Elektronisches Studenten-Meldeverfahren (SMV) - seit dem 01.11.2021

Gemäß 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen seit dem 01.11.2021.

Die Krankenkassen melden an die Universität Trier den

  • Versicherungsstatus (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)

Die Universität meldet an die Krankenkassen

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
  • Ablauf des Semesters, indem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/ erfolgte (M30)

Zur Umsetzung dieser wechselseitigen Meldeverfahren wird die Universität Trier ab dem Bewerbungsverfahren für das SoSe 2022 und für alle verpflichtend ab dem 01.11.2021 das elektronische Studenten-Meldeverfahren nutzen – Meldungen in Papierform können dann nicht mehr entgegengenommen werden.

 

Was bedeutet das für Sie?