Handlungsanleitung

zur betrieblichen Suchtprävention an der Universität TrierDie Universität Trier und der Personalrat der Universität Trier möchten mit der vorliegenden Handlungsanleitung auf die Tatsache reagieren, daß Suchterkrankungen und Suchtmittelmißbrauch vorkommen und sowohl die Gesundheit der Betroffenen erheblich schädigen als auch den Interessen der gesamten Universität zuwiderlaufen. Gerade dem betrieblichen Umfeld kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Vorbeugung und Früherkennung von Suchterkrankungen sowie der Weckung von Behandlungsbereitschaft bei den Betroffenen und ihrer Wiedereingliederung nach Bewältigung der Krankheit zu. Dieser Erkenntnis haben die Universität Trier und der Personalrat der Universität Trier mit der Einrichtung einer betrieblichen Beratungsstelle für Suchtfragen und der vorliegenden Handlungsanleitung, die insbesondere der Gleichbehandlung aller Betroffenen dient, Rechnung getragen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Handlungsanleitung gilt für alle wissenschaftlichen und nicht-wisenschaftlichen Beschäftigten der Universität Trier.

§ 2 Ziele der Handlungsanleitung

Ziele der Handlungsanleitung sind:

  1. der Notwendigkeit präventiver Maßnahmen Rechnung zu tragen,
  2. einen Stufenplan bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten festzulegen und damit ein für alle Betroffenen einheitliches und durchschaubares Verfahren zu schaffen,
  3. durch Suchtmittel gefährdeten oder abhängigen Beschäftigten rechtzeitig Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen und Hilfe anzubieten,
  4. den Betroffenen ihre Arbeitsplätze zu erhalten,
  5. eine Erhöhung der Arbeitssicherheit, eine Verminderung des Unfallrisikos und der Unfallhäufigkeit, eine Senkung des alkohol- oder anderweitig suchtbedingten Krankenstandes sowie der dadurch hervorgerufenen Fehlzeiten.     

Die Universität Trier erwartet von direkt Betroffenen, die Hilfsangebote anzunehmen

§ 3 Suchtmittel am Arbeitsplatz

Beschäftigte dürfen sich in ausreichendem zeitlichen Abstand vor Beginn der Arbeitsaufnahme, während der Arbeitszeit und während der Arbeitspausen durch Alkohol oder die Einnahme anderer Mittel nicht in einen Zustand versetzen, 

  1. durch den sie sich oder andere gefährden können oder
  2. durch den die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung nicht mehr gewährleistet ist.

Beschäftigte, die infolge Alkoholgenusses oder der Einnahme anderer Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen in dieser Zeit mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

§ 4 Hilfsangebote

Alle Hilfsangebote können nur Hilfe zur Selbsthilfe sein und zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen beitragen.     

Beschäftigte mit Alkohol- oder anderen Suchtproblemen können sich an folgende Stellen wenden:     

  • Beratungsstelle für Suchtfragen an der Universität Trier
  • Betriebsarzt der Universität Trier
  • externe Suchtberatungsstellen
  • Selbsthilfegruppen, sowie an
  • Dienstvorgesetzte
  • Personalrat

§ 5 Stufenplan zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen im Einzelfall

Ziel des Stufenplans ist es, Betroffene in einem abgestuften Konzept zu motivieren, Hilfsangebote anzunehmen und ihr Suchtverhalten zu beenden. Die Abfolge der Stufen innerhalb des Stufenplans kann dann unterbrochen werden, wenn die Betroffenen erkennbar und belegbar ihr Verhalten ändern und an ihrer Genesung mitarbeiten.

Bei der Anwendung des Stufenplans kommt den Vorgesetzten eine zentrale Bedeutung zu. Sie können wesentlich dazu beitragen, daß suchtmittelgefährdeten oder -abhängigen Beschäftigten frühzeitig die erforderliche Hilfe zuteil wird. Sie sind auch dafür verantwortlich, daß bei Verstößen gegen dienstrechtliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtungen die notwendigen Verfahrensschritte eingeleitet und Gespräche geführt werden.     

Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, haben Vorgesetzte die Möglichkeit, sich von der Beratungsstelle für Suchtfragen Kenntnisse über die Wahrnehmung und Deutung suchtbedingter Verhaltensweisen sowie Fertigkeiten der Gesprächsführung mit gefährdeten oder abhängigen Beschätigten vermitteln zu lassen.

