Diese Aufgaben erwarten Sie
- Unterstützung der Dekanin / des Dekans sowie der Organe und Ausschüsse des Fachbereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 HochSchG
- Regelmäßiger Bericht gegenüber der Dekanin / dem Dekan und dem Fachbereichsrat bezüglich ihrer Tätigkeit
- Recht zur Mitwirkung an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen des Fachbereichs vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann der Dekanin oder dem Dekan auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen
- Sie hat ein aufschiebendes Vetorecht (§ 4 Abs. 9 HochSchG, § 48 Abs. 4 GrundO).
Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang freigestellt werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.
Überträgt eine Gleichstellungsbeauftragte, die freigestellt ist, einer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung, wird die Stellvertreterin anteilig in dem Umfang, der den übertragenen Aufgaben entspricht, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten freigestellt.
Im Übrigen wird auf die in § 4 HochSchG und § 48 GrundO geregelten Aufgaben und Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten verwiesen. Interessensbekundungen sind bis zum 15. Mai 2025 an den Dekan des Fachbereiches VI (dekfb6uni-trierde) zu richten.