Aktuelles

Bearbeitungszeiten für Verträge von Studentischen und Wissenschaftlichen Hilfskräften

Aufgrund von Personalengpässen verlängern sich derzeit die Bearbeitungszeiten im Sachgebiet 3 der Personalabteilung.

Hiwi-Verträge, die bis zum 31.12.2024 in der Personalabteilung eingehen, werden zeitnah bearbeitet.

Für Anträge, die ab dem 01.01.2025 eingehen, gilt Folgendes:

Um eine zügige und effiziente Bearbeitung sicherzustellen, wird die Einhaltung einer Vorlaufzeit von mindestens 8 Wochen vorausgesetzt.

Anträge, die nicht fristgerecht in der Personalabteilung eingehen, werden künftig mit dem entsprechenden Hinweis zurück an den jeweiligen Bereich gesendet, mit der Bitte um eine Anpassung des Vertrags.

Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die Hilfskraft erst nach dem Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zulässig ist.

Wir bitten darum, von E-Mail-Anfragen zum Stand der Bearbeitung abzusehen, da diese die Bearbeitungszeiten zusätzlich verlängern können.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Ihre Personalabteilung
erstellt: 19.12.2024

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Arbeitszeitregelung

Arbeitszeitregelung für die Weihnachtszeit 2024 und den Jahreswechsel 2024/2025 sowie für die Fastnachtstage 2025

Die Universität Trier beabsichtigt in der Zeit zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel eines jeden Jahres den Dienstbetrieb stark einzuschränken und stellt den Bediensteten anheim nicht zum Dienst zu kommen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Dienstbetrieb wird in der Zeit von

Montag, 23. Dezember 2024 bis Freitag, 03. Januar 2025

stark eingeschränkt. Die auf diesen Zeitraum entfallenden fünf Arbeitstage (23., 27. und 28.12.2024 sowie 02. und 03.01.2025) können über Urlaubstage oder in diesem besonderen Fall unabhängig von evtl. einschränkenden Regelungen der Dienstvereinbarung Interne Arbeitszeitregelung mit Mehr- oder Minderarbeitsstunden ausgeglichen werden. Während des eingeschränkten Dienstbetriebes ist die Personalabteilung durchgängig geschlossen. Die Universitätsbibliothek ist bis 01.01.2025 geschlossen und ab 02.01.2025 wieder geöffnet.

Die Fastnachtstage Rosenmontag und Fastnachtsdienstag, 03. und 04. März 2025, fallen in die vorlesungsfreie Zeit. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann an beiden Tagen Dienstbefreiung gewährt werden. Zum Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit kann auf Urlaub oder Mehr- bzw. Minderarbeitsstunden - im Rahmen der Dienstvereinbarung Interne Arbeitszeitregelung - zurückgegriffen werden.

Ihre Personalabteilung
erstellt: 09.10.2024

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Probleme bei der Ansicht der Urlaubsübersicht in TURM

aufgrund des aktuellen Updates kann es aktuell zu Problemen / Fehlermeldungen bei der Ansicht der Urlaubsübersicht über das TURM-Portal kommen. Wir arbeiten schnellstmöglich an einer Lösung für dieses Problem.

Ihre Personalabteilung
erstellt: 30.07.2024

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neue Dienstvereinbarung Mobiles Arbeiten ab 01.02.2024

am 23.01.2024 sowie am 24.01.2024 hat die Personalabteilung in einer Infoveranstaltung über die neue Dienstvereinbarung für Mobiles Arbeiten informiert. Die verwendete PowerPoint-Präsentation stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Ihre Personalabteilung
erstellt: 26.01.2024

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Neue Dienstvereinbarung Mobiles Arbeiten ab 01. Februar 2024

Die neue Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten wird die bisherige Dienstvereinbarung zur Telearbeit ablösen. Die neue Dienstvereinbarung tritt mit dem 01.02.2024 in Kraft. Nach einer Laufzeit von drei Jahren wird eine Evaluation durchgeführt, um die Dienstvereinbarung ggf. anzupassen.

