Änderungen der Allgemeinen Prüfungsordnungen
nach Beschluss des Senats der Universität Trier vom 7. Juli 2022
Betreuung der Masterarbeit
Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten, die mindestens einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss (z. B. Magister, Staatsexamen) haben. Mindestens eine/r der Prüfenden soll außerdem ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin (z. B. eine Professur oder Juniorprofessur innehaben) oder habilitiert sein. Das ist als verbindliche Regel zu betrachten. Der Fach-Prüfungsausschuss kann zeitlich begrenzt Ausnahmeregelungen treffen. Ein Beispiel wäre, wenn in einem Fach die Professur nicht besetzt ist. Liegt zum Zeitpunkt der Anmeldung ein solcher Beschluss des Fach-Prüfungsausschusses nicht vor, so wird die Anmeldung nur akzeptiert, wenn mindestens eine/r der Prüfenden ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin oder habilitiert ist.
An- und Abmeldung von Prüfungen in PORTA
Für Klausuren, mündliche Prüfungen und Open-Book Klausuren endet die Anmeldefrist am 14. Tag vor der Prüfung um 24:00 Uhr. Die Frist zur Abmeldung endet am 7. Tag vor der Prüfung um 24:00 Uhr. Für alle anderen Prüfungen endet sowohl die Frist zur An- als auch zur Abmeldung am Tag vor der Prüfung um 24:00 Uhr. Wurde die Frist zur Anmeldung verpasst, gibt es keine Möglichkeit zur Nachmeldung. Eine nicht angemeldete Prüfung gilt weiterhin als nicht abgelegt!
Wiederholungsprüfungen und –fristen
Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung
Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, hat vier Semester Zeit, um die Prüfung erfolgreich abzulegen. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Semester, welches auf das Semester folgt, in dem die Prüfung erstmals nicht bestanden wurde. Wichtiger Hinweis: Ist die Prüfung mit Ablauf der vier Semester nicht bestanden, gilt sie als endgültig nicht bestanden. Hierbei spielt die Zahl der wahrgenommenen Wiederholungsversuche keine Rolle. Dennoch gilt, dass Pflicht-Modulprüfungen und Wahlpflicht-Modulprüfungen in allen Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, nach Maßgabe der Fachprüfungsordnung aber höchstens bis zu zweimal wiederholt werden können.
Wiederholungsfrist bei Prüfungsrücktritt aufgrund eines Attests
Studierende, die wegen attestierter Prüfungsunfähigkeit von einer Prüfung zurückgetreten sind, müssen diese Prüfung am nächsten Termin der Prüfung wiederholen. Wer sich nicht zum nächsten
Prüfungstermin anmeldet, erhält einen Fehlversuch eingetragen wegen nicht fristgerechter Wiederholung.
Wiederholungsfristen für bereits eingeschriebene Studierende
Die genannten Wiederholungsfristen gelten auch für bereits eingeschriebene Studierende ab dem 01.10.2022. Ab diesem Zeitpunkt haben Studierende, die aus einem vergangenen Semester eine nicht bestandene Prüfung wiederholen müssen, vier Semester Zeit, die Prüfung erfolgreich abzuschließen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der bis dahin absolvierten Prüfungsversuche.
Auch hier gilt: Wer von einer Prüfung aufgrund eines Attests zurückgetreten ist, muss die erste Möglichkeit zur Wiederholung wahrnehmen!
Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten)
Auf schriftlichen Antrag kann die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Dies ist eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen
Studierende, die aufgrund von Krankheit an der Bearbeitung der Abschlussarbeit gehindert werden, müssen dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen. Dieses Attest ist unverzüglich beim Hochschulprüfungsamt einzureichen. Die Verlängerung (über den im Attest angegebenen Zeitraum) erfolgt von Seiten des Hochschulprüfungsamts. Die Studierenden erhalten dann durch das Hochschulprüfungsamt eine schriftliche Benachrichtigung über das neue Abgabedatum. Studierende, die während der Bearbeitungszeit für einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Wochen erkranken, haben die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unter Vorlage des/der ärztlichen Atteste(s) und vor Ablauf des spätesten
Abgabedatums beim Hochschulprüfungsamt eingereicht werden.
Verlängerung aus inhaltlichen Gründen (Labor- oder Archivzugang, etc.)
Liegen inhaltliche Gründe vor, die es Studierenden nicht möglich machen, die Abschlussarbeit im vorgegebenen Zeitrahmen zu beenden, kann die Prüferin bzw. der Prüfer der Abschlussarbeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen bewilligen. Hierzu müssen Studierende den Prüfenden der Abschlussarbeit die besonderen Gründe darlegen. Die Prüfendenden der Abschlussarbeit entscheiden, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Bearbeitungszeit verlängert wird.
Wichtig für beide Verlängerungsarten: Die Bearbeitungszeit darf sowohl aus Krankheits- wie aus inhaltlichen Gründen insgesamt nur um maximal sechs Wochen verlängert werden. Liegt z. B. bereits eine Verlängerung um zwei Wochen aufgrund von Krankheit vor, kann die Verlängerung aus anderen Gründen nur noch um maximal vier Wochen erfolgen. Eine grundsätzliche Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit ist in Fällen des Nachteilsausgleichs möglich. Dies muss jedoch bereits im Vorfeld der Anmeldung zur jeweiligen Abschlussarbeit zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden. Hier gelten die üblichen Vorschriften des Nachteilsausgleichs.
Wohin bei Fragen?
Die Mitarbeitenden des Hochschulprüfungsamtes, die Sie in allen Prüfungsangelegenheiten beraten, stehen per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.