Informationen über den Zugang beruflich qualifizierter Personen
I. Allgemeines
Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 23.09.2020 in Verbindung mit der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 09. Dezember 2010 (GVBl. S. 541).
Ziel der Vorschriften ist es, besonders befähigten Berufstätigen in einem ihrer Ausbildung entsprechenden Studienfach eine Qualifikation auf Universitätsebene zu ermöglichen. Verständlicherweise bringen diese Berufstätigen nicht alle Vorkenntnisse und Lerninhalte mit, über die Abiturienten verfügen. Andererseits haben sie jedoch aufgrund ihrer qualifizierten Berufsausbildung und mehrjährigen Berufspraxis praktische Erfahrungen und Kenntnisse in einem Umfang erworben, die für ein Studium in dem dem Beruf entprechenden Studienfach zusätzliche Vorteile mit sich bringen. Dies bedingt, dass die Studienmöglichkeit durch eine fachbezogene Studienberechtigung grundsätzlich in dem Studienfach eröffnet wird, das der Ausbildung des Studienbewerbers entspricht. Auch ein Einstieg in eng verwandte Studienfächer kann möglich sein, aber nicht in Fächer, die mit dem Ausbildungsberuf nichts zu tun haben.
II. Fachgebundener Zugang über berufliche Ausbildung
1. Berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis
Dies kann sein:
- Eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksverordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine gleichwertig geregelte Berufsausbildung.
Der Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule muss mindestens 2,5 sein.
- Ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis.
Der Gesamtnotendurchschnitt der Abschlussprüfung der Ausbildung muss mindestens 2,5 (oder 10 Punkte) sein.
- Eine schulische Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist.
Der Gesamtnotendurchschnitt der Abschlussprüfung muss mindestens 2,5 sein.
2. Studienwahl
Die berufliche Ausbildung muss hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studienfach aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind.
Diese Voraussetzungen müssen sich
- bei Zweifach-Bachelorstudiengängen auf das gewählte Hauptfach beziehen,
- bei Lehramtsstudiengängen auf Bildungswissenschaften und eines der gewählten Fächer (Fachrichtungen) beziehen, wobei an die Stelle der Bildungswissenschaften das zweite gewählte Fach (Fachrichtung) treten kann.
III. Allgemeiner Zugang über Meisterprüfung (oder etwas Äquivalentes)
Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Das bedeutet, dass diese Personen die Berechtigung besitzen, in allen Studienfächern ein Studium aufzunehmen.