Werk-/Honorarverträge

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Wer bearbeitet Werk- und Honorarverträge mit natürlichen Personen?

Ab dem 15.07.2024 wurde der Zentralen Beschaffung die Bearbeitung der Werk- und Honorarverträge mit natürlichen Personen übertragen.

Ist eine Bedarfsmeldung erforderlich um einen Werk- oder Honorarvertrag abzuschließen?

Ja, bitte legen Sie eine Bedarfsmeldung an und laden Sie den komplett ausgefüllten und unterzeichneten Vertrag hoch.

Gelten für Werk- und Honorarverträge die Wertgrenzen der Zentralen Beschaffung?

Ja, die Wertgrenzen gelten auch für diese Verträge.

Ab dem 15.07.2024 werden Werk- und Honorarverträge mit natürlichen Personen in der Zentralen Beschaffung bearbeitet.

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu diesem Thema.

Bis an dieser Stelle neue Verträge zur Verfügung stehen, werden noch die bekannten Vertragsunterlagen der Abteilung III akzeptiert.

Zu Werk- und Honorarverträgen beachten Sie bitte folgende Informationen und verwenden Sie folgende Anträge.

Wichtige InformationenStand
Informationsschreiben des Präsidenten zum Abschluss von Werk- und Honorarverträgen + Anlage11/2010
Merkblatt und Anleitung zum Abschluss von Werk- und Honorarverträgen09/2021
Rundschreiben Künstlersozialabgabe01/2015
Künstlerkatalog09/2019

 

Wichtige Hinweise:

  • Der Abschluss der Verträge erfolgt durch den Versand einer Bestellung per E-Mail durch die Zentrale Beschaffung.
  • Eine Leistungserbringung vor Abschluss der Verträge durch die Zentrale Beschaffung ist nicht zulässig. Es besteht ansonsten kein Anspruch auf Vergütung.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass Sie immer die neueste Version der Verträge verwenden.
  • Alle Bedarfsmeldungen über Werk-/Honorarverträge ohne Angabe einer deutschen Steueridentifikationsnummer werden generell abgelehnt.

Beantragung von Werk- und Honorarverträgen, inkl. Gastvortrag

Stand
Antrag auf Abschluss eines Werk- oder Honorarvertrages, oder Gastvortrages01/2024
Antrag auf Abschluss eines Werk- oder Honorarvertrages, oder Gastvortrages (Englisch)01/2024

 

Meldungen gem. Mitteilungsverordnung

Die Universität Trier ist gem. Mitteilungsverordnung ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, Zahlungen mit "gehaltsähnlichem Charakter" an Privatpersonen über ELSTER an die Finanzbehörden zu melden.

Neben den bisherigen Daten (Name und Anschrift) ist die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Zahlungsempfänger zu melden.

Diese Regelung gilt auch für nicht meldepflichtige Personen (Ausländer).

Für Auszahlungen sind diese Daten zwingend zu erfassen, damit eine ordentliche Meldung an die Finanzbehörden sichergestellt wird. Auszahlungen ohne diese Angabe sind nicht mehr zulässig.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Mitteilungsverordnung.

Ansprechpartner

Nicole Grandjean
Nicole Grandjean
Funktion: Sachbearbeiterin
Einrichtung: Sachgebiet 2.2: Zentrale Beschaffung
Raum: DM105
Tel.: +49 651 201-1846

Vertretung

Nathalie Binsfeld
Nathalie Binsfeld
Funktion: Sachbearbeiterin
Einrichtung: Sachgebiet 2.2: Zentrale Beschaffung
Raum: DM104
Tel.: +49 651 201-4261
Stefan Schmitz
Stefan Schmitz
Funktion: Sachgebietsleiter
Einrichtung: Sachgebiet 2.2: Zentrale Beschaffung
Raum: V111
Tel.: +49 651 201-4225