Vergabeordnung des studentischen Sozialfonds der Studierendenschaft der Universität Trier
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§1 Name und Sitz
Sozialfonds der Verfassten Studierendenschaft der Universität Trier.
§2 Aufgaben und Ziele
(1) Der Sozialfonds hat das Ziel, finanziell in Not geratene Studierende in der Fortsetzung ihres Studiums zu unterstützen sowie in außergewöhnlichen sozialen Notlagen Unterstützung zu gewähren.
(2) Zum Erreichen der Ziele vergibt der Sozialfonds Darlehen, Barbeihilfen sowie Sachbeihilfen.
(3) Im Rahmen seiner Tätigkeit zur Gewinnung von Erkenntnissen über die soziale Lage der Studierendendienen, um die Vertretung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Studierenden durch die Verfasste Studierendenschaft zu unterstützen.
(4) Der Sozialfonds wird durch das Sozialreferat sowie das Parlament der Studierenden in seiner Arbeit unterstützt.
§3 Zusammensetzung, Beschlussfassung, Sitzungen
(1) Das Parlament der Studierenden bestimmt fünf Mitglieder für den Sozialfondsvergabeausschuss, die auf Dauer einer Parlamentslegislatur gewählt werden. Sie müssen nicht dem Parlament angehören. Das Parlament bestimmt für jedes Mitglied des Ausschusses zudem eine/n feste/n Stellvertreter/in. Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden - jeweils zu zweit - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments gewählt. Dem Ausschuss gehören außerdem jeweils ein/e Referent/in des Finanz- und Sozialreferates des AStA an. Die Referate sind in der Entsendung der Mitglieder frei.
(2) Ausschließlich die vom Parlament der Studierenden entsandten Mitglieder genießen Stimmrecht. Die Vertreter/innen des Sozial- und Finanzreferates sind den anderen Mitgliedern des Sozialfonds jederzeit auskunftspflichtig.
(3) Der Sozialfondsvergabeausschuss tagt und beschließt ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen. Die Sitzungen sind rechtzeitig, mindestens jedoch drei Werktage im Voraus von einem/einer Vertreter/in des Sozialreferates einzuberufen. Die Einberufung erfolgt nicht öffentlich. Kann ein ordentliches Mitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen, so ist sein/ihr Stellvertreter/in verpflichtet, an seiner/ihrer Statt an der Sitzung teilzunehmen. Das fehlende Mitglied hat dies seinem/ihrer Stellvertreter/in sowie dem Sozialreferat rechtzeitig mitzuteilen. Ist der/die Stellvertreterin ebenfalls verhindert, muss dies dem Sozialreferat rechtzeitig mitgeteilt werden. Mitglieder, ebenso wie ihre Stellvertreter/innen, die mehr als zwei Mal unentschuldigt einer Sitzung ferngeblieben sind, verlieren die Mitgliedschaft. Im Fall eines ordentlichen Mitglieds wird der/die entsprechende Stellvertreter/in zur ständigen Vertretung. Das Parlament der Studierenden wählt in diesen Fällen das frei gewordene Amt nach. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Parlaments.
(4) Der Sozialfonds ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter/innen gefällt. Sollte es aufgrund von Unvollzähligkeit der Mitglieder zur einer Parität kommen, wird der Antrag vertagt. Jeder Antrag kann aufgrund dieser Regelung allerdings nur jeweils einmal vertagt werden, kommt es erneut zur Parität, ist der Antrag abgelehnt.
(6) Vertagte Anträge müssen innerhalb von 3 Werktagen neu behandelt werden.
§4 Vergabe und Geschäftsführung
(1) Ein Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialfonds besteht nicht.
(2) Bar- und Sachbeihilfen werden ausschließlich in Sitzungen der gewählten Mitglieder beschlossen.
(3) Besonders dringende Darlehen können durch kurzfristige, eventuell telefonische Rücksprache mit möglichst allen, jedoch mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder gewährt werden. Ist eine Rücksprache nicht möglich, kann das Sozialreferat mit dem Finanzreferat Vorschussdarlehen bis 100,-€ vergeben. Der Sozialfondsvergabeausschuss prüft die Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben, insbesondere ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben dieser Ordnung. Ihm obliegt die endgültige Beschlussfassung. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ist das vergebene Darlehen innerhalb von drei Monaten zurückzufordern.
