Kapazitätsrechnung nach KapVO 

Hauptzweck der Kapazitätsberechnung ist die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazitäten in zulassungsbeschränkten Studiengängen, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte - sog. Numerus clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 33, 303) und der Gewährleistung der Qualität der Lehre.

Aufgrund der Verflechtungen der Lehrangebote zwischen den Lehreinheiten und Studiengängen (Dienstleistungsimporte und -exporte) werden an der Universität Trier die Aufnahmekapazitäten aller Studiengänge berechnet, jedoch nur die ermittelten Zulassungszahlen für die zulassungsbeschränkten Studiengänge zur Genehmigung beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit (MWG) eingereicht.

Anträge auf Zulassungsbeschränkung müssen bis zum 15.12 eines Jahres über das jeweilige Dekanat bei Stab K - Organisationsentwicklung eingereicht werden. 
Das dazu notwendige elektronische Formular wird von den jeweiligen Fachbereichsreferent*innen zur Verfügung gestellt.