Werk-/Honorarverträge
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Ab dem 15.07.2024 wurde der Zentralen Beschaffung die Bearbeitung der Werk- und Honorarverträge mit natürlichen Personen übertragen.
Ja, bitte legen Sie eine Bedarfsmeldung an und laden Sie den komplett ausgefüllten und unterzeichneten Vertrag hoch.
Ja, die Wertgrenzen gelten auch für diese Verträge.
Ab dem 15.07.2024 werden Werk- und Honorarverträge mit natürlichen Personen in der Zentralen Beschaffung bearbeitet.
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu diesem Thema.
Bis an dieser Stelle neue Verträge zur Verfügung stehen, werden noch die bekannten Vertragsunterlagen der Abteilung III akzeptiert.
Zu Werk- und Honorarverträgen beachten Sie bitte folgende Informationen und verwenden Sie folgende Anträge.
Wichtige Informationen | Stand |
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Informationsschreiben des Präsidenten zum Abschluss von Werk- und Honorarverträgen + Anlage | 11/2010 |
Merkblatt und Anleitung zum Abschluss von Werk- und Honorarverträgen | 09/2021 |
Rundschreiben Künstlersozialabgabe | 01/2015 |
Künstlerkatalog | 09/2019 |
Wichtige Hinweise:
- Der Abschluss der Verträge erfolgt durch den Versand einer Bestellung per E-Mail durch die Zentrale Beschaffung.
- Eine Leistungserbringung vor Abschluss der Verträge durch die Zentrale Beschaffung ist nicht zulässig. Es besteht ansonsten kein Anspruch auf Vergütung.
- Bitte stellen Sie sicher, dass Sie immer die neueste Version der Verträge verwenden.
- Alle Bedarfsmeldungen über Werk-/Honorarverträge ohne Angabe einer deutschen Steueridentifikationsnummer werden generell abgelehnt.
Beantragung von Werk- und Honorarverträgen, inkl. Gastvortrag | Stand |
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Antrag auf Abschluss eines Werk- oder Honorarvertrages, oder Gastvortrages | 01/2024 |
Antrag auf Abschluss eines Werk- oder Honorarvertrages, oder Gastvortrages (Englisch) | 01/2024 |
Meldungen gem. Mitteilungsverordnung
Die Universität Trier ist gem. Mitteilungsverordnung ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, Zahlungen mit "gehaltsähnlichem Charakter" an Privatpersonen über ELSTER an die Finanzbehörden zu melden.
Neben den bisherigen Daten (Name und Anschrift) ist die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Zahlungsempfänger zu melden.
Diese Regelung gilt auch für nicht meldepflichtige Personen (Ausländer).
Für Auszahlungen sind diese Daten zwingend zu erfassen, damit eine ordentliche Meldung an die Finanzbehörden sichergestellt wird. Auszahlungen ohne diese Angabe sind nicht mehr zulässig.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Mitteilungsverordnung.