Informationen für Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse

Häufige Fragen

Wie setzt sich der Prüfungsausschuss zusammen?

Dem Prüfungsausschuss gehören mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und mindestens je ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung an. Die Leiterin oder der Leiter des Hochschulprüfungsamtes bzw. des Prüfungsamtes des Fachbereichs ist beratendes Mitglied. Für fachbereichsübergreifende Studiengänge legt die Fachprüfungsordnung den zuständigen Prüfungsausschuss fest. Die oder der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen und prüfungsrelevante Studienleistungen ist § 24 Abs. 2 HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre.

Welche Aufgaben hat ein Prüfungsausschuss?

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuss für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund dieser Ordnung bzw. der jeweiligen Fachprüfungsordnung zu treffen sind. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit, gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der allgemeinen sowie der Fachprüfungsordnung und legt die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten offen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch den Fachbereich offen zu legen. (§7, 3 Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an der Universität Trier vom 12. November 2007)

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleisungen, Einstufung in ein höheres Fachsemester

Eine der Aufgaben des Prüfungsausschusses ist die Entscheidung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf Grundlage der APO.
Die Anerkennung von positiven Leistungen erfolgt auf Antrag des Studierenden. Die Anträge müssen direkt vom Studierenden mit den benötigten Unterlagen (bspw. Notenbescheinigung) beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der Prüfungsausschussvorsitzende erstellt im Anschluss einen Bescheid, welcher dem Studierenden zugestellt wird. Eine Kopie erhält das Hochschulprüfungsamt, welches die Anerkennung in PORTA einträgt. Die Fachsemestereinstufung wird im Anschluss vom Studierendensekretariat vorgenommen.
 

Anträge auf Nachteilsausgleich nach §6, 3 APO

„Auch die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, muss die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“

Wie arbeiten HPA und Prüfungsausschuss zusammen?

Das Hochschulprüfungsamt steht dem Prüfungsausschuss bei prüfungsrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Die Leitung des HPA kann als beratende Partei zu Sitzungen eingeladen werden. Sie hat kein Stimmrecht bei den Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss unterrichtet das HPA über Entscheidungen, die er trifft, wenn das HPA aufgrund der Entscheidung handeln muss.
 

Erstellt der PA Bescheide und wie müssen dies aussehen? Gibt es Muster?

Der PA erstellt z. B. die Bescheide über Anerkennung von Prüfungsleistungen. Wichtig ist hier, dass die Bescheide eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Diese ist wie folgt zu formulieren:
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Universität Trier, Hochschulprüfungsamt, Universitätsring 15, 54296 Trier Widerspruch erhoben werden. Eine Mustervorlage gibt es nicht.

Viertversuch/ Härtefall

Wurde eine Prüfung endgültig nicht bestanden, besteht kein Anrecht auf eine weitere Wiederholung der Prüfung, oft als „Härtefallantrag“ bezeichnet. Eine solche Regelung existiert nicht. Zulässig ist der Widerspruch gegen den Bescheid, über den dann der Prüfungsausschuss entscheidet. Einige Fächer bieten die in der Fachprüfungsordnung verankerte Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Nur wenn eine solche Regelung in der Fachprüfungsordnung besteht, kann diese angewendet werden. Dies wird aber automatisch vom HPA umgesetzt, es bedarf keines gesonderten Antrags beim Prüfungsausschuss.