Prüfung - Informationen für Studierende


Welche Arten von Prüfungen gibt es und wie erfahre ich, welche Prüfungen ich machen muss?

In jedem Modul sind Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, um das Modul abzuschließen.
Welche das sind, können Sie → diesem Dokument entnehmen.

Muss ich mich zu Prüfungen anmelden oder passiert das automatisch?

Es erfolgt keine automatische Anmeldung zu den Prüfungen. Wenn Sie eine Prüfung machen wollen, müssen Sie sich fristgerecht, d. h. für Klausuren, mündliche Prüfungen und Open-Book Klausuren spätestens 14 Tage vor der Prüfung, für alle anderen Prüfungen am Tag vor der Prüfung um 24:00 Uhr, anmelden. Eine nicht angemeldete Prüfung gilt als nicht abgelegt.

Wie melde ich mich für Prüfungen an?

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Prüfungsanmeldung mit Video finden Sie → hier.

FAQ Prüfungen

Kann es sein, dass PORTA mich automatisch zu einer Prüfung an- bzw. abgemeldet hat?

Nein, PORTA meldet Sie nie automatisch zu Prüfungen oder Veranstaltungen an oder ab.

Hinter meiner Prüfung steht keine Note, sondern „Eingabe läuft“. Was bedeutet das?

Dieser Hinweis bedeutet, dass von Seiten der Prüfenden die Noteneingabe gestartet hat, die Noten aber noch nicht abschließend freigegeben sind. Gedulden Sie sich in diesem Fall noch etwas. Vor allem bei Klausuren mit vielen Teilnehmer*innen kann die Eingabe länger dauern.

Ich bin in einen anderen Studiengang gewechselt und habe eine Modulprüfung nicht bestanden. Diese Modulprüfung benötige ich im neuen Studiengang nicht mehr. Muss ich diese trotzdem wiederholen?

Wenn die Prüfung nicht Bestandteil Ihres neuen Studiengang ist, müssen Sie diese auch nicht wiederholen.

Ich habe eine Prüfung nicht bestanden. Muss ich den nächstmöglichen Prüfungstermin wahrnehmen?

Haben Sie eine Prüfung nicht bestanden, müssen Sie nicht zum nächstmöglichen Termin erneut zur Prüfung antreten. Sie haben ab dem Folgesemester insgesamt vier Semester Zeit, um die noch verbleibenden Wiederholungsversuche anzutreten und die Prüfung zu bestehen.
Sollten die noch verbleibenden Wiederholungsversuche nicht in diesem Zeitraum angetreten werden, verfällt der Prüfungsanspruch.

Wo gibt man Hausarbeiten oder Portfolioarbeiten ab?

Lehrende haben meist ein Büro, dem auch ein Sekretariat mit Briefkasten zugeordnet ist. Dort kann die Hausarbeit/Portfolioarbeit abgegeben werden.
Sie können die Hausarbeit/Portfolioarbeit auch per Post versenden. Hierzu ebenfalls herausfinden, wo sich das Büro der Lehrperson befindet, die die Hausarbeit/Portfolioarbeit bekommen soll und dies in der Adresse vermerken, damit die Post auch sicher ankommt:
Titel, Vorname, Name
Fachbereich
Gebäude, Raum
Universitätsring 15
54296 Trier

Ich habe heute eine Prüfung und kann nicht teilnehmen, weil ich prüfungsunfähig erkrankt bin. Wie muss ich vorgehen? (Und wann muss die Prüfung dann wiederholt werden?)

Zum Rücktritt von der Prüfung benötigen Sie ein ärztliches Attest, dass Ihre prüfungsunfähigkeit bescheinigt, welches Sie unverzüglich beim Hochschulprüfungsamt einreichen müssen. Dies ist auch per E-Mail möglich, wir behalten uns jedoch vor, das Original nachzufordern. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus. Eine Vorlage finden Sie hier als PDF.

Wichtig: Das Attest muss spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt worden sein! Eine rückwirkende Attestierung der Prüfungsunfähigkeit wird nicht akzeptiert!