  1. Stufe: Besteht der Verdacht, daß sich bei Beschäftigten aufgrund des Konsums von Alkohol oder anderer Suchtmittel wiederholt dienstliche Beeinträchtigungen ergeben, sind die zuständigen Vorgesetzten verpflichtet, mit den betreffenden Beschäftigten hierüber ein erstes vertrauliches Gespräch zu führen.

    In diesem vertraulichen Gespräch werden die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich aufgezeigt. Es wird deutlich gemacht, daß diese Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch oder der Einnahme anderer Suchtmittel gesehen werden.

    Die Vorgesetzten informieren die Betroffenen über mögliche Hilfsangebote (Bertungsstellen, Selbsthilfegruppen) und kündigen an, daß sie das Arbeitsverhalten der Betroffenen künftig stärker beobachten werden.

    Dieses erste vertrauliche Gespräch hat keine personalrechtlichen Konsequenzen. Es werden hierüber weder Informationen an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte. Den Betroffenen wird jedoch das nächste Konfliktgespräch für den Fall angekündigt, daß es erneut zu suchtmittelbedingten Auffälligkeiten kommt.

  2. Stufe: Ist innerhalb eine Zeitraumes von acht Wochen nach dem ersten Gespräch im beanstandeten Verhalten der Betroffenen keine Änderung eingetreten, führen die Vorgesetzten mit ihnen ein weiteres Gespräch. Auf Wunsch der Betroffenen kann ein Mitglied des Personalrates und/oder der Mitarbeiter der Beratungsstelle für Suchtfragen zum Gespräch hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein Protokoll gefertigt, das von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben und anschließend der Beratungsstelle für Suchtfragen an der Universität vertraulich zur alleinigen Aufbewahrung übergeben wird.

    Auch in diesem Gespräch werden erneut die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich aufgezeigt und es wird wiederum deutlich gemacht, daß diese Auffälligkeiten weiterhin im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch oder der Einnahme anderer Suchtmittel stehen.

    Ziel des Gesprächs ist es, Hilfsangebote zu konkretisieren und den Betroffenen die bei unverändertem Verhalten zukünftig zu erwartenden dienstrechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen. Er wird darauf hingewiesen, daß bei fortdauernden Auffälligkeiten die Personalabteilung eingeschaltet wird.

    Die Betroffenen werden aufgefordert, sich an die Beratungsstelle für Suchtfragen an der Universität, eine externe Beratungsstelle oder eine Selbsthilfegruppe zu wenden. Sie haben gegenüber den Vorgesetzten durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. - falls dies nicht möglich sein sollte - im begründeten Einzelfall durch Vorlage einer schriftlicher Erklärung glaubhaft zu machen, daß sie einen entsprechenden Termin vereinbart haben.

  3. Stufe: Tritt nach weiteren acht Wochen keine Änderung im Verhalten ein, ist ein weiteres Gespräch zu führen, an dem außer den Betroffenen und ihren zuständigen Vorgesetzten ein Mitglied des Personalrates, der Leiter der Personalabteilung, der Mitarbeiter der Beratungsstelle für Suchtfragen sowie der Betriebsarzt und ggf. der Schwerbehindertenvertreter teilnehmen. Es ist jetzt davon auszugehen, daß den Alkohol- bzw. Suchtproblemen der Betroffenen nurmehr damit begegnet werden kann, daß entsprechende Hilfsangebote zwingend gemacht werden.

    Es ist daher mit den Betroffenen eine Vereinbarung über die umgehende Annahme von Hilfsangeboten (spätestens innerhalb von zwei Wochen) zu schliessen. Den Betroffenen können Auflagen gemacht werden, für die Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung zu vereinbaren sind. Er wird darauf hingewiesen, daß bei Ablehnung der Hilfsangebote bzw. Nichtbefolgung dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

    Über das Gespräch wird ein Vermerk gefertigt, der von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben wird. Die Betroffenen erhalten Gelegenheit, zu dem Inhalt des Vermerks und dessen Aufnahme in die Personalakte schriftlich Stellung zu nehmen. Vermerk und Vereinbarung unterliegen als Bestandteil der Personalakte der Tilgung.

    Die Vorgesetzten haben jeweils nach Ablauf von zwei Wochen zu prüfen, ob die Betroffenen die Vereinbarung einhalten. Sie haben über weitere Auffälligkeiten bzw. die Nichteinhaltung der Vereinbarung unverzüglich die Personalabteilung zu unterrichten. Dieser Beobachtungszeitraum soll sich längstens über einen Zeitraum von sechs Monaten erstrecken.