Was sind die Kernregelungen?

Es werden zwei Modell mobilen Arbeitens angeboten:

  1. Regelmäßiges mobiles Arbeiten
    Beim regelmäßigen mobilen Arbeiten werden feste Arbeitstage vereinbart, an denen außerhalb der Universität gearbeitet wird. Die Präsenzzeit an der Universität beträgt mindestens 50% der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit.

     2. Zeitweises mobiles Arbeiten
         Zeitweises mobiles Arbeiten ist ein Instrument, das genutzt werden kann, um spezifische Tätigkeiten für einen begrenzten Zeitraum an einem flexiblen Arbeitsort zu erbringen.

Was gilt für bereits bestehende Telearbeitsvereinbarungen?

Die Bestimmungen der Dienstvereinbarung über die Fortführung von alternierender Telearbeit an der Universität Trier vom 07.06./09.06.2005 werden von der neuen Dienstvereinbarung abgelöst. Personen, die bereits von alternierender Telearbeit nach der alten Regelung Gebrauch machen oder gemacht haben, müssen einen neuen Antrag nach der neuen Dienstvereinbarung stellen. Die Anträge werden wir Ihnen auf der Homepage der Personalabteilung rechtzeitig zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf erneute Gewährung von mobilem Arbeiten besteht nicht. Die nach der Dienstvereinbarung über die Fortführung von alternierender Telearbeit an der Universität Trier vom 07.06./09.06.2005 gewährten Telearbeitsverträge haben, nachdem ein neuer Antrag nach der neuen Dienstvereinbarung gestellt wurde, solange Gültigkeit, bis über den neuen Antrag nach dieser Dienstvereinbarung entschieden wurde. Die Übergangsfrist im Falle der Nichtgewährung von regelmäßiger mobiler Arbeit bei bestehender Telearbeit nach der bisherigen Dienstvereinbarung beträgt sechs Monate.

Informationen im Januar 2024

Die Neuerungen der Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten werden wir Ihnen Anfang des Jahres 2024 in einer Zoom-Veranstaltung erläutern und die neuen Anträge, die eine schnellere Bearbeitung ermöglichen sollen, vorstellen. Im Digest und auf der Homepage der Universität Trier – Verwaltung – Abteilung III werden Sie über den weiteren Prozess informiert.

Die neue Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten finden Sie unter folgendem Link:

https://www.uni-trier.de/fileadmin/organisation/SSP/RGW/Rechtsquellen/2023-12-08_Dienstvereinbarung_mobiles_Arbeiten_neu.pdf

Ihre Personalabteilung
erstellt: 11.12.2023

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Informationen zur Änderung des LRKG (Wegstreckenentschädigung / Tagegeld)

Ihre Personalabteilung, 15.08.2023

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Neuer Verwaltungslehrgang II am Kommunalen Studieninstitut (KSI)

Das Kommunale Studieninstitut  beabsichtigt einen neuen Verwaltungslehrgang zur Vorbereitung auf die Zweite Prüfung zu beginnen. Dieser Lehrgang richtet sich in erster Linie an kommunale Beschäftigte, im Rahmen freier Plätze können aber auch Beschäftigte der Universität Trier teilnehmen.

Informationen finden Sie auf den Webseiten des KSI.

Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen, der Freistellung und Nacharbeitspflicht, der Kosten und zum Anmeldeverfahren usw. sowie Formulare erhalten Sie gerne von Frau Peter-Konz (Tel. 201-4231).

