Amtliche Beglaubigung
Hinweise:
- Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Informationen zur amtlichen Beglaubigung/vereidigten Übersetzung von Dokumenten [PDF].
- Eine Kopie einer beglaubigten Kopie ist ungültig und kann nicht akzeptiert werden!
In Deutschland können amtliche Beglaubigungen von Kopien durch folgende Stellen ausgestellt werden:
- Bürgermeister- oder Richteramt
- Regierung/Lokales Verwaltungsamt
- Zivilbehörden (Rathaus)
- Rektorien (nur wenn der Rektor die Beglaubigung persönlich ausführt)
- Kreis-/Bezirksrat
- Polizeizentrale/-dienststelle
- Gerichte
- Notare
In Deutschland dürfen keine amtlichen Beglaubigungen ausgestellt werden von:
- Wohltätigkeitsorganisationen
- Dolmetscher*innen
- Studentenvereinigungen
- Banken
- Bausparkassen
- etc.
Achtung: bei der Beglaubigung fremdsprachiger Dokumente können Probleme auftreten. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Botschaft oder Ihr Konsulat.
In anderen Ländern als Deutschland können von folgenden Stellen amtliche Beglaubigungen ausgestellt werden:
- Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
- Behörden im jeweiligen Land, die zur Ausstellung amtlicher Beglaubigungen befugt sind