkündet nach Abschluss der Disputation die Gesamtnote.

(3)  Ist die Disputation nicht bestanden, so kann sie innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.

 

VI.           Veröffentlichung der Dissertation

 

§ 17 Grundsatz

(1)    Die Dissertation ist zu veröffentlichen.

(2)    Die Veröffentlichung bedarf der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Promotionsverfahren einschließlich der Erfüllung etwaiger Auflagen erfolgreich abgeschlossen ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(3)    Die veröffentlichte Dissertation muss die Abhandlung als Dissertation des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Trier kennzeichnen, die Namen der Berichterstatterinnen und Berichterstatter und den Tag der Disputation enthalten. Bei einer Veröffentlichung als Buch oder in einer Zeitschrift kann die Kennzeichnung nach Genehmigung der Dekanin oder des Dekans unterbleiben, wenn erkennbar wird, dass es sich um eine Dissertation des Fachbereichs handelt.

 

§ 18 Form der Veröffentlichung

(1)    Die Veröffentlichung erfolgt nach Wahl der Doktorandin oder des Doktoranden

1.       als Buch in einem gewerblichen Verlag,

2.       durch Publikation in einer Fachzeitschrift,

3.       durch Vervielfältigung des Manuskripts oder Selbstverlag oder

4.       als Online-Publikation der Universitätsbibliothek Trier.

(2)    Die Veröffentlichung als gedrucktes Buch in einem gewerblichen Verlag setzt voraus, dass es in einer Auflage von mindestens 150 Exemplaren erscheint und der Verlag die Verbreitung der Dissertation durch den Buchhandel übernimmt. Die Doktorandin oder der Doktorand hat dies durch Vorlage des Verlagsvertrags bei der Dekanin oder dem Dekan nachzuweisen.

 

§ 19 Ablieferung von Pflichtexemplaren

(1)    Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Bibliothek der Universität Trier und dem Fachbereich Rechtswissenschaft unentgeltlich Exemplare der veröffentlichten Dissertation abzuliefern.

(2)    Die Zahl der Pflichtexemplare beträgt insgesamt

1.       im Fall der gedruckten Publikation vier Exemplare,

2.       im Fall der Online-Publikation vier kopierfähige Manuskripte und deren Datei,

3.       im Fall der Vervielfältigung des Manuskripts oder des Selbstverlags 80 Exemplare.

 

VII.        Vollzug der Promotion und Führung des Doktortitels

 

§ 20 Vollzug der Promotion

(1)    Ist die Dissertation veröffentlicht, wird die Promotion von der Dekanin oder dem Dekan durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen. Die Aushändigung soll im Rahmen der Promotionsfeier des Fachbereichs erfolgen, wenn nicht die Doktorandin oder der Doktorand die sofortige Aushändigung beantragt.

(2)    Die Promotionsurkunde enthält

1.       den Ausspruch der Verleihung des Grads eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) durch den Fachbereich,

2.       die Gesamtnote der Promotion,

3.       den Titel der Dissertation,

4.       den Tag der Disputation,

5.       die Siegel der Universität und des Fachbereichs,

6.       die Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans.

(3)    Frauen ist auf ihren Antrag eine Urkunde zu erteilen, die den Grad einer Doktorin der Rechte (Dr. iur.) ausweist.

 

§ 21 Berechtigung zur Führung des Doktortitels

(1)    Mit dem Vollzug der Promotion erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht zur Führung des Doktortitels.

(2)    Wird die Dissertation in einem gewerblichen Verlag oder in einer Fachzeitschrift veröffentlicht, so kann die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Antrag gestatten, den Doktortitel bereits vor der Veröffentlichung zu führen. Die Gestattung ist zu befristen.

(3)    Die vorzeitige Führung des Doktortitels darf nur gestattet werden, wenn die Veröffentlichung gesichert ist. Die Veröffentlichung ist gesichert, wenn die Dekanin oder der Dekan die Veröffentlichung genehmigt hat, ein wirksamer Verlagsvertrag vorliegt und nachgewiesen wird, dass sich das von der Autorin oder dem Autor zur Veröffentlichung freigegebene Manuskript beim Verlag befindet.

(4)    Über die Berechtigung zur vorzeitigen Führung des Doktortitels erteilt die Dekanin oder der Dekan eine Bescheinigung.

