Informationen zur Bachelor- / Masterarbeit


Bachelor- oder Masterarbeit anmelden

Das Anmeldeformular für die Bachelor- bzw. Masterarbeit können Sie per E-Mail bei der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin im Hochschulprüfungsamt erhalten.

Nach Erhalt des Antrags zur Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit diesen bitte ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben. Anschließend leiten Sie den Antrag als Scan an Ihren Erst- und Zweitprüfer weiter. Die Prüfer können dann zusammen mit Ihrem Scan der zuständigen Sachbearbeiterin im Hochschulprüfungsamt eine Bestätigungs-E-Mail zukommen lassen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Datum der Bestätigungs-E-Mail des Erstprüfers. Alternativ ist selbstverständlich auch eine postalische Zusendung des Antrages mit Unterschrift der Prüfer möglich. In diesem Fall müssen die Prüfer in dem jeweiligen Namensfeld auf dem Antrag Datum und Unterschrift eintragen. Ab dem eingetragenen Datum des Erstprüfers wird die Abgabefrist berechnet.

Für die Bachelorarbeit (Bachelor of Arts / of Science) gilt:

Die Bachelorarbeit kann i. d. R. ab der Mitte des 5. Fachsemesters angemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Studierende mindestens 100 LP erworben hat. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate.

Bei einem Bachelorstudium mit der Kombination von Haupt- und Nebenfach ist die Bachelorarbeit im Hauptfach anzufertigen. Bei Bestehen der Bachelorarbeit werden mindestens 12 LP, bei einem Bachelor-Abschlussmodul gem. § 6 Abs. 2 bb) APO maximal 20 LP vergeben.

Für die Bachelorarbeit im Grundschullehramt gilt:

Die Bachelorarbeit kann i. d. R. ab der Mitte des 5. Fachsemesters angemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Studierende mindestens 100 LP erworben hat. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

Im Bachelor Grundschulbildung wird die Arbeit in einem der gewählten Schulfächer angefertigt. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in Bildungswissenschaften sowie Grundschulbildung ist nicht möglich, es dürfen aber fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu diesen beiden Fächern berücksichtigt werden. Bei Bestehen der Bachelorarbeit werden 10 LP vergeben.

Für die Bachelorarbeit im Lehramt an Realschulen Plus bzw. Gymnasium gilt:

Auch hier kann die Bachelorarbeit i. d. R. ab der Mitte des 5. Fachsemesters angemeldet werden. Voraussetzung ist der vorherige Erwerb von mindestens 100 LP sowie die Wahl des lehramtsbezogenen Schwerpunkts (Realschule Plus oder Gymnasium). Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

Die Bachelorarbeit kann in einem der gewählten Schulfächer als auch im Fach Bildungswissenschaften geschrieben werden. Fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu anderen Fächern können bei der Themenwahl berücksichtigt werden. Bei Bestehen der Bachelorarbeit werden 10 LP vergeben.

Für die Masterarbeit (Bachelor of Arts / of Science) gilt:

Die Masterarbeit kann i. d. R. ab der Mitte des 3. Fachsemesters angemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Studierende mindestens 40 LP erworben hat. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

Bei Bestehen der Masterarbeit werden gem. der Vorgaben der jeweiligen FPO 24 bis 30 LP vergeben.

Für die Masterarbeit im Grundschullehramt gilt:

Für die Anmeldung der Masterarbeit im Grundschullehramt sind 10 Leistungspunkte nachzuweisen. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

Die Masterarbeit ist im Fach Grundschulbildung anzufertigen, weshalb hierauf der inhaltliche Schwerpunkt gesetzt wird. Es ist aber möglich, bei der Themenvergabe eines oder beide der im Bachelor gewählten Schulfächer mit einzubringen. Dies bedeutet, dass die Arbeit in einem Schulfach, ggf. auch in dem bereits im Bachelor gewählten Schulfach, inhaltlich verortet und von einem Lehrenden aus dem Fach betreut und bewertet werden kann. Inhaltlich müssen aber zwischen Bachelor- und Masterarbeit signifikante Unterschiede erkennbar sein. Bei Bestehen der Masterarbeit werden 16 LP vergeben.