Ihre Personalabteilung, 13.08.2021

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Informationen zur Brückenteilzeit

Ihre Personalabteilung
erstellt: 12.12. 2018

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Dienstvereinbarung

"Grundsätze über die Durchführung von Stellenbesetzungsverfahren"

Die o.g. Dienstvereinbarung gibt Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Regeln bei Stellenbesetzungsverfahren. Sie trat am 19.01.2016 in Kraft. Sie finden darin u. a. verbindliche Regelungen zum Erfordernis von Stellenausschreibungen, zu Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht, zum notwendigen Inhalt sowie zur Gestaltung von Ausschreibungstexten, zum Verfahrensablauf, zu Beteiligungsrechten, zu Zuständigkeiten und zu Kriterien für Einladungen zu Auswahlgesprächen. Die Beachtung der Dienstvereinbarung wird zum reibungslosen Ablauf von Stellenbesetzungsverfahren beitragen.

Ihre Personalabteilung
erstellt: 27.01.2016

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Änderungen im rheinland-pfälzischen Beamtenrecht durch das neunte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

 
Am 24.06.2015 wurde das Neunte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im GVBl. verkündet, es ist in wesentlichen Teilen am 25.06.2015 in Kraft getreten.

 Neben zahlreichen anderen Regelungen wird durch das v. g. Gesetz ab dem 01.01.2016, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1951, die allgemeine Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte in Rheinland-Pfalz stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind, gelten folgende Regelaltersgrenzen:

 

Geburtsjahr

Anhebung um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monat

1951

1

65

1

1952

2

65

2

1953

3

65

3

1954

4

65

4

1955

6

65

6

1956

8

65

8

1957

10

65

10

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für den Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr die Altersgrenze bilden.

Die allgemeine Antragsaltersgrenze von 63 Jahren bleibt unverändert; der Abstand zur Regelaltersgrenze wächst damit aber von zwei auf vier Jahre. Dies ist verbunden mit erweiterten Minderungsregelungen für das Ruhegehalt bis zu maximal 14,4 %.

Die Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1956 in Stufen von jeweils zwei zusätzlichen Monaten auf das vollendete 61. Lebensjahr angehoben.

Wenn Beamtinnen und Beamte vor oder nach Begründung des Beamtenverhältnisses aus familiären Gründen oder wegen Pflege eines Angehörigen teilzeitbeschäftigt oder freigestellt waren, kann ein Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns gestellt werden, wenn das bis zur Altersgrenze erzielbare Ruhegehalt nicht die Höchstgrenze erreicht und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Das Änderungsgesetz enthält etliche Übergangsregelungen.

Im Falle von individuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalsachbearbeiterin / Ihren Personalsachbearbeiter.

 

Ihre Personalabteilung
erstellt: 04.08.2015

 

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Informationen zum Mindestlohngesetz und Arbeitszeitdokumentation bei geringfügig und kurzfristig Beschäftigten

