Senatserklärung der Universität Trier gegen jede Form des Antisemitismus aus Anlass des Angriffs der Hamas auf Israel am 7. Oktober

Der Senat der Universität Trier verurteilt den terroristischen Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober aufs Schärfste und drückt den Opfern, ihren Angehörigen und allen unverschuldet Betroffenen sein zutiefst empfundenes Mitgefühl aus. Er verurteilt jede Form der Verharmlosung dieser Taten, jede Form der Solidarisierung mit den Tätern und jedwede Verhöhnung der Opfer. Zugleich bekennt sich der Senat der Universität Trier zum selbstverständlichen Existenzrecht und zur Sicherheit Israels sowie zur Sicherheit jüdischen Lebens in Deutschland. Er wendet sich mit Nachdruck gegen jede Form von Antisemitismus und Judenhass und spricht sich ausdrücklich gegen jede Form religiöser Intoleranz und Rassismus aus. Nichts rechtfertigt Akte der unmenschlichen Barbarei, wie sie am 7. Oktober durch die Hamas begangen wurden, und nichts rechtfertigt die Bedrohungen, Verfolgungen, Gewaltaufrufe und Gewaltakte, denen sich Jüdinnen und Juden derzeit ausgesetzt sehen. Die Universität Trier ist ein Ort des gemeinsamen Forschens, Lernens, Diskutierens und Zusammenlebens, an dem kein Platz für Intoleranz, Hass, Rassismus, Antisemitismus und Gewalt ist.

Trier, den 9. November 2023.

Aufgaben des Senates

Der Senat als oberstes beschlussfassendes Zentralorgan der Hochschule hat alle Angelegenheiten wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule betreffen.
Insbesondere soll er,

  • die Grundordnung erlassen bzw. ändern;
  • den Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten entgegennehmen;
  • den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule aufstellen und beschließen;
  • die Einschreibe-, die Bibliotheks- sowie die Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen erlassen;
  • zu Ordnungen für Hochschulprüfungen, Promotions- und Habilitationsordnungen Stellung nehmen;
  • acht Mitglieder für das Hochschulkuratorium vorschlagen;
  • zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren Stellung nehmen;
  • die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wählen.

Er soll ferner beschließen,

  • über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten;
  • allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel;
  • über für die Hochschule zugewiesene Stellen und Mittel;
  • im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungshöchstzahlen;
  • in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
  • über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen;
  • in Angelegenheiten des wissenschaftlichen Nachwuchses von grundsätzlicher Bedeutung;
  • über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse;
  • über Pläne zur Förderung von Frauen;
  • über Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung.

Mitglieder des Senats

Dem Senat der Universität Trier gehören als Mitglieder an:

  1. die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
  2. zwei Mitglied jedes Fachbereichs aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HochSchG),
  3. vier Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HochSchG),
  4. vier Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HochSchG),
  5. ein Mitglied aus der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 HochSchG)

Dem Senat gehören als beratende Mitglieder (Rede- und Antragsrecht) an:

  1. die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
  2. die Kanzlerin oder der Kanzler,
  3. die Leiterinnen und Leiter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten,
  4. die Gleichstellungsbeauftragte des Senates,
  5. die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
  6. das vorsitzende Mitglied des Hochschulkuratoriums gemäß § 73 HochSchG,
  7. das vorsitzende Mitglied des Hochschulrates gemäß § 75 HochSchG,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Theologischen Fakultät Trier,
  9. ein Mitglied der Doktorandenvertretung gemäß § 34 Abs. 9 HochSchG.

Die Amtszeit der gewählten Vertreterinnen und Vertreter im Senat dauert drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums.
 

Dem Senat gehören derzeit stimmberechtigt an:

Vorsitz

Prof. Dr. Eva Martha Eckkrammer, Präsidentin der Universität Trier

Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Prof. Dr. Heike Spaderna, Fachbereich I
Prof. Dr. Benedikt Strobel, Fachbereich I
Prof. Dr. Sabine Arndt-Lappe, Fachbereich II
Prof. Dr. Andreas Regelsberger, Fachbereich II
Prof. Dr. Uwe Jun, Fachbereich III
Prof. Dr. Stephan Laux, Fachbereich III
Prof. Dr. Volker Schulz, Fachbereich IV
Prof. Dr. Bernhard Swoboda, Fachbereich IV
Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Fachbereich V
Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg, Fachbereich V
Prof. Dr. Markus Casper, Fachbereich VI
Prof. Dr. Thomas Udelhoven, Fachbereich VI
Gruppe der Studierenden
Nadja Anna Josefine Gröling, Fachbereich V
Florian Krohs, Fachbereich III
Oksana Petruk, Fachbereich III
Till Schwalbach, Fachbereich IV
Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bernadette Edle von Dawans, Fachbereich I
Dr. Florian Ertz, Fachbereich IV
Dr. Lothar Müller, Fachbereich I
Dr. Mara Onasch, Fachbereich II
Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
Ralf Christmann, Stabsstelle Kanzlerin - Verwaltungs-DV

 Weitere Informationen zum Senat erhalten Sie im Gremieninformationssystem der Universität und im Service-Portal Senat.