Elektronisches Studenten-Meldeverfahren (SMV) - seit dem 01.11.2021
Gemäß 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen seit dem 01.11.2021.
Die Krankenkassen melden an die Universität Trier den
- Versicherungsstatus (M10)
- Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
- Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
- Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)
Die Universität meldet an die Krankenkassen
- Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
- Ablauf des Semesters, indem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/ erfolgte (M30)
Zur Umsetzung dieser wechselseitigen Meldeverfahren wird die Universität Trier ab dem Bewerbungsverfahren für das SoSe 2022 und für alle verpflichtend ab dem 01.11.2021 das elektronische Studenten-Meldeverfahren nutzen – Meldungen in Papierform können dann nicht mehr entgegengenommen werden.