Informationen zur Bachelor- / Masterarbeit
Bachelor- oder Masterarbeit anmelden
Das Anmeldeformular für die Bachelor- bzw. Masterarbeit können Sie per E-Mail bei der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin im Hochschulprüfungsamt erhalten.
Nach Erhalt des Antrags zur Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit diesen bitte ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben. Anschließend leiten Sie den Antrag als Scan an Ihren Erst- und Zweitprüfer weiter. Die Prüfer können dann zusammen mit Ihrem Scan der zuständigen Sachbearbeiterin im Hochschulprüfungsamt eine Bestätigungs-E-Mail zukommen lassen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Datum der Bestätigungs-E-Mail des Erstprüfers. Alternativ ist selbstverständlich auch eine postalische Zusendung des Antrages mit Unterschrift der Prüfer möglich. In diesem Fall müssen die Prüfer in dem jeweiligen Namensfeld auf dem Antrag Datum und Unterschrift eintragen. Ab dem eingetragenen Datum des Erstprüfers wird die Abgabefrist berechnet.
FAQ Bachelor-/Masterarbeit
Ja. Die Abschlussarbeit kann angemeldet werden, sobald im Bachelorstudiengang 100 LP und im Masterstudiengang 40 LP (Ausnahme: Master of Education Realschule Plus: 30 LP) erbracht wurden. Sie muss nicht zwangsläufig die letzte Prüfungsleistung sein.
Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfenden zu betreuen.
Bei der Bachelorarbeit gilt, dass diese mindestens einen Bachelorabschluss haben müssen, bei der Masterarbeit mindestens einen Masterabschluss. Bei der Masterarbeit gilt darüber hinaus, dass Mindestens einer der Prüfer Hochschullehrer*in (d. h. Professur oder Juniorprofessor*) oder habilitiert sein soll.
Der Erstprüfer muss ein Prüfer des Fachs sein und zum Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung an der Universität Trier beschäftigt sein.
Prüfende können sein: Hochschullehrer*innen, Habilitierte, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Aufgaben gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Hochschullehrer*innen im Ruhestand.
Vor Anmeldung der Abschlussarbeit muss der externe Zweitprüfer durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt werden. Hierzu ist vorab bei diesem ein entsprechender Antrag zu stellen.
Bitte denken Sie daran, die im Original handschriftlich unterschriebene eidesstattliche Erklärung (→ Vorlage) mit einzubinden bzw. beizufügen.
Ja, die Unterschrift muss handschriftlich und im Original erfolgen! Eine kopierte/eingescannte Unterschrift ist nicht gültig. Alle drei Exemplare müssen handschriftlich unterschrieben sein.
Die Arbeit muss so gebunden sein, dass es nicht möglich ist, Seiten im Nachhinein zu entfernen oder hinzuzufügen. Beispiele hierfür sind die Buchbindung, die Klebebindung oder die Metallringbindung.
Ein Beispiel, wie das Deckblatt der Abschlussarbeit aussehen könnte, finden Sie → hier.
Die gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Trier vorgeschriebenen Bearbeitungszeiten betragen bei Bachelorarbeiten drei (B.Ed.) bzw. vier Monate (B.A. bzw. B.Sc.) und bei Masterarbeiten sechs Monate. Das Abgabedatum wird, nach der Bearbeitung des Antrags, von der Sachbearbeiterin im Hochschulprüfungsamt in PORTA eingetragen und Ihnen per E-Mail mitgeteilt.
Die Arbeit muss, gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung, beim Hochschulprüfungsamt in gebundener Form und in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Sie kann zu den Öffnungszeiten des Gebäudes V im Briefkasten des Hochschulprüfungsamts im Eingangsbereich eingeworfen werden.
Ja, an die Adresse:
Hochschulprüfungsamt
Universität Trier
54286 Trier.
Beim Versand per Post gilt das Datum des Poststempels als Abgabedatum.
Beim Versand als Einschreiben kann man sich eine Bestätigung über die Einlieferung aushändigen lassen.
Ja. Im Hochschulprüfungsamt wird der fristgerechte Eingang dokumentiert. Die beiden Prüferexemplare werden vom Hochschulprüfungsamt weitergeleitet.
Sollten der Arbeit Datenträger (CDs, USB-Sticks, …) beigelegt sein, müssen diese auch in dreifacher Ausfertigung beigelegt werden.
Nein, eine digitale Abgabe ist nicht zulässig und genügt auch nicht zur Fristwahrung. Die Abschlussarbeit ist in gebundener Form und in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen die gebundenen Exemplare am Abgabetag nicht vor, gilt die Abschlussarbeit als nicht abgegeben!
Die Prüfenden Ihrer letzten offenen Prüfungsleistung können dem Hochschulprüfungsamt in einem solchen Fall schriftlich bestätigen, dass die Prüfung mindestens mit 4,0 bewertet wird und somit bestanden ist. Sie erhalten im Anschluss auf Antrag eine entsprechend formulierte Notenbescheinigung über die bestandene Bachelor- bzw. Masterprüfung. Es wird keine „vorläufige“ Note in der letzten offenen Prüfungsleistung eingetragen. Wir bestätigen lediglich das Bestehen des Studiengangs.
Nein, sie erhalten keine Eingangsbestätigung. Das Datum der Abgabe können sie in PORTA sehen, dort wird es als Prüfungsdatum hinterlegt.
Auf schriftlichen Antrag des Studierenden kann die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit um insgesamt bis zu sechs Wochen verlängert werden. Hierzu muss folgende Unterscheidung beachtet werden:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen
Ist der Studierende aufgrund von Krankheit an der Bearbeitung seiner Arbeit gehindert, muss er dies durch ein ärztliches Attest nachweisen. Dieses Attest ist unverzüglich beim Hochschulprüfungsamt einzureichen. Zu spät eingereichte Atteste können nicht mehr berücksichtigt werden!
Der Studierende erhält eine schriftliche Benachrichtigung über das neue Abgabedatum.
Erkrankt der Studierende während der Bearbeitungszeit, für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, besteht die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Den Rücktritt muss der Studierende schriftlich, unter Vorlage des/der ärztlichen Atteste(s) und vor Ablauf des spätesten Abgabedatums beim Hochschulprüfungsamt erklären.
- Verlängerung aus besonderen Gründen
Liegen besondere Gründe vor, die es dem Studierenden nicht möglich machen, die Abschlussarbeit im vorgegebenen Zeitrahmen zu beenden, kann der Betreuer der Abschlussarbeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bewilligen.
Hierzu muss der Studierende dem Betreuer die besonderen Gründe darlegen. Der Betreuer kann entscheiden, ob und in welchem zeitlichen Umfang er die Bearbeitungszeit verlängert.
Wichtig ist, dass die Verlängerung insgesamt nicht mehr als sechs Wochen betragen darf! Waren Sie bereits drei Wochen erkrankt können Sie noch maximal drei Wochen Verlängerung aus besonderen Gründen beantragen!
Ja, Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe eingeschrieben sein. Anders verhält es sich mit der Notenvergabe, welche auch erfolgen kann, wenn Sie bereits exmatrikuliert sind.
Sie erhalten einen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussarbeit. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann, unter Ausgabe eines neuen Themas, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Abschlussarbeit müssen Sie spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen anmelden.
Fragen rund um das Thema Zeugnisse?
Weitere Fragen?
Die Mitarbeiterinnen des Hochschulprüfungsamtes stehen per E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung → Kontakt HPA