Informationen zu Prüfungen im Krankheitsfall und zum Nachteilsausgleich

Prüfungen bei chronischer Krankheit oder längerfristiger Beeinträchtigung: Nachteilsausgleich

Was ist der Nachteilsausgleich für Studierende?

Der Nachteilsausgleich steht Studierenden mit Beeinträchtigung zu. Eine Beeinträchtigung umfasst dabei nicht nur eine Erkrankung /Behinderung, die länger als 6 Monate andauert, sondern auch die Behandlung einer Erkrankung z.B. durch Medikamente, die die Konzentrationsfähigkeit erschweren oder zu Infekten führen können.

Nicht alle Beeinträchtigungen sind studienerschwerend, nicht alle Studierenden mit einer Beeinträchtigung benötigen einen Nachteilsausgleich. Aber mit Beeinträchtigungen treffen Studierende häufiger auf Barrieren, z.B. auf Schwierigkeiten bei der Organisation und Durchführung des Studiums und Schwierigkeiten in Prüfungs- und Lehrsituationen (hohe Prüfungsdichte, Anwesenheitspflichten und zeitliche Vorgaben zum Leistungspensum), aber auch Studienschwierigkeiten aufgrund baulicher Barrieren, unzureichender räumlicher Ausstattungen oder fehlender Rückzugsräume.

Eine Beratung nutzen Studierende mit einer Beeinträchtigung oft zu spät, also dann, wenn bereits massive studienbezogene Probleme bestehen, die unverzüglich geklärt werden müssen.Daher haben wir hier einige Informationen zusammengefasst und wollen damit auch mit Mißverständnissen aufräumen.

Studierende mit einem Nachteilsausgleich erbringen ihre Studien- und Prüfungsleistungen inhaltlich zu den gleichen Bedingungen wie ihre Kommiliton:innen. Der Nachteilsausgleich ist Ausdruck von Chancengleichheit und kann Benachteiligungen ausgleichen, die eine Erkrankung oder Behinderung mit sich bringt. Es erfolgt damit keine Veränderung der fachlichen Anforderungen oder Bevorzugung einzelner Studierender. Als rechtliche Grundlagen gelten das Landeshochschulgesetz § 26, Absatz 4 auch die Allge­meine Prüfungsordnung der Universität Trier, § 3 Absatz 6.

Welche Maßnahmen sind im Rahmen des Nachteilsausgleichs möglich?

Neben einer Zeitverlängerungen bei Klausuren/ Hausarbeiten/ Portfolioarbeiten, der Nutzung von Hilfsmitteln (Noise-Cancelling-Kopfhörern oder ein Laptop, den die Zentrale Studienberatung nach Vorabreservierung stellen kann) und der Unterbrechung einer Prüfung durch zusätzliche Pausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden ist auch die Bereitstellung eines eigenen Bearbeitungsraums möglich.

Der Charakter der Prüfung darf nicht geändert werden, deshalb ist z.B. ein Austausch der Prüfungsformen der Hausarbeit, der Klausur und der mündlichen Einzel- und Gruppenprüfung untereinander nicht möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn in der jeweiligen Prüfungsordnung explizit mehrere Prüfungsformen für die betreffende Modulprüfung ausgewiesen sind.

Eine Umwandlung von Präsenz zu Digitaler Lehre, bzw. der Möglichkeit, Studien- und Prüfungsleistung digital absolvieren zu können, ist ebenfalls nicht möglich und kann nicht über den Nachteilsausgleich beantragt werden.

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Es gibt keinen „Katalog“, aus dem man sich etwas aussuchen kann. Die beantragten Maßnahmen müssen medizinisch begründet werden. Dies geschieht mit einem fachärztlichen oder psychologisch-psychotherapeutischen Attest, aus dem die Auswirkungen der Beeinträchtigung für das Studium hervorgehen. Hinweise, wie das Attest beschaffen und welche Informationen darin enthalten sein sollten, finden Sie unter diesem  Link
Wichtig dabei auch: Die beantragten Maßnahmen so präzise wie möglich angeben, das erhöht die Chance, dass sie auch bewilligt werden. Hier am besten Rücksprache halten.Als Ansprechpersonen stehen Ihnen hierfür Dr. Frank Meyer und Nathalie Beßler von der Zentralen Studienberatung zur Verfügung,

Ein Schwerbehindertenausweis ist für die Beantragung nicht nötig.

Die Antragstellung soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung bzw. der Studienleistung gestellt werden. Hierzu werden ein Antragsschreiben und das fachärztliche/ psychologisch-psychotherapeutisches Attest an Ihre Sachbearbeiterin im Hochschulprüfungsamt gesendet. Studierende der Rechtswissenschaft reichen den Antrag beim Prüfungsamt des Fachbereichs V ein.

