Beglaubigungen

Amtliche und öffentliche Beglaubigungen sind im Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis
vom 21.07.1978 (GVBl., S. 579) geregelt; zuletzt geändert im GVBl. 2017, S. 74.
Für den Bereich der Universität Trier ergeben sich hieraus folgende Regelungen:
Die Universität zählt nach der v. g. Vorschrift nicht zu den Behörden, die generell Abschriften,
Vervielfältigungen usw. amtlich beglaubigen dürfen. Sie besitzt die amtliche
Beglaubigungsbefugnis nur noch „im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit“, d.h. bei Urkunden,
Zeugnissen, Bescheinigungen und Schriftstücken, die von ihr ausgestellt worden sind - dies auch
dann, wenn die beglaubigten Schriftstücke außerhalb der Universität verwandt werden.

Keine amtliche Beglaubigung im Sinne der o.g. Vorschrift liegt vor, wenn die Universität die
Richtigkeit einer Abschrift oder Vervielfältigung bzw. deren Übereinstimmung mit dem Original
oder eine Unterschrift, die in amtlicher Eigenschaft einem behördlichen Schriftstück geleistet
wurde, für ihren eigenen Bedarf beglaubigt.
Beglaubigungen dürfen an der Universität grundsätzlich nur von Verwaltungsbeamten des
gehobenen oder höheren Verwaltungsdienstes vorgenommen werden.

Bei Fragen zu Beglaubigungen von Leistungsnachweisen, Bachelor- und Masterurkunden und -zeugnissen wenden Sie sich bitte an das die Urkunde ausstellende Hochschulprüfungsamt (Frau Simone Klein).