Informationen zur Nutzung von KI-Tools in Lehre und Forschung

Der Einfluss von Künstlicher Intelligenz (KI) auf die Hochschule nimmt stetig zu. Durch KI-Tools eröffnen sich einerseits bedeutende Potenziale für hochschulisches Lehren, Lernen und Forschen, anderseits bringen sie aber auch Herausforderungen mit sich, wie die Frage nach der Eigenständigkeit wissenschaftlicher Arbeiten oder der Bewertung von Prüfungsleistungen.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen, Materialien und weiterführende Ressourcen sowie Veranstaltungsankündigungen rund um das Thema KI in Forschung und Lehre. Die Seite wird laufend aktualisiert.

Community of Practice zu Künstlicher Intelligenz

In dieser Community of Practice besteht Gelegenheit zum kollegialen Austausch über das Thema Künstliche Intelligenz, z. B. in den Bereichen Selbstorganisation, Veranstaltungsplanung, Unterrichtskonzeption oder Prüfen. Die CoP steht allen Interessierten offen, Vorerfahrung ist wünschenswert aber keine Voraussetzung zur Teilnahme.

Nächster Termin: Mittwoch, 20. November 2024 14-16 Uhr, A336

Bei Interesse an einer aktiven Teilnahme melden Sie sich gerne bei Michael Buhl.

Von Lehrenden eingereichte Fragen zur Nutzung von ChatGPT sind hier in einer Fragesammlung mit Antworten aufbereitet:

(1) Wie zitiere ich ChatGPT?

  • Hier müssen sich erst noch einheitliche Zitationsweisen durchsetzen. Da es sich um nicht exakt reproduzierbare Inhalte handelt, kann nicht darauf verlinkt oder verwiesen werden. Aktuell wird empfohlen, Open AI, ChatGPT inkl. Version und das Abfragedatum zu nennen. Darüber hinaus empfehlen viele Quellen, den „prompt“, also die gestellte Frage, ebenfalls zu zitieren.

(2) Was ist bei der Nutzung von ChatGPT zu beachten? Welche Inhalte / Themen sollten auf keinen Fall mit ChatGPT bearbeitet werden?

  • Es sollten weder personenbezogene Daten noch urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden.

(3) Kann ich ChatGPT in Lehrveranstaltungen einsetzen?

  • Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Anmeldung von Studierenden nicht verlangen können, sondern der Einsatz nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann, da hier personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sie sollten entsprechend in der Veranstaltungsankündigung klar darauf hinweisen.

(4) Ich möchte ChatGPT im Rahmen meiner universitären Tätigkeit nutzen. Worauf muss ich bei der Anmeldung achten?

  • Verwenden Sie Ihre universitäre Emailadresse. Achten Sie darauf, weder personenbezogene Daten noch urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verwenden.

(5) Wie sieht es rechtlich aus, wenn ChatGPT für Formulierungsvorschläge genutzt wird?

  • ChatGPT sollte als Quelle bzw. Hilfsmittel erwähnt werden.

(6) Gilt der nicht gekennzeichnete Einsatz von ChatGPT in Hausarbeiten als Täuschung? Muss ich als Lehrende/r im Vorfeld etwas beachten?

  • Im Rahmen einer Prüfungsleistung muss auf den Einsatz von ChatGPT hingewiesen werden, ansonsten liegt ein Täuschungsversuch vor. Sofern nicht explizit erlaubt, handelt es sich um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel, dessen Einsatz stets – auch im Falle einer Kennzeichnung – zu einem Nichtbestehen der Prüfung führt. Es ist zu empfehlen, die Studierenden explizit darauf hinzuweisen und z. B. ChatGPT als nicht zugelassenes Hilfsmittel klar zu benennen.

(7) Muss ChatGPT bei der Codegenerierung angegeben werden? Gilt es als Täuschungsversuch, wenn Programmiercode mit Hilfe von ChatGPT erzeugt/umgeschrieben wird?

  • Im Rahmen einer Prüfungsleistung muss auf den Einsatz von ChatGPT hingewiesen werden, ansonsten handelt es sich um einen Täuschungsversuch. Sofern nicht explizit erlaubt, handelt es sich bei ChatGPT laut allgemeiner Prüfungsordnung um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel, dessen Einsatz stets – auch im Falle einer Kennzeichnung – zu einem Nichtbestehen der Prüfung führt. Das gilt auch bei der Codegenerierung.

(8) Welche Möglichkeiten zum Plagiatscheck gibt es an der Uni? Wie ist die Nachweisbarkeit von Täuschung mittels ChatGPT z. B. in Hausarbeiten?

