Informationen zur Nutzung von Bildern, Videos und Texten in der Lehre

Die Nutzung von Bildern, Videos und Texten in der Lehre ist mit einigen Besonderheiten verbunden. Es ist möglich, in der Lehre urheberrechtsgeschützte Texte, Bilder u.a. unter folgenden Bedingungen zu verwenden:

  • Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken können bis zu 15 % eines Werkes genutzt werden. Dies gilt auch für Filmwerke und für Schulbücher, wenn sie zum Zweck der Lehrerausbildung bereitgestellt werden (aber nicht im Schulunterricht selbst).
  • Werke geringen Umfangs können vollständig verwendet werden. Darunter fallen:
    • Druckwerke mit max. 25 Seiten
    • Noten mit max. 6 Seiten
    • Filme mit max. 5 Minuten
    • Musik mit max. 5 Minuten
  • Abbildungen und jeweils ein einzelner Beitrag aus Fachzeitschriften oder aus wissenschaftlichen Zeitschriften können vollständig genutzt werden.
  • Im Buchhandel vergriffene Werke können vollständig genutzt werden.
  • Werke, an denen das Urheberrecht bereits erloschen ist (z.B. Digitalisate historischer Quellen) können vollständig verwendet werden.
  • Open Educational Ressources (OER), d.h. Bildungsmaterialien, die unter freien Lizenzen (z.B. Creative Commons) veröffentlicht sind, können so bereitgestellt werden, wie es die jeweilige Lizenz erlaubt (üblicherweise ist die Bereitstellung in Lernplattformen erlaubt, sofern die jeweiligen Lizenzbedingungen eingehalten und genannt werden).

Von Lehrenden eingereichte Fragen zur Nutzung von Texten, Bildern und Videos sind hier in einer Fragesammlung mit Antworten aufbereitet:

(1) Was muss ich grundsätzlich bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien beachten?

  • Dies ist sozusagen die Grundfrage zum Urheberrecht in der Lehre.

    Zunächst einmal gilt, dass urheberrechtlich geschützte Materialien nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers genutzt werden darf. Das Urheberrechtsgesetz enthält jedoch einige sog. Schrankenbestimmungen, nach denen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers zulässig ist.

    Die wichtigste Schrankenbestimmung für Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen etc.) ist der § 60a UrhG. Diese sog. Unterrichtsschranke gestattet die Nutzung von

    -    bis zu 15 % eines Werkes (also auch eines Filmes oder einer Fernsehsendung)

    -    einzelnen Beiträgen und Aufsätzen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften

    „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ zu nicht kommerziellen Zwecken. Werke geringen Umfangs (bis zu 25 Seiten bzw. bei Videos bis zu 5 Minuten), Abbildungen und Grafiken dürfen vollständig gezeigt bzw. verwendet werden.

    Unbedingt zu beachten dabei ist, dass die Zugänglichkeit auf den Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer bestimmten Lehrveranstaltung oder Unterrichtseinheit (Klasse, Kurs, Projektgruppe) beschränkt sein muss. Nicht erlaubt ist es, das Material etwa auf der Homepage oder über eine nicht zugriffsbeschränkte Plattform zugänglich zu machen. Der Zugriff durch unbefugte Dritte, die nicht zum Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gehören, muss technisch verhindert werden (z. B. durch die Einrichtung registrierungspflichtiger Kurse auf der Lernplattform und einen Passwortschutz).

    Außerdem ist stets eine Quellenangabe erforderlich, die eine eindeutige Zuordnung der genutzten fremden Inhalte ermöglicht.

 

(2) Was muss ich berücksichtigen, um Bilder von google oder Videos von youtube in meine Lehre einzubinden? Ist es generell möglich und wenn ja unter welchen Bedingungen?

  • Abbildungen (Fotos, Grafiken o. Ä) dürfen unter den Voraussetzungen des § 60a UrhG eingebunden werden (siehe § 60a Abs. 2 UrhG). Videos dürfen dann eingebunden werden, wenn sie kürzer sind als 5 Minuten, ansonsten nur in einem Umfang von bis zu 15 Prozent (siehe auch die folgende Frage). Ist das Video bzw. der Teil des Videos, der eingebunden werden soll, länger, empfiehlt es sich, in den Lehrmaterialien lediglich auf das Video zu verlinken.

(3) Kann ich in Seminaren ganze Folgen von Serien (15-30 Min) zeigen und/oder asynchron zur Verfügung stellen? Bzw. was zählt bei Serien als Gesamtwerk - die Folge, Staffel oder Gesamtserie?

  • Gemäß § 60a UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Die Frage zielt darauf ab, was die Bezugsgröße für diese 15 Prozent ist. In der juristischen Literatur wird davon ausgegangen, dass der Anknüpfungspunkt hier das einzelne Werk ist und nicht die Werkverbindung oder das Sammelwerk (Wandtke, Werkbegriff im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, NJW 2018, 1129). Das bedeutet, dass auf die einzelne Folge abzustellen ist.