Von dort wird der Antrag an den Fachprüfungsausschuss des jeweiligen Fachs/der jeweiligen Fächer weitergeleitet. Die Entscheidung des Fachprüfungsausschusses kann einige Wochen dauern.

Die Entscheidung kann eine Bewilligung sein, eine teilweise Bewilligung, eine Rückstellung oder eine Ablehnung. 

Im Fall der Ablehnung des Antrags sollten Studierende mit Beeinträchtigung wissen, dass sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Nachteilsausgleichs. Wird ein Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, diesen im nächsten Semester erneut einzureichen oder Widerspruch einzulegen. Für den Widerspruch werden allerdings Gebühren fällig gemäß § 15 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578 i.V.m § 9 Abs 1. LGebG unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Widerspruchsführer. Hinzu kommen Kosten für postalische Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 LGebG i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 2 LGebG.

Der Fachprüfungsausschuss meldet die Entscheidung über den Antrag wieder an das Hochschulprüfungsamt und von dort erfolgt die Rückmeldung an den/die Antragsteller/in.

Wir der Antrag bewilligt, müssen die Maßnahmen dennoch nicht genutzt werden. Aber falls sie genutzt werden, sollte das Fach frühzeitig informiert werden, um alles in die Wege leiten zu können.. 

Grenzen des Nachteilsausgleichs

Studierende verzichten auf Nachteilsausgleiche, weil ihnen die Anspruchsvoraussetzungen nicht klar sind, weil sie Hemmungen haben oder sie keine Sonderbehandlung wollen. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass bewilligte Maßnahmen nicht im Zeugnis erscheine. Es ist OK, um Hilfe zu bitten und das Studium ist eine gute Zeit, um das zu üben. Außerdem gibt es auch im Berufsleben es eine Vielzahl an Unterstützungen, die getroffen werden können und die im SGB IX geregelt sind.

Auf der Seite der Fachprüfungsausschüsse sind Ausgleiche nicht immer möglich, weil dieBeeinträchtigung dem Studiengang entgegensteht oder Kernkompetenzen nicht ersetzt werden können. Hierbei gilt aber, dass jeder Antrag von Studierenden Lehrenden in Sachen Aufklärung und Sensibilisierung helfen und die Universität Trier ein Stück weit barrierefreier machen kann.

Prüfungen und akute Erkankungen

Sie sind zu einer Prüfung angemeldet, aber kurzfristig so erkrankt, dass Sie die Prüfung nicht antreten können?
Dann haben Sie mehrere Optionen:

  • machen Sie Gebrauch von der Option bei PORTA, von der Prüfung zurückzutreten.
  • Falls das nicht mehr möglich ist, reichen Sie rechtzeitig ein Attest ein, dass Ihre Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Weitere Informationen dazu beim Hochschulprüfungsamt unter →Prüfungsrücktritt 

Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten)

Auf schriftlichen Antrag kann die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Dies ist eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.

Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen

Studierende, die aufgrund von Krankheit an der Bearbeitung der Abschlussarbeit gehindert werden, müssen dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen. Dieses Attest ist unverzüglich beim Hochschulprüfungsamt einzureichen. Die Verlängerung (über den im Attest angegebenen Zeitraum) erfolgt von Seiten des  Hochschulprüfungsamts. Die Studierenden erhalten dann durch das Hochschulprüfungsamt eine schriftliche Benachrichtigung über das neue Abgabedatum.
Studierende, die während der Bearbeitungszeit für einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Wochen erkranken, haben die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unter Vorlage des/der ärztlichen Atteste(s) und vor Ablauf des spätesten Abgabedatums beim Hochschulprüfungsamt eingereicht werden.

Die Bearbeitungszeit darf insgesamt nur um maximal sechs Wochen verlängert werden. Liegt z. B. bereits eine Verlängerung um zwei Wochen aufgrund von Krankheit vor, kann die Verlängerung aus anderen Gründen nur noch um maximal vier Wochen erfolgen.

Eine grundsätzliche Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit ist in Fällen des Nachteilsausgleichs möglich. Dies muss jedoch bereits im Vorfeld der Anmeldung zur jeweiligen Abschlussarbeit zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden. Hier gelten die üblichen Vorschriften des Nachteilsausgleichs.

Quelle: Änderungen der Allgemeinen Prüfungsordnungen nach Beschluss des Senats der Universität Trier vom 7. Juli 2022

Stimmt eine Angabe auf der Liste nicht? Oder funktioniert ein Link nicht? - Lassen Sie uns das bitte wissen unter: studiumuni-trierde
Sie haben Fragen zum Ablauf Ihrer Prüfung? - Wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin im Hochschulprüfungsamt

Weitere Fragen?

Die Mitarbeiterinnen des Hochschulprüfungsamtes stehen per E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung → Kontakt HPA