  • Aktuell gibt es keine zuverlässige Möglichkeit, die Verwendung von KI-generierten Inhalten mit technischen Mitteln zu erkennen. Es bleibt auch fraglich, ob das je möglich sein wird, da sich die Modelle stetig weiterentwickeln. Im Rahmen der Plagiatssoftware, die aktuell an der Uni Trier im Einsatz ist, findet im Moment (April 23) ein Betatest einer Erkennungssoftware statt.

(9) Wird der Fragesteller Urheber eines durch ChatGPT generierten Textes oder der/die Betreiber bzw. Eigentümer der Plattform OpenAI?

  • Bezüglich dieser Frage kommt es im Wesentlichen darauf an, ob ein signifikantes Maß an geistiger Eigenleistung vorliegt; entscheidend ist also die Gestaltung des Arbeitsbefehls bzw. der gestellten Frage (des „prompts“). Erst wenn ein solches signifikantes Maß an geistiger Eigenleistung vorliegt, kann überhaupt ein Werk im Sinne des Urheberrechts in dem generierten Text gesehen werden, dessen Urheberin bzw. Urheber die Autorin bzw. der Autor des „prompts“ als Schöpferin bzw. Schöpfer des Werks wird. Da die Betreiberinnen und Betreiber bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer der Plattform selbst eine solche geistige Eigenleistung bezüglich des individuellen Werkes nicht erbracht haben, können diese auch nicht Urheberinnen bzw. Urheber des Werks im Sinne des Urheberrechts werden.

(10) Ab welcher Text-Äquivalenz eines generierten Textes zu einem Trainingstext gibt es tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung?

  • Bezüglich dieser Frage sind die Grenzen fließend; eine genaue Grenze kann man daher nicht festlegen. Jedenfalls gilt: Wörter als solche sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Sätze oder Satzteile hingegen können dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie für sich betrachtet Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Sobald dies bei einem Satz oder Satzteil gegeben ist, stellt z.B. eine Vervielfältigung des Satzes oder Satzteils grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar.

(11) An wen muss ich mich wenden, wenn ChatGPT Inhalte/Content illegaler Weise nutzt, d. h. Inhalte verwendet, die urheberrechtlich geschützt sind und für die keine Genehmigung vorliegt?

  • Sie sollten sich an die Betreiberinnen und Betreiber der Plattform wenden, da diese Einfluss auf die Trainingsdateien von ChatGPT haben.

(12) Wie sollte ich vorgehen bei dem Verdacht, dass Teile der Arbeit durch ChatGPT geschrieben wurden, ohne dass dies gekennzeichnet wurde? Dies lässt sich ja letztlich nur schwer bzw. gar nicht nachweisen.

  • Ohne taugliche Erkennungssoftware lässt sich der Verdacht tatsächlich nur schwer nachweisen. Sie können versuchen Fehler zu finden, die ChatGPT gelegentlich macht, wie erfundene Quellen oder falsche Angaben. Aktuell werden einige Stimmen laut, welche fordern, unbeaufsichtigte Arbeiten – wie z. B. Hausarbeiten – stets durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, in welcher durch eine gezielte Wissensabfrage überprüft werden soll, ob die Arbeit selbst geschrieben wurde.

(13) Darf ich ChatGPT in Prüfungen als Hilfsmittel zulassen?

Bei Klausuren liegt die Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel bei der Prüferin bzw. dem Prüfer (siehe § 13 Absatz 9 der APOB/APOM). Für alle anderen schriftlichen Arbeiten sind die Rahmenbedingungen je nach Art der Prüfung festgelegt (§ 13 der APOB/APOM).

Entscheidend bei all diesen schriftlichen Prüfungen ohne Aufsicht ist die Eigenständigkeit und Originalität der Textproduktion, da dies jenseits der inhaltlichen Korrektheit die zentral abgeprüfte Kompetenz ist. Eine Zulassung von ChatGPT ist deshalb stark von den abzuprüfenden Kompetenzen ja nach Fachkultur abhängig. Hier kann und sollte die Prüferin oder der Prüfer entscheiden, ob dieses Werkzeug der Textproduktion zugelassen werden kann, oder ob mit der Zulassung eine zentrale abzuprüfende Kompetenz damit nicht mehr überprüfbar wird.

Eine Absprache innerhalb des Faches muss auf jeden Fall erfolgen, um gleichartige Prüfungsbedingungen bei den parallelen Prüfungen eines Moduls sicherzustellen.

Weiterführende Informationen und Ressourcen