Information zum Mindestlohngesetz MiLoG

Arbeitszeitdokumentation bei geringfügig und kurzfristig Beschäftigten

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Änderungen im Antragsverfahren zur Betriebsrente bei der VBL
Die VBL hat Neuerungen vorgenommen, um das Verfahren für die Beantragung der Betriebsrenten zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Die wesentliche Änderung ist, dass die Versicherten die Betriebsrente wegen Alters ab sofort direkt bei der VBL beantragen können. Der Antrag muss nicht mehr über die Personalabteilung und das Landesamt für Finanzen an die VBL geleitet werden. Lediglich die Betriebsrenten wegen Erwerbsminderung sind weiterhin über die Personalabteilung und das Landesamt für Finanzen zu beantragen.
Darüber hinaus hat die VBL für die Versicherten auch die Möglichkeit geschaffen, ihre Betriebsrente über das Kundenportal Meine VBL online zu beantragen.
Auch wenn Sie bei einer Altersrente den Rentenantrag nicht mehr über die Personalabteilung  einreichen müssen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in dort in Verbindung. Die Personalabteilung muss wissen, wann Sie in Rente gehen, damit das Landesamt für Finanzen informiert wird und der VBL die Abmeldung aus der Pflichtversicherung übermitteln kann. Ohne die Abmeldung kann die VBL Ihre Betriebsrente nicht berechnen.
Tipp der VBL für Versicherte: Der Online-Rentenantrag
"Nutzen auch Sie das Online-Rentenantragsverfahren über unser Kundenportal Meine VBL. Der Online-Rentenantrag bietet Ihnen viele Vorteile: Sie erhalten zahlreiche Hilfestellungen durch Hinweise, Erläuterungen und Plausibilitätsprüfungen. Sobald alle Daten vollständig erfasst sind, wird der Antrag elektronisch an die VBL übermittelt. Das spart Kosten und ermöglicht uns eine zeitnahe Bearbeitung der Rentenanträge.
Auch beim Online-Rentenantrag für eine Altersrente sind die ergänzenden Angaben des Arbeitgebers ab sofort nicht mehr erforderlich. Versicherte können den Rentenantrag und alle notwendigen Unterlagen (zum Beispiel Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung) direkt elektronisch an die VBL übermitteln. Der Bearbeitungsstatus des Rentenantrags ist für Versicherte und Arbeitgeber jederzeit online in Meine VBL abrufbar.
Sie haben noch keinen Zugang zu Meine VBL?
Registrieren Sie sich jetzt jederzeit und kostenfrei unter www.meinevbl.de. Ihre Zugangsdaten erhalten Sie in wenigen Tagen per Post. Dann können Sie vom Online-Rentenantrag und weiteren attraktiven Online-Services profitieren.
Haben Sie Fragen zu Meine VBL, zur Registrierung und zum Online-Rentenantrag?
Schicken Sie uns einfach eine E-Mail. Wir stehen Ihnen gerne unter online-service@vbl.de zur Verfügung."

Anlagen:

Ihre Personalabteilung

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Versorgungsauskunft online
Service-Angebot der Oberfinanzdirektion Koblenz - ZBV -  durch neues Programm
Die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - hat ein neu entwickeltes Programm für eine Onlineauskunft über Versorgungsanwartschaften zur Verfügung gestellt. Mit diesem Programm können Beamtinnen und Beamte den Ruhegehaltssatz und das Ruhegehalt - unverbindlich - errechnen. Das Programm ist unter folgender Adresse aufrufbar:


http://www.zbv-rlp.de/service/versorgungsauskunft/index.html

 
Ihre Personalabteilung, 10.12.2013

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Einsatz einer regulären BahnCard und einer BahnCard Business

Obwohl bei der Fahrkartenbeschaffung der Großkundenrabatt der Universität Trier nur noch mit dem Einsatz einer BahnCard Business erlangt werden kann, werden auch weiterhin die Fahrkosten aufgrund des Einsatzes einer regulären BahnCard ohne Großkundenrabatt bei der Reisekostenabrechnung erstattet.

Ihre Personalabteilung
erstellt: 05.01.2012

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Beihilfeanspruch für Tarifvertragskräfte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde
Das Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass Tarifvertragskräfte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde, nach wie vor Beihilfeanspruch haben. Für diesen Personenkreis findet die aktuelle Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 Anwendung. Näheres kann der Anlage entnommen werden.

Ihre Personalabteilung
erstellt: 19.12.2011

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Information der Personalabteilung zum Thema Entgeltumwandlung

Zwischen dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einerseits sowie den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion andererseits ist Einvernehmen erzielt worden über den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25.05.2011. Der TV-EntgeltU-B/L ist am 01.08.2011 in Kraft getreten.
Der bisher nur im Bereich der TdL geltende Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung der Beschäftigten der Länder vom 12.10.2006 (TV-Entgelt-U-L) ist mit Ablauf des 31.07.2011 außer Kraft getreten; vor dem 01.08.2011 bereits abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt. Der TV-EntgeltU-B/L entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen TV-EntgeltU-L.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Personalsachbearbeiter/in.

Ihre Personalabteilung
erstellt:  23.11.2011

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