Trierer Experten warnen vor den juristischen Folgen der leichtfertigen Verwendung wissenschaftlicher Namen
Die rasanten Fortschritte in der Gentechnik lassen inzwischen ungeahnte Möglichkeiten zu. Ein in den letzten Monaten immer wieder diskutiertes Thema ist die genetische Wiederherstellung ausgestorbener Arten, wie etwa Mammut, Wandertaube oder Auerochse. Zwar gibt es bislang noch keine länger überlebensfähigen Erfolge dieser „De-Extinction“ genannten Technik, doch wird diese Möglichkeit immer häufiger als ein möglicher Ausweg diskutiert, das Aussterben von Arten rückgängig zu machen.
In einem Beitrag in der renommierten Fachzeitschrift Science haben nun Umweltjuristen und Biogeographen der Universität Trier die möglichen juristischen Konsequenzen beleuchtet. Die Wissenschaftler betonen, dass die Bemühungen der genetischen Wiederherstellung von Arten nur ungenaue Kopien der genetischen Vorlage sein werden. Dies beruht zum einen darauf, dass in den meisten Fällen auch genetische Informationen einer Wirtsart verwendet werden müssen, aber auch darauf, dass bestimmte Merkmale wie zum Beispiel das erlernte Verhalten sich nicht in den Genen von Arten widerspiegeln.
Da die meisten Naturschutzgesetze mit Listen von Artnamen verknüpft sind, ist die Benennung der wiederhergestellten Arten von besonderer Bedeutung für ihre rechtliche Einstufung. So würde man eine wiederhergestellte Art eventuell automatisch schützen, sollte sich ihr Name in einer der Listen zu Naturschutzgesetzen befinden. Daher empfehlen die Experten, die künstlich erschaffenen Arten mit einem eigenen Namen zu versehen und diese klar als künstliche Produkte zu kennzeichnen (durch den Zusatz „recr“ für „recrearis“). Diese Kennzeichnung würde juristische Unsicherheiten beseitigen und auch den praktischen Umgang mit solchen Organismen erleichtern.
Die Wissenschaftler weisen zudem darauf hin, dass aufgrund der gentechnischen Entstehung solcher Arten eine Ansiedlung in Europa dem Gentechnikrecht unterliegen würde, die im Gegensatz zu den artenschutzrechtlichen Fragen nicht von der Benennung der Arten abhängt, jedoch deutlich strengeren Auflagen unterliegt.
Der Aufsatz entstand im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten interdisziplinären Graduiertenkollegs „Verbesserung von Normsetzung und Normanwendung im integrierten Umweltschutz durch rechts- und naturwissenschaftliche Kooperation“, in dem Juristen des Instituts für Umwelt- und Technikrecht (IUTR) mit Naturwissenschaftlern des Fachbereichs Raum- und Umweltwissenschaften kooperieren.
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Axel Hochkirch
Universität Trier/Biogeographie
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