Ab dem 2. krankheitsbedingten Rücktritt muss das Attest Informationen über Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit enthalten.
Bei einem Prüfungsrücktritt durch Attest müssen Sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin wieder antreten. Beachten Sie unbedingt, dass keine automatische Anmeldung erfolgt!

Siehe auch → Informationen zum Prüfungsrücktritt und Prüfungsrücktritt nach Beginn einer Prüfung

Ich habe mich gerade aus Versehen von einer Prüfung abgemeldet und kann mich nicht mehr anmelden. Was kann ich tun?

Setzten Sie sich umgehend, am besten per E-Mail, mit Ihrer Sachbearbeiterin beim Hochschulprüfungsamt in Verbindung.

Der Anmeldezeitraum für eine Prüfung ist bereits abgelaufen und ich habe vergessen, mich anzumelden. Kann ich noch nachträglich angemeldet werden?

Nein, eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich.

Wann und wo erfahre das Ergebnis einer Prüfung?

Das Ergebnis einer Prüfung können Sie in PORTA unter Startseite/ Mein Studium/ Leistungen einsehen.
Wann das Ergebnis vorliegt, ist vom Studiengang und der Zahl der Teilnehmer*innen abhängig.

Meine Prüfung ist nicht bestanden, was passiert nun?

Für jede Prüfung gibt es in der Regel drei Versuche (Ausnahme: nur zwei Versuche bei Abschlussarbeiten). Weitere Ausnahmen sind in der jeweiligen Fachprüfungsordnung geregelt. Wenn eine Prüfung nicht bestanden ist, kann sie wiederholt werden. Die Termine der Wiederholung finden sich ebenfalls in PORTA. Für eine Wiederholungsprüfung müssen Sie sich anmelden.
Siehe auch hier im FAQ → Ich habe eine Prüfung nicht bestanden. Muss ich den nächstmöglichen Prüfungstermin wahrnehmen?

Muss ich mich zu einer Wiederholungsprüfung anmelden?

Ja, Sie müssen sich für alle Prüfungen selbst anmelden. Eine automatische Anmeldung durch PORTA erfolgt nicht!

Ich kann mich bei PORTA nicht für eine Prüfung anmelden

Es gibt sehr vielfältige Gründe, warum die Anmeldung zur Prüfung nicht erfolgreich sein kann. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen direkt an Ihre Sachbearbeiterin und schildern Sie das Problem so genau wie möglich. Tritt eine Fehlermeldung auf, geben Sie bitte den genauen Inhalt weiter.

Was bedeutet EN?

Die Abkürzung EN steht für „endgültig nicht bestanden“. Sie bedeutet, dass Sie bei einer Prüfungsleistung im letztmöglichen Wiederholungsversuch keine ausreichende Leistung erzielt haben oder die Prüfung aufgrund von nicht rechtzeitiger Wiederholung oder Täuschung als nicht bestanden gilt. Damit ist Ihr Studiengang endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch verloren.

Gibt es einen Viertversuch oder Härtefall?

Wurde eine Prüfung endgültig nicht bestanden, besteht kein Anrecht auf eine weitere Wiederholung der Prüfung, oft als „Härtefallantrag“ bezeichnet. Eine solche Regelung existiert nicht. Zulässig ist der Widerspruch gegen den Bescheid, über den dann der Prüfungsausschuss entscheidet.

Einige Fächer bieten die in der Prüfungsordnung verankerte  Möglichkeit einer weiteren Prüfung, wenn man zum Zeitpunkt des endgültigen Nichts-Bestehens bestimmte LP-Grenzen überschritten hat und damit bewiesen hat, das man ansonsten erfolgreich studiert. Nur wenn eine solche Regelung in der Fachprüfungsordnung besteht kann diese angewendet werden. Dies wird aber automatisch vom HPA umgesetzt, es bedarf keines gesonderten Antrags.

Weitere Informationen dazu beim → Hochschulprüfungsamt.

Weitere Fragen?

Die Mitarbeiterinnen des Hochschulprüfungsamtes stehen per E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung → Kontakt HPA