Zweitstudium
Ab Wintersemester 2025/26 entfällt Zweitstudiengebühr
Unter einem Zweitstudium versteht man das Absolvieren eines zweiten Studienganges, mit dem der gleiche Ausbildungsgrad wie in einem bereits ersten Studienabschluss (Bachelor, Diplom, Magister, Staatsexamen, Master; hierzu zählen auch Fachhochschul- sowie akkreditierte Berufsakademie-Studiengänge) erreicht wird. Ein konsekutiver Masterstudiengang nach einem Bachelorstudium ist dagegen kein Zweitstudium.
Entsprechend lange ist die Studiendauer: Ein (weiterer) Bachelor benötigt in der Regel weitere 6 Semester Studienzeit. Deshalb sollten Sie vorab klären, ob ein Zweitstudium wirklich neue Chancen eröffnet oder ob die gewünschten Zusatzqualifikationen nicht im Job, über ein Master- oder Aufbaustudium oder durch Praktika erworben werden könnten.
Am 12.06.2025 hat der rheinland-pfälzische Landtag eine Novelle des Hochschulgesetzes verabschiedet, welche u.a. die Gebühren für Zweitstudien abschafft. Somit fallen ab dem Wintersemester 2025/26 keine Zweitstudiengebühren mehr an, sondern lediglich die Einschreibe- bzw. Rückmeldegebühren müssen entrichtet werden.
Davon unberührt bleiben die besonderen Gebühren für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Hier fallen weiterhin Gebühren i.H.v. EUR 700,- pro Semester zusätzlich zu den Einschreibe- bzw. Rückmeldegebühren an.
Weitere Informationen diesbezüglich hat das Studierendensekretariat.