(4) Die Gewährleistung einer ordentlichen Führung der Geschäfte obliegt dem Finanz-und Sozialreferat gemeinsam. Anweisungsberechtigt für die Auszahlung sind die Kontenzeichnungsberechtigten.
(5) Die Mittel des Sozialfonds werden auf einem gesonderten Girokonto des AStA verwaltet.
§5 Darlehen
(1) Bei Nachweis einer besonderen finanziellen Notlage oder einer sonstigen sozialen Notlage können zinslose Darlehen bis zur Höhe eines vollen BAföG-Höchstsatzes vergeben werden. Darlehen werden gewährt, wenn der/die Antragsteller/in bedürftig ist und aufgrund seiner/ihrer Einkommens- und Studiensituation voraussichtlich in der Lage sein wird, das Darlehen innerhalb der vereinbarten Laufzeit zurückzuzahlen.
(2) Im Falle einer Zusammenarbeit mit dem BAföG-Amt kann bei ausreichender Zusicherung einer Rückzahlung durch das BAföG-Amt ein in Raten auszuzahlendes Darlehen in Höhe von bis zu drei BAföG-Höchstsätzen vergeben werden.
(3) Der Fälligkeitstermin und die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten sind auf dem Darlehensvertrag festzuhalten. Grundsätzlich ist eine Rückzahlung durch Einziehungsermächtigung anzustreben. Dem/der Darlehensnehmer/in ist eine Durchschrift des Darlehensvertrages auszuhändigen.
(4) Kann der/die Darlehensnehmer/in den vereinbarten Rückzahlungsmodus nicht einhalten, so kann er/sie eine einmalige Stundung von bis zu zwölf Monaten beantragen. Dabei kann auch eine veränderte Ratenzahlung vereinbart werden.
(5) Wird die Rückzahlungsfrist überschritten oder können Tilgungsraten wiederholt nicht eingezogen werden, ist der/die Darlehensnehmer/n unverzüglich anzumahnen. Vor einer gerichtlichen Beitreibung sollen drei Mahnungen verschickt und der/die jeweilige Bürge/Bürgin angeschrieben werden. Von einer gerichtlichen Beitreibung kann auf Beschluss des Sozialfondsvergabeausschusses abgesehen werden, wenn dies eine besondere Härte für den/die Darlehensnehmer/in bedeuten würde oder eine gerichtliche Beitreibung nicht erfolgversprechend erscheint.
(6) Neue Darlehen können an die gleiche Person frühestens nach vollständiger Rückzahlung eines alten Darlehens vergeben werden.
§6 Bar-und Sachbeihilfen
(1) Leistungen des Sozialfonds können als verlorene Zuschüsse ausgezahlt werden, wenn der/die Antragsteller/in bedürftig ist und aufgrund seiner/ihrer absehbaren Einkommenssituation voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Betrag zurückzuzahlen oder wenn ihm/ihr eine Rückzahlung nicht zuzumuten ist.
(2) Ist ein/e Darlehensnehmer/in bei Fälligkeit des Darlehens in einer Situation, die es rechtfertigt, eine Barbeihilfe auszuzahlen, so kann eine Barbeihilfe auf das fällige Darlehen angerechnet werden (Umwandlung).
(3) Barbeihilfen sollen in ihrer Höhe die Hälfte des jeweils aktuellen BAföG-Höchstsatzes nicht überschreiten. In besonderen Härtefällen ist die Höchstgrenze der BAföG-Höchstsatz.
(4) Bei Nachweis der Bedürftigkeit sowie der Notwendigkeit der Ausgaben für den Studienfortschritt können Sachbeihilfen (z.B. Büchergeld) vergeben werden. Diese dürfen die Hälfte des aktuellen BAföG-Höchstsatzes nicht überschreiten.
(5) Sachbeihilfen sind verlorene Zuschüsse, die in Form von zweckgebundenen Zuschüssen erbracht werden. Die Zweckbindung ist durch geeignete Form der Erbringung sicherzustellen.
(6) Der Sozialfonds ist in der Auswahl der Vergabe von Bar- oder Sachbeihilfen frei.
(7) Barbeihilfen dürfen an die gleiche Person nur einmal pro Kalenderjahr, Sachbeihilfen an die gleiche Person nur einmal pro Semester vergeben werden.
(8) Sachbeihilfen sind den Barbeihilfen vorzuziehen.