  4. Stufe: Kommt es erneut zu suchtbedingten Auffälligkeiten, wird den Betroffenen von der Personalabteilung eine Abmahnung erteilt bzw. ein Dienstordnungsverfahren eingeleitet, ggf. das Verfahren zur Feststellung der Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit. Diese Maßnahme wird den Betroffenen vom Leiter der Personabteilung in einem vierten Gespräch erläutert. Das Gespräch findet in gleicher personeller Zusammensetzung wie auf der dritten Stufe statt. Falls dies im Einzelfall sinnvoll erscheint, können auch ausgesuchte Kolleginnen und Kollegen sowie Familienmitglieder hinzugezogen werden. Die Betroffenen werden aufgefordert, sich unverzüglich an eine Beratungsstelle zu wenden, damit eine Therapie eingeleitet werden kann.

  5. Stufe: Ändern die Betroffenen innerhalb von vier Wochen nach der ihnen auf der vierten Stufe erteilten Abmahnung ihr Verhalten nicht oder kommen sie den therapeutischen Auflagen nicht nach, erfolgt die zweite Abmahnung bzw. die Fortführung des Dienstordnungsverfahrens. Hierüber wird mit den Betroffenen in gleicher personeller Zusammensetzung wie auf der vierten Stufe ein Gespräch geführt. Sie werden noch einmal eindringlich aufgefordert, mit Hilfe einer Beratungsstelle einen Therapieplatz für eine Entwöhnungsbehandlung zu beantragen. Die Betroffenen werden auf die zu ziehenden Konsequenzen hingewiesen (sechste Stufe), falls sie die ihnen angebotene Hilfe nicht annehmen und es erneut zu suchtbedingtem Fehlverhalten am Arbeitsplatz kommt. Ändern die Betroffenen ihr Verhalten und überwinden sie die Suchtkrankheit, so erfolgt eine volle Rehabilitation.

  6. Stufe: Lehnen die Betroffenen trotz letzter Abmahnung die angebotenen Hilfsmaßnahmen ab und zeigen sie innerhalb von vier Wochen keine Verhaltensänderung, folgt die Kündigung bzw. Dienstordnungsmaßnahme unter Beachtung der individualrechtlichen Bestimmungen und der Beteiligung des Personalrats.

§ 6 Rückfallregelung

Bei Rückfälligkeit nach erfolgreich abgeschlossener Therapie wird nach Rückfrage mit dem Mitarbeiter der Beratungsstelle für Suchtfragen, dem zuständigen Vorgesetzten und dem Betriebsarzt im Einzelfall entschieden. Erfolgt die Rückfälligkeit innerhalb von sechs Monaten, setzen die Maßnahmen an dem Punkt des Stufenplans wieder ein, an dem sie vor Therapiebeginn unterbrochen wurden.

§ 7 Beratungsstelle für Suchtfragen

Die Universität Trier hat zum 01.12.1991 die Beratungsstelle für Suchtfragen eingerichtet. Aufgabe des dort tätigen Diplom-Psychologen ist die Entwicklung und Erprobung eines Konzepts zum Umgang mit und zur Prävention von Suchtgefahren an der Universität Trier. Therapeutische Maßnahmen gehören nicht zu den Aufgaben der Beratungsstelle.

Die präventiven Aufgaben der Beratungsstelle lassen sich wie folgt einteilen und beschreiben:

  1. Die Primärprävention richtet sich an alle Beschäftigten und soll der Entstehung von Suchtkrankheiten vorbeugen. Sie umfaßt Maßnahmen zur Information und Aufklärung sowie strukturelle Anregungen zur Reduzierung suchtfördernder Arbeitsbedingungen.
  2. Die Sekundärprävention richtet sich an suchtgefährdete und suchtkranke Beschäftigte und soll dazu beitragen, die Krankheit frühzeitig zu erkennen sowie die Krankheitseinsicht und Therapiemotivation bei den Betroffenen zu fördern.
  3. Die Tertiärprävention als Begleitung und fachliche Nachsorge einer Therapie richtet sich an Betroffene sowie deren Umfeld mit dem Ziel der Wiedereingliederung und der Vermeidung von Rückfällen.      Beschäftigte der Universität Trier können die Beratungsstelle während ihrer Arbeitszeit aufsuchen. Die Inanspruchnahme der Beratungsstelle erfolgt vertraulich, die Beratungstätigkeit des dort beschäftigten Diplom-Psychologen unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB.

§ 8 Schlußbestimmungen

Diese Handlungsanleitung tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jederzeit durch eine neue Handlungsanleitung abgelöst werden.     

 

Trier, den 1. September 1992