Für die Masterarbeit im Lehramt an Realschulen Plus gilt:

Die Masterarbeit kann i. d. R. ab der Mitte des 2. Fachsemesters angemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Studierende mindestens 30 LP erworben hat. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

Die Masterarbeit ist in einem der gewählten Schulfächer oder im Fach Bildungswissenschaften anzufertigen, wobei sie in einem anderen Fach als dem für die Bachelorarbeit gewähltem anzufertigen ist. Bei Bestehen der Masterarbeit werden 16 LP vergeben.

Für die Masterarbeit im Lehramt an Gymnasium gilt:

Die Masterarbeit kann i. d. R. ab der Mitte des 3. Fachsemesters angemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Studierende mindestens 40 LP erworben hat. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

Die Masterarbeit ist in dem gewählten Schulfach anzufertigen, in welchem die Bachelorarbeit nicht angefertigt wurde. Eine Anfertigung im Fach Bildungswissenschaften ist nicht möglich.

Bei Bestehen der Masterarbeit werden 20 LP vergeben.

FAQ Bachelor-/Masterarbeit

Darf ich meine Bachelor-/ Masterarbeit bereits anmelden, bevor ich alle anderen Prüfungen abgeschlossen habe?

Ja. Die Abschlussarbeit kann angemeldet werden, sobald im Bachelorstudiengang 100 LP und im Masterstudiengang 40 LP (Ausnahme: Master of Education Realschule Plus: 30 LP) erbracht wurden. Sie muss nicht zwangsläufig die letzte Prüfungsleistung sein.

Wer kommt als Prüfer*in für meine Bachelor-/Masterarbeit in Frage? Welche Voraussetzungen müssen die Prüfer erfüllen?

Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfenden zu betreuen.

Bei der Bachelorarbeit gilt, dass diese mindestens einen Bachelorabschluss haben müssen, bei der Masterarbeit mindestens einen Masterabschluss. Bei der Masterarbeit gilt darüber hinaus, dass Mindestens einer der Prüfer Hochschullehrer*in (d. h. Professur oder Juniorprofessor*) oder habilitiert sein soll.

Der Erstprüfer muss ein Prüfer des Fachs sein und zum Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung an der Universität Trier beschäftigt sein.

Prüfende können sein: Hochschullehrer*innen, Habilitierte, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Aufgaben gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Hochschullehrer*innen im Ruhestand.

Wie gehe ich vor, wenn ich einen externen Zweitprüfer für meine Bachelor-/Masterarbeit wählen möchte?

Vor Anmeldung der Abschlussarbeit muss der externe Zweitprüfer durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt werden. Hierzu ist vorab bei diesem ein entsprechender Antrag zu stellen.

Wo finde ich den Vordruck für die eidesstattliche Erklärung?

Bitte denken Sie daran, die im Original handschriftlich unterschriebene eidesstattliche Erklärung (→ Vorlage) mit einzubinden bzw. beizufügen.

Muss die eidesstattliche Erklärung handschriftlich unterschrieben sein? Genügt eine Kopie oder digitale Unterschrift?

Ja, die Unterschrift muss handschriftlich und im Original erfolgen! Eine kopierte/eingescannte Unterschrift ist nicht gültig. Alle drei Exemplare müssen handschriftlich unterschrieben sein.

Wie muss die Bindung der Abschlussarbeit sein?

Die Arbeit muss so gebunden sein, dass es nicht möglich ist, Seiten im Nachhinein zu entfernen oder hinzuzufügen. Beispiele hierfür sind die Buchbindung, die Klebebindung oder die Metallringbindung. 

Wie muss das Deckblatt meiner Abschlussarbeit aussehen?

Ein Beispiel, wie das Deckblatt der Abschlussarbeit aussehen könnte, finden Sie → hier.

Wann muss ich die Abschlussarbeit abgeben?

Die gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Trier vorgeschriebenen Bearbeitungszeiten betragen bei Bachelorarbeiten drei (B.Ed.) bzw. vier Monate (B.A. bzw. B.Sc.) und bei Masterarbeiten sechs Monate. Das Abgabedatum wird, nach der Bearbeitung des Antrags, von der Sachbearbeiterin im Hochschulprüfungsamt in PORTA eingetragen und Ihnen per E-Mail mitgeteilt.

Wo muss ich die Abschlussarbeit abgeben?