 

§ 22 Entziehung des Doktorgrads

(1)    Der Doktorgrad kann entzogen werden,

1.       wenn er auf unlautere Weise, insbesondere durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erworben wurde oder

2.      wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grads unwürdig erscheinen lässt.

Zur Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Dekanin oder der Dekan ein oder mehrere Gutachten von hauptamtlichen Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs oder von hauptamtlichen Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität einholen.

(2)    Über die Entziehung entscheidet der Fachbereichsrat mit den Stimmen seiner promovierten Mitglieder. Berichterstatterinnen und Berichterstatter (§ 8) sind von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(3)    Wird der Doktorgrad entzogen, so fordert die Dekanin oder der Dekan die Doktorurkunde sowie die Bescheinigung nach § 21 Abs. 4 zurück. Ein weiteres Promotionsverfahren am Fachbereich ist ausgeschlossen.

(4)    Ergibt sich vor dem Vollzug der Promotion, dass die Voraussetzungen der Entziehung des Doktorgrads vorliegen, so kann das Promotionsverfahren eingestellt werden. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Entscheidung mit.

 

VIII.  Sonstige Verfahrensvorschriften

 

§ 23 Ehrenpromotion

(1)    Wegen hervorragender Verdienste um die Rechtswissenschaft kann der Fachbereich den Grad einer oder eines Dr. iur. h. c. verleihen.

(2)    Über die Verleihung entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag eines Drittels der Betreuungsberechtigten des Fachbereichs (§ 2 Abs. 3 Satz 1).

(3)    § 22 gilt entsprechend.

 

§ 24 Europäische und Internationale Promotion

(1)    Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlichen Berichterstatter bestellen. Als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlicher Berichterstatter kommt in Betracht, wer über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation wie die in § 2 Abs. 3 genannten Betreuungsberechtigten verfügt.

(2)    Für die Begutachtung gilt § 9 entsprechend. Die Dissertation ist angenommen, wenn die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Dissertation mindestens mit der Note „rite“ bewertet. In diesem Fall fließt in die Gesamtnote das arithmetische Mittel der Gutachten zu zwei Dritteln und die Disputation zu einem Drittel ein; eine mit „insufficienter“ erfolgte Bewertung wird nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf Art und Ausmaß von Auflagen entscheidet die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter.

(3)    Die Promotion ist in der Promotionsurkunde als Europäische oder Internationale Promotion zu kennzeichnen.

 

§ 25 Drittmittelgeförderte Promotionsverfahren

Soweit öffentliche Institutionen Promotionen am Fachbereich wirtschaftlich fördern, ist die Promotion in der Promotionsurkunde als drittmittelgeförderte Promotion unter Angabe des Drittmittelgebers zu kennzeichnen.

 

§ 26 Promotionsjubiläum

Die Dekanin oder der Dekan kann anlässlich des fünfzigsten Jubiläums eines am Fachbereich durchgeführten Promotionsverfahrens den Vollzug der Promotion feierlich wiederholen.

 

§ 27 Nachteilsausgleich

Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder Krankheiten hat die Dekanin oder der Dekan auf ihren Antrag einen angemessenen Ausgleich für dadurch bestehende Benachteiligungen zu gewähren.

 

§ 28 Akteneinsicht

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Disputation können Doktorandinnen und Doktoranden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

 

§ 29 Entscheidungen

Belastende Prüfungsentscheidungen sind der Doktorandin oder dem Doktoranden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen.

 

IX. Inkrafttreten

 

§ 30 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Verkündungsblatt der Universität Trier in Kraft.

Zugleich tritt die Promotionsordnung des Fachbereichs V – Rechtswissenschaft vom 22. Juli 2002 außer Kraft.

Doktorandinnen und Doktoranden, die vor diesem Zeitpunkt angenommen wurden, führen ihr Promotionsvorhaben nach der Promotionsordnung des Fachbereichs V – Rechtswissenschaft vom 22. Juli 2002 durch. Auf Antrag können sie nach der vorliegenden Promotionsordnung promoviert werden. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.

 

Trier, den 22. November 2016

Der Dekan des Fachbereichs V – Rechtswissenschaft

Professor Dr. Alexander Proelß