(4) Kann ich Filmsequenzen im Seminar zeigen, die auf einer kopiergeschützten DVD sind?

  • Sofern eine der Schranken des Urheberrechtsgesetzes (z. B. § 60a UrhG) einschlägig ist (zu § 60a UrhG s. u. Frage 5), darf die Sequenz gezeigt werden. Dürfen Werke aufgrund einer gesetzlichen Schrankenbestimmung genutzt werden und sind diese Werke durch technische Systeme geschützt, ist der Rechteinhaber, also etwa der Verlag, dazu verpflichtet, diesen Schutz entfernen, um die Verwendung der Werke für Lehrzwecke zu ermöglichen. Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus § 95b UrhG. Ein eigenmächtiges Entfernen des Kopierschutzes ist allerdings nicht zulässig.

(5) Wenn ich Textauszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken bereitstellen will, muss ich die 15% (geringer Umfang) wörtlich nehmen?

  • Ja!

(6) Wieviel Prozent eines Videos darf man in seinen Lehrvideos nutzen? Stichwort GEMA

  • Wenn die Voraussetzungen des § 60a UrhG (s. o. Frage 5) vorliegen: 15 Prozent.

(7) Wenn Studierende in meiner LV Erklärvideos herstellen, kann ich diese weiterverwenden? Unter welchen Voraussetzungen?

  • Die Urheber- und Nutzungsrechte an den Videos liegen bei den Studierenden. Eine Weiterverwendung ist daher nur mit deren Zustimmung zulässig. Die Zustimmung bzw. Rechteeinräumung sollte, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, schriftlich eingeholt werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Studierenden ihrerseits nicht unzulässigerweise fremde Werke verwendet und damit Rechte Dritter verletzt haben und dass die Personen, die evtl. im Video zu sehen sind, ebenfalls mit der Weiterverwendung einverstanden sind („Recht am eigenen Bild“).

(8) Welchen lizenzrechtlichen Status haben gifs (Kurzanimationen), die über Seiten wie Giphy.com geteilt werden? Kann ich diese für Präsentationen usw. nutzen?

  • Auch wenn wohl bisher keine Abmahnungen in diesem Bereich bekannt geworden sind, sind GIFs urheberrechtlich nicht unproblematisch, auch weil sie häufig ihrerseits urheberrechtlich geschützte Elemente enthalten. In diesem Fall könnte die Nutzung des GIF durch das Hineinkopieren in eine Präsentation o. Ä. urheberrechtsverletzend sein.

(9) Gibt es rechtliche Unterschiede bei der Einspielung von Videos oder Audio-Ausschnitten bei Live-Konferenzen (z.B. ZOOM) abhängig davon, ob eine Aufzeichnung erfolgt?

  • Die sog. Unterrichtsschranke des § 60a UrhG erlaubt sowohl die öffentliche Zugänglichmachung als auch die öffentliche Wiedergabe des geschützten Materials. Das bedeutet, dass im Rahmen der Lehre unter den Voraussetzungen des § 60a UrhG (siehe dazu Frage 5) sowohl das Hochladen, dauerhafte Speichern und zum Download verfügbar machen (z. B. über ein Lernmanagementsystem) als auch eine Live-Präsentation von fremdem Material in Online-Vorlesungen oder Konferenzen zulässig ist.

    Anders ist die Lage bei der sog. Wissenschaftsschranke (§ 60c UrhG). Diese erlaubt nur das öffentliche Zugänglichmachen und nicht die sonstige öffentliche Wiedergabe. Das bedeutet, dass das Streaming und Präsentieren von fremdem Material ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhaber in wissenschaftlichen Online-Konferenzen oder Video-Calls nicht zulässig ist.

    Diese Ungleichbehandlung führt zu merkwürdigen Ergebnissen. So darf beispielsweise ein Wissenschaftler, der auf einer Online-Konferenz einen Vortrag hält, Folien erstellen, in denen Auszüge aus fremden Publikationen oder Grafiken enthalten sind. Diese dürfte er nach Paragraf 60c UrhG den Teilnehmern jedoch nur per Download zur Verfügung stellen, nicht aber in seinem Vortrag live präsentieren.

    (Vgl. https://www.forschung-und-lehre.de/recht/digitale-wissenschaft-und-nutzung-fremder-werke-2726/).

 

(10) Was bedeutet "Öffentliches Zugänglichmachen"?

  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gemäß § 19a UrhG das Recht, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Mit dem Begriff „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ wird der Begriff „Communication to the public“ ins Deutsche übertragen. Vereinfacht gesagt liegt ein „öffentliches Zugänglichmachen“ vor, wenn Werke online, d.h. im Internet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(11) Welche offenen Lizenzen gibt es und unter welchen Bedingungen kann ich diese Lizenzen nutzen?

Weiterführende Informationen und Quellen