Die Arbeit muss, gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung, beim Hochschulprüfungsamt in gebundener Form und in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Sie kann zu den Öffnungszeiten des Gebäudes V im Briefkasten des Hochschulprüfungsamts im Eingangsbereich eingeworfen werden.

Kann ich meine Bachelor-/Masterarbeit auch per Post einreichen? Was muss ich dabei beachten?

Ja, an die Adresse:

Hochschulprüfungsamt
Universität Trier
54286 Trier.

Beim Versand per Post gilt das Datum des Poststempels als Abgabedatum.
Beim Versand als Einschreiben kann man sich eine Bestätigung über die Einlieferung aushändigen lassen.

Müssen alle drei Exemplare der Bachelor/Masterarbeit an das Hochschulprüfungsamt geschickt werden?

Ja. Im Hochschulprüfungsamt wird der fristgerechte Eingang dokumentiert. Die beiden Prüferexemplare werden vom Hochschulprüfungsamt weitergeleitet.

Wie gehe ich vor, wenn als Anlage zur Abschlussarbeit Datenträger eingereicht werden?

Sollten der Arbeit Datenträger (CDs, USB-Sticks, …) beigelegt sein, müssen diese auch in dreifacher Ausfertigung beigelegt werden.

Kann ich meine Abschlussarbeit auch nur in digitaler Form abgeben?

Nein, eine digitale Abgabe ist nicht zulässig und genügt auch nicht zur Fristwahrung. Die Abschlussarbeit ist in gebundener Form und in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen die gebundenen Exemplare am Abgabetag nicht vor, gilt die Abschlussarbeit als nicht abgegeben!

Erhalte ich eine Eingangsbestätigung, wenn ich meine Bachelor-/Masterarbeit eingereicht habe?

Nein, sie erhalten keine Eingangsbestätigung. Das Datum der Abgabe können sie in PORTA sehen, dort wird es als Prüfungsdatum hinterlegt.

Wie kann ich eine Verlängerung der Arbeitszeit beantragen?

Auf schriftlichen Antrag des Studierenden kann die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit um insgesamt bis zu sechs Wochen verlängert werden. Hierzu muss folgende Unterscheidung beachtet werden:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen

Ist der Studierende aufgrund von Krankheit an der Bearbeitung seiner Arbeit gehindert, muss er dies durch ein ärztliches Attest nachweisen. Dieses Attest ist unverzüglich beim Hochschulprüfungsamt einzureichen. Zu spät eingereichte Atteste können nicht mehr berücksichtigt werden!

Der Studierende erhält eine schriftliche Benachrichtigung über das neue Abgabedatum.

Erkrankt der Studierende während der Bearbeitungszeit, für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, besteht die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Den Rücktritt muss der Studierende schriftlich, unter Vorlage des/der ärztlichen Atteste(s) und vor Ablauf des spätesten Abgabedatums beim Hochschulprüfungsamt erklären.

  • Verlängerung aus besonderen Gründen

Liegen besondere Gründe vor, die es dem Studierenden nicht möglich machen, die Abschlussarbeit im vorgegebenen Zeitrahmen zu beenden, kann der Betreuer der Abschlussarbeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bewilligen.

Hierzu muss der Studierende dem Betreuer die besonderen Gründe darlegen. Der Betreuer kann entscheiden, ob und in welchem zeitlichen Umfang er die Bearbeitungszeit verlängert.

Wichtig ist, dass die Verlängerung insgesamt nicht mehr als sechs Wochen betragen darf! Waren Sie bereits drei Wochen erkrankt können Sie noch maximal drei Wochen Verlängerung aus besonderen Gründen beantragen!

Muss ich eingeschrieben sein, um meine Bachelor/Masterarbeit einzureichen?

Ja, Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe eingeschrieben sein. Anders verhält es sich mit der Notenvergabe, welche auch erfolgen kann, wenn Sie bereits exmatrikuliert sind.

Die Abschlussarbeit ist nicht bestanden, was nun?

Sie erhalten einen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussarbeit. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann, unter Ausgabe eines neuen Themas, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Abschlussarbeit müssen Sie spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen anmelden.

Fragen rund um das Thema Zeugnisse?

Weitere Fragen?

Die Mitarbeiterinnen des Hochschulprüfungsamtes stehen per E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung → Kontakt HPA