Häufige Fragen
Allgemeine Informationen
Bei einem Hochschulwechsel innerhalb der Fachrichtung wird eine Übergangszeit gewährt, um dem Studierenden die Möglichkeit zu geben, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium zu bewerben. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird
Die Förderung dauert in der Regel zwei Semester innerhalb der Regelstudienzeit und endet grundsätzlich mit dem Ende der Regelstudienzeit oder mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat die letzte Prüfungsleistung erbracht hat.
Die Förderung beginnt immer zum 01. Oktober und endet am 30. September eines Jahres.
Bewerbungen in Englisch sind zulässig, sofern die Studierenden in englischsprachigen Studiengängen immatrikuliert sind. Fremdsprachliche Beratung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bewerbungen in anderen Fremdsprachen sind nicht zulässig.
Nein, Promotionsstudierende können sich nicht um ein Deutschlandstipendium bewerben.
Gemäß Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) [<link http: www.deutschland-stipendium.de de>PDF] ist grundsätzlich jedes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule förderungsfähig, so dass es nicht relevant ist, ob es sich um ein Erst,- Zweit- oder Aufbaustudium, einen Masterstudiengang oder ein berufsbegleitendes/duales Studium handelt. Entscheidend ist lediglich, dass die Studierenden als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und innerhalb der Regelstudienzeit studieren.
Auf dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG), das 2010 in Kraft getreten ist.
Die Gesetzestexte und die ausführende Verordnung können hier eingesehen und heruntergeladen werden: <link http: www.deutschlandstipendium.de de>www.deutschlandstipendium.de/de/1879.php
Hierzu gibt es Vorgaben in der <link http: www.deutschland-stipendium.de _media stipv.pdf>Verordnung sowie im <link http: www.gesetze-im-internet.de stipg index.html>Gesetz, in den Richtlinien der Universität Trier zur Stipendienvergabe [<link _blank>PDF]
sowie unter <link http: www.uni-trier.de>www.uni-trier.de/index.php
Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob sie am Programm teilnimmt. Falls sie sich dazu entschließt, werden die Stipendiatinnen und Stipendiaten von dem Stipendienauswahlausschuss auf Basis der festgelegten Kriterien ausgewählt. Die Hochschule hat ihre Auswahl auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.
Nein. Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen die erhaltenen Mittel, im Gegensatz zur Förderung nach dem BAföG, nicht zurückzahlen.
Das Deutschlandstipendium fördert Studierende aller Nationalitäten, deren bisheriger Werde-gang herausragende Studienleistungen erwarten lässt. Somit können sich, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, alle Studierende der Universität Trier bewerben, die als ordentliche Studierende eingeschrieben sind und innerhalb der Regelstudienzeit studieren.
Ja, wenn Sie sich um einen Studienplatz an der Universität Trier für das jeweilige Wintersemester beworben haben, können Sie sich um ein Deutschlandstipendium bewerben. Der Zulassungsbescheid bzw. die Einschreibbestätigung der Universität Trier kann bis zum auf der Homepage aktualisierten Termin nachgereicht werden.
Wechselwirkungen mit anderen finanziellen Mitteln
Nein. Das Deutschlandstipendium wird einkommensunabhängig vergeben und grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.
BAföG-Empfänger/innen können sich somit um ein Deutschlandstipendium der Universität Trier bewerben. Es ist aber mitzuteilen, in welchem Zeitraum BAföG gewährt wird; auch dem BAföG-Amt ist die Gewährung eines Deutschlandstipendiums anzuzeigen.
Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.
Seit dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 fällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weg. Näheres hierzu ist dem <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads bmf_schreiben steuerarten einkommensteuer>BMF-Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG vom 7. Dezember 2011 zu entnehmen.
Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres).
Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 875 Euro berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.
Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldstelle.
Doppelförderung
Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.
Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur „Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium“ finden Sie hier [<link http: www.deutschlandstipendium.de _media _blank>PDF]
Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.
Förderprogramme, bei denen ein bildender Charakter im Vordergrund steht und die keine materielle, sondern eine ideelle Förderung darstellen, wie bspw. Programme zur Vermittlung von Soft Skills oder fachübergreifenden Kenntnissen sowie Mentoringprogramme stehen einem Deutschlandstipendium nicht im Wege.
Unterbrechung
Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.
Ja. Grund hierfür kann beispielsweise ein vom DAAD gefördertes Auslandsstudium sein. Während der Beurlaubung wird das Stipendium nicht ausgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung.
Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als "fachrichtungsbezogene Aus-landsaufenthalte" angesehen werden. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt (siehe dazu Beurlaubung).
Kriterien
Zu den Förderkriterien zählen neben besonderen Erfolgen an Schule und/oder Universität auch das gesellschaftliche Engagement, bspw. in Vereinen oder in der Hochschulpolitik, in kirchlichen oder politischen Organisationen sowie der Einsatz im sozialen Umfeld, in der Familie (Erziehung eigener Kinder, Pflege von Angehörigen, Mithilfe im elterlichen Betrieb) oder in einer sozialen Einrichtung.
Berücksichtigt wird auch die Überwindung besonderer biografischer Hürden, die sich aus der familiären oder kulturellen Herkunft ergeben oder soziale Härtefälle aufgrund von Behinderung. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren soll die gesamte Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigen.
Hierzu gibt es Vorgaben in der Verordnung sowie im Gesetz,
in den Richtlinien der Universität Trier zur Stipendienvergabe [<link _blank>PDF]
sowie <link http: www.uni-trier.de _blank>hier
Verfahren
Studierende können sich nach den Vorgaben der Ausschreibungen der Universität Trier für das Deutschlandstipendium bewerben. Studienanfängerinnen und Studienanfänger können sich bewerben, wenn sie die hierfür geforderten Zugangsvoraussetzungen erfüllen und vor der Aufnahme des Studiums an der Universität Trier stehen.
Die Universität Trier schreibt die Deutschlandstipendien öffentlich im Sommer (Mitte Juni bis Mitte Juli) für eine Förderung ab dem jeweiligen Wintersemester aus und informiert über Zahl und eventuelle fachliche Zuordnung der Stipendien, über den Bewilligungszeitraum, die Bewerbungsfrist sowie über die erforderlichen Nachweise und Unterlagen. <link http: www.uni-trier.de>www.uni-trier.de/index.php
Studienplatzbewerber reichen als Nachweis den letzten Abschluss ein (Abitur-, Bachelor- Diplom- oder Masterzeugnis).
Bereits immatrikulierte Studierende reichen einen Leistungsnachweis des Prüfungsamtes mit CP´s und Note ein.
Sollten Sie bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen bzw. über eine längere Berufserfahrung (mind. 2 Jahre) verfügen, so sind entsprechende Nachweise einzureichen.
Ja, Studienplatzbewerber/innen können während der Berwerbungsphase ständig ihre Unterlagen über das Online-Portal aktualisieren.
Beratung
Gerne können Sie weitere Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch klären. Zur Terminvereinbarung schicken Sie eine E-Mail an deustipuni-trierde.