§7 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt für einen Erstantrag sind ausschließlich ordentlich an der Universität Trier eingeschriebene, nicht beurlaubte Studierende.
(2) Gasthörer/innen sowie Studierende, die an einer weiteren Hochschule eingeschrieben sind und deren Studienmittelpunkt an der anderen Hochschule liegt, sind von der Vergabe von Leistungen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen.
(3) Darlehensnehmer/innen sind auch nach dem Ausscheiden aus der Universität Trier berechtigt, einen Änderungsantrag zu stellen.
(4) Das Sozialreferat des AStA ist in besonderen Fällen berechtigt, einen Änderungsantrag zu stellen, auch in Abwesenheit und ohne Zustimmung des ursprünglichen Antragsstellers bzw. der ursprünglichen Antragstellerin.
§8 Nachweise
(1) Antragstellende müssen sich durch Vorlage gültiger, amtlicher Papiere sowie den Nachweis der Immatrikulation ausweisen.
(2) Antragstellende müssen angeben, wie sie ihren Lebensunterhalt und ihr Studium finanzieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt versichern.
(3) Im Falle von Darlehen und Barbeihilfen ist die Einkommenssituation in der Regel durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate nachzuweisen, soweit der/die Antragsteller/in ein oder mehrere Girokonten hat. Auf die Vorlage kann im Ausnahmefall ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Bedürftigkeit in anderer Weise glaubhaft und hinreichend belegt ist. Im Falle von Sachbeihilfen kann auf die Vorlage von Kontoauszügen verzichtet werden, insbesondere wenn die Ernsthaftigkeit der Absicht zur Fortführung des Studiums durch Vorlage eines Leistungsnachweises des vergangenen Semesters belegt werden kann.
(4) Bei Antragsstellung für ein Sozialdarlehen ist die Vorlage einer Bürgschaftserklärung nötig, der Ausschuss kann in besonderen Härtefällen darauf verzichten. Der Bürge/die Bürgin muss aus Deutschland oder dem EU-Ausland stammen und sich durch eine Kopie eines amtlichen Dokuments ausweisen.
§9 Protokolle, Archiv und Verschwiegenheitspflicht
(1) Von allen Sitzungen des Sozialfondsvergabeausschusses sowie den die Vergabe von Darlehen betreffenden Treffen des Sozial- und Finanzreferats sind Protokolle anzufertigen. Protokolle haben zumindest eine Übersicht, die persönlichen Angaben von Antragstellenden sowie das Quorum der Beschlussfassung zu enthalten.
(2) Protokolle, welche persönliche Daten von Antragstellenden enthalten, sind nicht öffentlich. Sie sind vom Sozialreferat unter Verschluss zu halten und nur für zur Einsicht Berechtigte einsehbar.
(3) Für die Auszahlung sind Auszüge aus den Protokollen anzufertigen, welche Namen und Kontonummer des Empfängers/der Empfängerin, Art und Höhe der Unterstützung, den Namen des Protokollanten/der Protokollantin sowie Ort und Zeit der Beschlussfassung enthalten. Diese sind mit der Buchführung zu verbinden.
(4) Darlehensverträge werden vom Sozialreferat gesondert aufbewahrt; eine Kopie des jeweiligen Vertrages ist mit der Buchführung zu verbinden.
(5) Die Mitglieder des Sozialfondsvergabeausschusses sind über persönliche Angelegenheiten der Antragstellenden gegenüber Dritten zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.
§10 Mittelbeschaffung
Die Mittel des Sozialfonds werden in erster Linie aus den zweckgebundenen Beiträgen der Studierenden gem. Beitragsordnung der Studierendenschaft beschafft. Darüber hinaus können Mittel aus Spenden sowie aus Benefizveranstaltungen beschafft werden.
§11 Öffentlichkeitsarbeit
Der Sozialfonds sorgt mit seinen Mitteln für eine ausreichende Bekanntmachung der Aktivitäten des Sozialfonds sowie der Möglichkeit der Vergabe von Darlehen, Bar- und Sachbeihilfen.
§12 Schlussbestimmungen
Diese Vergabeordnung tritt mit Beschlussfassung durch das Parlament der Studierenden in Kraft. Sie wird durch öffentlichen Aushang sowie Benachrichtigung der Haushaltsabteilung der Universität bekanntgegeben.
Trier, den 04.05.2015